Frage 12

Wann müssen alte Heizungsanlagen renoviert bzw. ersetzt werden?

Bereits 1996 wurde die Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes, 1. BimschV) geändert. Dabei wurden unter anderem neue Grenzwerte für die Abgasverluste von Öl- und Gasfeuerungsanlagen (bis 5 MW bzw. 10 MW) festgelegt.

So müssen neue oder wesentlich geänderte Öl- und Gasfeuerungsanlagen seit dem 01. Januar 1998 folgende Abgasverlust-Grenzwerte einhalten: Bei Anlagen mit einer Heizleistung von 4-25 kW werden maximal 11% Abgasverlust geduldet, bei Anlagen über 25 bis 50 kW maximal 10% und bei Anlagen über 50 kW maximal 9% Abgasverlust.

Bestehende Altanlagen müssen die neuen Grenzwerte nach einer Übergangsfrist einhalten. Diese Übergangsfrist ist einerseits von der Nennwärmeleistung der Anlage abhängig und andererseits von dem Abgasverlust, welcher der Schornsteinfeger bei der Einstufungsmessung ermittelt hat. Die Übergangsfristen können der folgenden Grafik entnommen werden.

 
 

Beispiel: Eine bestehende Ölfeuerungsanlage mit 30 kW wies bei der Einstufungsmessung einen Abgasverlust von 13% auf. Nach den gesetzlichen Vorgaben dürfte der Abgasverlust maximal 10% betragen. Demnach endet die Übergangsfrist (siehe Schaubild) am 01.11.2001. Bis zu diesem Zeitpunkt muß die Heizungsanlage modernisiert werden.


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