Update „EEG-Umlage auf Eigenstromnutzung“

Titelblatt des EEG 2014

Die Regelungen des § 58 EEG 2014 zur Eigenversorgung nehmen konkretere Züge an. Eine sinnvolle Kommentierung erscheint aber erst nach Vorlage des Kabinettsbeschlusses am 8. April sinnvoll.

 

Rastatt, 03.04.2014

 

Inzwischen werden nahezu täglich neue Sachstandsberichte zur EEG-Novelle 2014 veröffentlicht. Wirklich belastbar werden die konkreten gesetzlichen Regelungen aber nach Meinung von Markus Gailfuß vom BHKW-Infozentrum erst mit der Veröffentlichung des Kabinettsbeschlusses, der für den 8. April erwartet wird. Bis zum Abend des 2. Aprils konnten noch einmal Anmerkungen der Verbände zu dem aktuellen Entwurf vom 31. März 2012 eingereicht werden.

Trends in Kürze

Auf den Seiten 54 bis 57 des Referentenentwurfs vom 31. März 2014 ist in § 58 die Eigenversorgung geregelt. In der Begründung zum EEG-Referentenentwurf stehen die Textpassagen für den §58 auf den Seiten 101-105.

  • Übertragungsnetzbetreiber können von Eigenversorgern für den selbst produzierten und selbst genutzten Strom EEG-Umlage verlangen
  • Strom aus Bestandsanlagen sowie Strom für den Kraftwerkseigenverbrauch ist von der EEG-Umlage befreit
  • Strom von Eigenversorgern, die weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen sind (z. B. Inselnetze auf Almhütten, aber auch Schiffe, Flugzeuge, etc.), müssen keine EEG-Umlage zahlen
  • EE-Anlagen (100%), die keine finanzielle Förderung in Anspruch nehmen, sind von der EEG-Umlage befreit
  • Kleine Eigenversorger mit einer installierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt sind von der EEG-Umlage befreit. Die vollständige Befreiung von der EEG-Umlage gilt für diese Kleinanlagen aber lediglich für die ersten 10.000 kWh selbst verbrauchten Stroms pro Jahr.

Bestandsanlagen sind alle Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb gehen. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (Feuerungswärmeleistung größer 1 MW) musste zum 23. Januar 2014 eine Genehmigung vorliegen und der Betrieb vor dem 1.1.2015 aufgenommen worden sein, um als Bestandsanlagen zu gelten.

Die Höhe der Reduzierung der EEG-Umlage für Neuanlagen ist derzeit noch nicht bekannt. Es wird aber eine unterschiedliche Staffelung eingeführt, die einerseits zwischen EE-/KWK-Anlagen und sonstige Stromerzeugungsanlagen unterscheidet. Andererseits wird eine geringere Belastung für industrielle Eigenversorgung in Bereich des produzierenden Gewerbes und des Bergbaus festgelegt.

Verschwörungstheoretiker mögen jetzt angesichts der noch nicht veröffentlichten Prozentwerte in Bezug auf die Höhe der EEG-Umlagebefreiung von neuanlagen auf eine „gezielte Geheimhaltung“ spekulieren. Pragmatisch und nüchtern betrachtet liegt das Fehlen der konkreten Ausgestaltung einfach daran, dass diese Werte derzeit auf allen Ebenen noch heftig diskutiert werden und im Vorfeld noch keine endgültige Festlegung erfolgen sollte.

Mit der Vorlage des Kabinetts-Entwurfs am 8. April beginnt dann die parlamentarische Diskussion, die ebenfalls noch zu Änderungen des Gesetzes führen wird. Sollte seitens der Bundesregierung auch in Bezug auf die Befreiung der Industrie von der EEG-Umlage eine Einigung mit der EU erzielt werden, wird das Gesetz bis Ende Juni im Bundestag beschlossen und am 1. August 2014 in Kraft treten (siehe „Im Höllenritt zum EEG 2014„.

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zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts" Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts

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zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts"  - BegründungEntwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts – Begründung

Autor: Markus Gailfuß Bild: Titelblatt des „EEG 2014“-Entwurfes

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