Aussetzung der Energiesteuerentlastung für kleine BHKW-Anlagen

Kleine BHKW-Anlagen unter 2 MW erhalten seit dem 01. April 2012 für den Brennstoffbezug der KWK-Anlage keine Energiesteuerrückerstattung mehr. Ein zu spät gestellter Verlängerungs-Antrag der beihilferechtlichen Ausnahmeregelung bei der EU-Kommission bringt unnötige Unruhe in den KWK-Markt.

Rastatt, 05.04.2012

Bild: BHKW-Infozentrum | Rainer Sturm, fotolia.com | EC-Power A/S

Gemäß § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Energiesteuergesetz (EnStG) wird für KWK-Anlagen unter bestimmten Bedingungen eine völlige Energiesteuerentlastung der eingesetzten Brennstoffmenge gewährt.

Diese Regelung wurde von der EU-Kommission am 13.02.2002 als zulässige staatliche Beihilfe bis zum 31. März 2012 gewährt. Da über den im Oktober 2011 eingereichten Verlängerungsantrag seitens der EU-Kommission noch nicht entschieden wurde, hat nun das Bundesministerium der Finanzen einen (vorläufigen) Bearbeitungs- und Auszahlungsstopp verfügt.

Wörtlich heißt es in dem Schreiben des BMF vom 30. März 2012 an einige Verbände: „Leider muss ich Sie darüber in Kenntnis setzen, dass ein vorläufiger Bearbeitungs- und Auszahlungsstopp für Erstattungszeiträume nach dem 31. März 2012 hinsichtlich der Bearbeitung von Steuerentlastungsanträgen für kleine KWK-Anlagen verfügt worden ist.“

Seit dem 01. April 2012 können daher Steuerentlastungen für die Verwendung von Energieerzeugnissen in KWK-Anlagen ab dem 01. April 2012 nicht weiter gewährt werden. Antragsstellern wird mitgeteilt, dass die Bearbeitung des Antrages bis zur Entscheidung der EU-Kommission ausgesetzt ist.

Diese Regelung betrifft kleine KWK-Anlagen bis zu einer elektrischen Nennleistung von 2 MW. KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 MW sind von dieser Maßnahme nicht betroffen.

Die Energiesteuer-Rückerstattung ist ein wichtiger Bestandteil, um eine BHKW-Anlage wirtschaftlich betreiben zu können. Nach Meinung des BHKW-Infozentrums bringt die Aussetzung der Energiesteuer-Rückerstattung unnötige Verunsicherung in den KWK-Markt. Seit dem 13. Februar 2002 war dem BMF die Frist für das Auslaufen der Regelung bewusst. Erst 6 Monate vor dem Auslaufen der beihilferechtlichen Genehmigung einen Antrag auf Verlängerung der Regel zu erarbeiten, sei daher inakzeptabel.

Um Missverständnisse vorzubeugen, sei an dieser Stelle explizit darauf hingewiesen, dass diese Aussetzung nur für einen Brennstoffeinsatz in KWK-Anlagen gilt, der ab dem 01. April 2012 erfolgte.
Anträge für eine Energiesteuerrückerstattung des Betriebsjahres 2011, die erst jetzt gestellt werden, sind von dieser Regelung nicht betroffen. Auch nichtbetroffen sind Rückerstattungsanträge für die Monate Januar bis März 2012.

Das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 30.03.2012 kann im Downloadbereich des BHKW-Infozentrums heruntergeladen werden.

Autor: Markus Gailfuß, BHKW-Infozentrum
Bildquelle: BHKW-Infozentrum | Rainer Sturm, fotolia.com | EC-Power A/S

 

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