
Mehr als 1 Jahr nach dem Inkrafttreten des Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) wurde
Anfang März 2001 die Biomasse-Verordnung (BiomasseV) im Bundeskabinett verabschiedet.
Die Biomasse-Verordnung regelt für den Anwendungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, welche Stoffe als Biomasse
gelten, welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung aus Biomasse in den Anwendungsbereich des Gesetzes
fallen und welche Umweltanforderungen bei der Erzeugung von Strom aus Biomasse einzuhalten sind (§1 BiomasseV).
Welche Stoffe gelten als Biomasse (§2 BiomasseV)?
Biomasse im Sinne von §2 Abs. 1 BiomasseV sind "Energieträger aus Phyto- und Zoomasse". Neben der Phyto- und
Zoomasse, welche eine fachwissenschaftliche Terminologie für Biomasse aus pflanzlichem und tierischem Ursprung darstellt,
werden auch alle Folge- und Nebenprodukte dieser Stoffe als Biomasse bezeichnet.
Stoffe, Produkte und Gemische, deren Energiegehalt zum Teil nicht biogenen Ursprungs ist, sind grundsätzlich nicht als Biomasse
anzusehen. Eine Beimischung anderer energetisch nutzbarer Stoffe (z. B. im Rahmen einer Müllverbrennung) ist unzulässig. In diesen
Fällen kann keine Vergütung nach EEG gewährt werden (Ausschließlichkeits-Prinzip).
In §2 Absatz 2 werden einige Stoffe genannt, welche definitiv als Biomasse anzusehen sind und für die es keiner Prüfung bedarf. Hierzu gehören:
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Pflanzen und Pflanzenbestandteile |
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aus Pflanzen und Pflanzenbestandteile hergestellte Energieträger (ohne Beimengung von Fremdstoffen während der Produktion) |
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Abfälle und Nebenprodukte pflanzlicher und tierischer Herkunft (Stroh, Gülle, Mist, Waldrestholz, Grün- und Strauchschnitt) |
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Bioabfälle im Sinne der Bioabfallverordnung (§2 Nr.1 BioAbfV)
Zu beachten ist dabei, dass Bioabfälle im Sinne der Bioabfallverordnung auch den Anforderungen nach §6 Abs. 2
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) entsprechen und u. a. eine Mindestheizwert von 11.000 kJ pro kg erzielen
müssen. Im Bereich der Bioabfälle sind gewisse "Verunreinigungen", wie z. B. kleinere Papierreste im
Küchenabfall, nicht zu verhindern und werden geduldet. Ausgeschlossen bleibt aber die zusätzliche Beimengung solcher Stoffe zum Zwecke der Energiegewinnung. |
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aus Biomasse durch Vergasung oder Pyrolyse erzeugtes Gas sowie
aus Biomasse erzeugte Alkohole (Biomethanol, Bioethanol)
Dabei ist sicherzustellen, dass weder das zur Stromerzeugung verwandte Endprodukt noch ein Zwischenprodukt Fremdstoffe nicht biogener Art enthält. |
§2 Abs. 3 BiomasseV enthält spezielle Regelungen für Bereiche, in denen die Biomasseeigenschaft
zweifelhaft sein könnte, weil hier ein (unvermeidbarer) Fremdstoffgehalt vorliegt. Diese Stoffe werden ebenfalls als Biomasse deklariert:
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Altholz
Altholz ist nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (KrW-AbfG) als Abfall
anzusehen. Sofern es sich aber um gebrauchte Erzeugnisse mit überwiegendem Holzanteil (Gebrauchtholz) oder um Holzreste und
Holzwerkstoffreste (Industrierestholz) handelt, ist eine Definition als Biomasse zulässig. Beim Industrierestholz fallen Verbundstoffreste nicht unter die Biomasse-Definition.
Sofern das Altholz Rückstände von Holzschutzmitteln oder halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung enthält, darf
es nur in Anlagen eingesetzt werden, deren Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach Bundes-Immissionsschutzgesetz
(BimSchG) spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Biomasse-Verordnung erfolgt. Der Einsatz der betreffenden
Biomasse in den betreffenden Anlagen ist über die genannter Frist hinaus möglich. Bei einem Einsatz von Altholz in Anlagen, welche
nach dieser Frist in Betrieb gehen, wird die Anerkennung als Biomasse verweigert.
Außerdem wird Altholz als Biomasse ausgeschlossen, das einen Gehalt an polychlorierten Biphenylem (PCB) oder polychlorierten
Terphenylen (PCT) von mehr als 0,005 Gewichtsprozent oder einen Quecksilbergehalt von mehr als 0,0001 Gewichtsprozent aufweist.
Altholz kann weiterhin nicht als Biomasse betrachtet werden, wenn seine energetische Nutzung auf Grund des KrW-/AbfG ausgeschlossen worden ist. (§3 BiomasseV) |
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aus Altholz erzeugtes Gas |
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Pflanzenölmethylester
Der Einsatz von Pflanzenölmethylester wird gemäß der Biomasse-Verordnung nur in Anlagen geduldet, welche innerhalb
einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb gehen. Der Einsatz der diesbezüglichen Biomasse in den
betreffenden Anlagen ist über die genannter Frist hinaus möglich. Bei einem Einsatz von Pflanzenölmethylester in Anlagen, welche
nach dieser Frist in Betrieb gehen, wird die Anerkennung als Biomasse verweigert. |
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Treibsel
Die bei der Pflege und Reinhaltung von Gewässern und Ufern als Abfall anfallende Substanzen (Treibsel) bestehen - ggf.
nach einer notwendigen Aussortierung - zum größten Teil aus Biomasse (Algen, Pflanzenbewuchsreste, Seegras, Schilf, Holz,
etc.) und können deshalb in der Gesamtheit als Biomasse deklariert werden. |
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Biogas
Aus anaerobe Vergärung von Phyto- und Zoomasse erzeugtes Biogas wird als Biomasse bezeichnet, sofern keine
gemischten Siedlungsabfälle, Hafenschlick, sonstige Gewässerschlämme, Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse aus
Tierkörpern (z. B. Tiermehl) als Ausgangsmaterial genutzt werden. In diesem Fall darf das gesamte entstehende Gas nicht als
Biomasse bezeichnet und der daraus produzierte Strom nicht nach EEG vergütet werden.
Die Beimengung von bis zu 10% Klärschlamm ist erlaubt. Liegt der Anteil an Klärschlamm im Ausgangsmaterial oberhalb von 10
Gewichtsprozent, so handelt es sich bei dem erzeugten Gas nicht mehr um Biomasse im Sinne der Biomasse-Verordnung. In diesem Fall
teilt sich der Vergütungssatz nach EEG anteilig auf Biomasse und Klärgas auf. (§4 BiomasseV) |
Stoffe, aus denen in Altanlagen im Sinne von §2 Abs. 3 Satz 4 des EEG Strom erzeugt und bereits vor dem 01.
April 2000 als Strom aus Biomasse vergütet worden ist, gelten in diesen Anlagen weiterhin als Biomasse. Lediglich die in §3
BiomasseV aufgeführten Ausnahmeregelungen in Bezug auf Altholz finden auch in solchen Anlagen Anwendung (siehe nachfolgende Erläuterung).
Welche Stoffe werden nicht als Biomasse anerkannt (§3 BiomasseV)?
In §3 BiomasseV werden alle Stoffe deklariert, welche ausdrücklich nicht als Biomasse anerkannt werden:
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Fossile Brennstoffe sowie daraus hergestellte Neben- und Folgeprodukte
Dies betrifft insbesondere Kohle, Mineralöl, Erdgas, Bitumen, Teersände, Ölschiefer und Gichtgas. |
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Torf |
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Gemischte Siedlungsabfälle
Darunter Fallen insbesondere die Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen sowie ähnliche
Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen. Dadurch wird die so genannte Hausmüllverbrennung aus der Stromvergütungspraxis des EEG definitiv ausgeschlossen. |
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Altholz
Altholz das einen Gehalt an polychlorierten Biphenylem (PCB) oder polychlorierten Terphenylen (PCT) von mehr
als 0,005 Gewichtsprozent oder einen Quecksilbergehalt von mehr als 0,0001 Gewichtsprozent aufweist. Außerdem kann Altholz nicht
als Biomasse betrachtet werden, wenn seine energetische Nutzung auf Grund des KrW-/AbfG ausgeschlossen worden ist. Dies ist z. B.
der Fall, wenn aufgrund der Art und Beschaffenheit des Altholzes eine stoffliche Verwertung den Vorrang genießt. |
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Papier, Pappe, Karton |
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Klärschlämme im Sinne der Klärschlammverordnung |
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Hafenschlick und sonstige Gewässerschlämme und -sedimente |
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Textilien
Bei Textilien (inkl. Raum- und Bodentextilien) soll vorrangig die Wiederverwendung bzw. stoffliche Verwertung
angestrebt werden. Deshalb wird eine Definition als Biomasse verweigert. |
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Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse im Sinne von §1 Abs. 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes
Ausgenommen aus der Biomasse-Definition sind demnach auch Tiermehl und Tierfett. Strom aus Anlagen,
welche diese Stoffe als Energieträger nutzen, darf nicht nach dem EEG vergütet werden. |
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Deponiegas und Klärgas
Diese beiden regenerativen Energiequellen werden vom Geltungsbereich des Begriffes Biomasse ausgenommen, weil das EEG
für diese beiden Stoffklassen besondere Vergütungsregelungen enthält. |
Welche technische Verfahren kommen in Betracht (§4 BiomasseV)?
In §4 BiomasseV werden alle derzeit zur Verfügung stehenden technischen Verfahren zur Stromerzeugung
mittels Biomasse aufgezählt. Hierzu gehören auch Stirlingmotor, Organic-Rankine-Cycle (ORC)-Prozess sowie Brennstoffzellen.
Außerdem wird durch einen allgemein gültigen Passus das Spektrum der technischen Verfahren um nicht näher spezifizierte "andere
Anlagen" erweitert. Diese Anlagen müssen jedoch im Hinblick auf den Klima- und Umweltschutz das Niveau der derzeitigen Stromerzeugungs-Technologien erreichen.
Ausdrücklich wird der Einsatz von Verfahren zur Stromerzeugung aus Biomasse erlaubt, welche eine "Zünd- oder
Stützfeuerung mit anderen Stoffen als Biomasse" benötigen (§4 Abs. 2). Dies ermöglicht u. a. die Nutzung von Zündstrahlmotoren,
welche insbesondere im Biogasbereich zum Einsatz kommen. Dieser Passus stellt die einzige Ausnahme dar, bei der eine
Zumischung fossiler Energieträger nicht zu einem Ausschluß aus der Biomasse-Definition führt.
Außerdem wird die Beimengung von bis zu 10% Klärschlamm erlaubt. Liegt der Anteil an Klärschlamm im Ausgangsmaterial oberhalb von
10 Gewichtsprozent, so handelt es sich bei dem erzeugten Gas nicht mehr um Biomasse im Sinne der Biomasse-Verordnung. In
diesem Fall teilt sich der Vergütungssatz nach EEG anteilig auf Biomasse und Klärgas auf.
Welche Umweltanforderungen müssen eingehalten werden (§5 BiomasseV)?
Die in §5 BiomasseV gemachten Bestimmungen bringen zum Ausdruck, dass mit der Vorrangregelung nach dem EEG
keine Freistellung von den Anforderungen der einschlägigen Fachgesetze zum Umweltschutz verbunden sein soll. Dabei wird in
der Wortwahl ein breites Spektrum der Fachgesetze einbezogen. Dies reicht vom weiten Begriff der "Vermeidung und Verminderung
der Umweltverschmutzung" aus der sog. IVU-Richtlinie der EU, über das BimSchG und das KrW-/AbfG bis hin zum allgemeinen Recht der Gefahrenabwehr.
Bei Verwendung von Altholz, das Rückstände von Holzschutzmitteln oder halogenorganische Verbindungen in der
Beschichtung enthält, muss die Anlage den Anforderungen der 17. BimSchV entsprechen (§5 Abs. 2 BiomasseV).
Für Anlagen mit einer installierten elektrischen Leistung von über 5 MW müssen, sofern die Anlage
nicht in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben wird, bestimmte Mindest-Wirkungsgrade erreicht werden. Diese betragen für Anlagen
von 5-10 MWel mindestens 25%, für Anlagen von 10-15 MWel mindestens 27% und von 15-20 MWel
mindestens 29%. Sofern die erzeugte Wärme genutzt wird, bestehen diese Anforderungen nicht. Wird jedoch nur zeitweise eine
Wärmeauskopplung realisiert, müssen diese Anlagen im reinen Stromerzeugungs-Betrieb die erhobenen Mindestanforderungen
erfüllen. Durch diese Regelung soll eine ausreichende Energieeffizienz garantiert werden (§5 Abs. 3 BiomasseV).
Mit einem Inkrafttreten der BiomasseV wird bis Mai 2001 gerechnet. Aufgrund der neuen Regelung wird insbesondere
im Bereich der Holzverbrennung und -vergasung ein Zubau bei der Anlagenleistung von 500 MWel bis zum Jahre 2005 erwartet.
Auch im Bereich der Biogasnutzung wird eine Fortführung der derzeit positiven Entwicklung erwartet.
Markus Gailfuß, BHKW-Infozentrum Rastatt