Bundesgerichtshof stärkt in einem neuen Urteil die Rechte der Betreiber von Photovoltaikanlagen

Rastatt, 10.03.2013

Bildquelle: ro18ger / pixelio.de

Verpflichtende Entgelterhebung des Stromnetzbetreibers für die Zählerablesung für eingespeisten Strom ist nicht rechtens. Unter bestimmten Bedingungen können Betreiber von Photovoltaik-Anlagen die Stromeinspeise-Messung selbst realisieren.

Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg weist darauf hin, dass Betreiber von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) die Messungen ihrer Stromeinspeisungen in das Stromnetz nicht gegen Entgelt vom Netzbetreiber vornehmen lassen müssen. Sofern die Betreiber die Stromeinspeisung selbst messen wollen, muss ihnen dies erlaubt werden. Mit dieser Entscheidung bestätigt der Bundesgerichtshofs (Az: EnVR 10/12) die Rechtsauffassung der Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg im Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft.

Die Entscheidung betrifft Messungen von reinen Stromeinspeisevorgängen aus EEG-Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen wurden und begünstigt damit viele Betreiber von Photovoltaikanlagen. Nicht betroffen sind Messstellen, mit denen neben der Einspeisung zugleich auch Stromentnahmen aus dem Netz gemessen werden.

Gegenstand der Auseinandersetzung war eine Missbrauchsverfügung der Landesregulierungsbehörde gegen die Stadtwerke Gaggenau vom 14. Dezember 2011. Die Stadtwerke Gaggenau verlangten von Betreibern von Photovoltaikanlagen für die Messung der Stromeinspeisungen zusätzlich ein monatliches Entgelt von etwa drei Euro. Alternativ knüpften sie die eigenständige Übermittlung der Messdaten an unzulässige formale Vorgaben, die viele Anlagenbetreiber „zwangen“, die Messung doch gegen Entgelt an die Stadtwerke Gaggenau zu übertragen.

Die Landesregulierungsbehörde wertete dieses Vorgehen als missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung und hat es deshalb per Verfügung förmlich untersagt. Ein Entgelt für die Messung, das heißt für das Ablesen der Messwerte und deren Übermittlung, kann der Netzbetreiber nur verlangen, wenn der Einspeiser die Messung nicht selbst oder durch einen fachkundigen Dritten vornehmen lassen will und er über diese Möglichkeiten zuvor informiert wurde. Liest der Einspeiser die Messwerte selbst ab, darf der Netzbetreiber für die Übermittlung der Messwerte keine besonderen Formvorgaben stellen.

Die Landesregulierungsbehörde hat im Fall der Stadtwerke Gaggenau (etwa 800 PV-Anlagen) zwischenzeitlich ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Über die Vorgehensweise der Stadtwerke liegen mehrere Beschwerden vor, Eigentümer von Photovoltaikanlagen hatten sich auch an den Petitionsausschuss des Landtags gewandt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat nach Auffassung des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg auch Auswirkung auch auf andere Netzbetreiber, die von den EEG-Anlagenbetreibern für reine Stromeinspeisungen ebenfalls ein Entgelt verlangen wollen. Beispielhaft wird die EnBW Regional AG mit circa 100.000 PV-Anlagen genannt. Für die EnBW Regional AG ist die Bundesnetzagentur, BNetzA, als Aufsichtsbehörde zuständig. Die Landesregulierungsbehörde hat die EnBW bereits Mitte letzten Jahres davon in Kenntnis gesetzt, dass sie deren Vorgehensweise für missbräuchlich hält.

Das BHKW-Infozentrum weist in diesem Zusammenhang auf die Veränderungen des EnWG hin und den Bericht „Einbau Strom- und Gaszähler: Was ist nach den jüngsten Gesetzesänderungen wann einzubauen?„.

Bild: ro18ger / pixelio.de
Autor: Markus Gailfuß, BHKW-Infozentrum GbR

 

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