KWK-Anlagen sind von der Energiesteuer befreit

Rastatt, 12.11.2012

Die Europäische Kommission hat keine Vorbehalte gegen die von der Bundesregierung beantragte Verlängerung der Energieteuerbefreiung für hocheffiziente KWK-Anlagen bis 2 MW elektrischer Leistung.Bundestag beschließt am 08.11.2012 EU-rechtskonforme Änderung des Energiesteuergesetzes (EnStG) und sichert KWK-Anlagenbetreibern die rückwirkende Energiesteuerentlastung.

Die neuen Regelungen zur Energiesteuer für KWK-Anlagen sind am 08.11.2012 vom Bundestag in 2. und 3. Lesung beschlossen worden. Dem Bundesministerien für Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft ist es auch dank der Unterstützung durch denBundesverband Kraft-Wärme-Kopplung (BKWK) gelungen, die Vorstellungen der KWK-Anlagen-Betreiber in Bezug auf die Regelungen der Energiesteuer-Rückerstattung der EU-Kommission überzeugend darzulegen. Das Bundesministerium für Finanzen hat die von der EU geforderten Strukturen in einem neuen Gesetzentwurf umgesetzt, der am 08. November 2012 vom Bundestag beschlossen wurde.

Die Veränderungen am Energiesteuergesetzt wurden notwendig, da das bisherige Gesetzeswerk nicht mehr mit dem Beihilferecht der EU vereinbar war.

Die Eckpunkte der neuen Regelungen im Energiesteuergesetz weisen folgende Charakteristika auf: 1. Die Gesetzesänderung des EnStG tritt rückwirkend zum 01.04.2012 in Kraft. Hierdurch wird sichergestellt, dass keine Erstattungslücke entsteht.
2. Der bisherige §53 EnStG, der die Erstattungen für verschiedene Anlagen-Varianten regelte, wird überführt in die drei Paragraphen §53 (neu), §53a und §53 b.

Dabei regelt der neue §53 die Steuerentlastung für die Stromerzeugung in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt in der bisherigen Form.

Der neue §53a regelt die vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme. Diese neue Regelung umfasst im Gegensatz zum neuen §53 die Anlagen, deren Nennleistung bis einschließlich 2 MW beträgt. Um die Entlastung zu bekommen, gelten folgende Voraussetzungen:

  • die Anlage ist hocheffizient im Sinne des Anhangs III der Richtlinie 2004/8/EG des und deren Fortschreibung.
  • der Nutzungsgrad für den Entlastungszeitraum beträgt wenigstens 70%.
  • die vollständige Steuerentlastung wird nur für die Zeit gewährt, in der die KWK-Anlage entsprechend den Vorgaben des § 7 Einkommensteuergesetzesabgeschrieben wird.

Der neue §53b regelt die Belastung für alle KWK-Anlagen, die die Bedingungen des §53a nicht oder nicht mehr erfüllen. Es wird mit dem neuen §53b ein neuer Energiesteuersatz in das deutsche EnStG eingeführt, der den Anforderungen an die Mindeststeuer i.S. der Energiesteuerrichtlinie der EU entspricht.
KWK-Anlagen bis 2 MW, die entweder nicht das Kriterium der Hocheffizienz erfüllen oder deren Abschreibungszeitraum abgelaufen ist, aber deren Nutzungsgrad 70% erreicht oder überschreitet, erhalten die Entlastung nur noch bis zum Mindeststeuersatz gemäß EU-Steuerrichtlinie. Dieser Mindeststeuersatz beträgt bei der Verwendung von

  • Erdgas 1,08 €/MWh bzw. 0,54 €/MWh
  • Flüssiggas 0,00 € je 1.000 kg
  • HEL 21,00 € je 1.000 Liter

Für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinn des § 2 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes gilt für die Verwendung von Erdgas in Motoren und Turbinen der niedrigere Mindeststeuersatz. Für die anderen Brennstoffe sieht die EU-Richtlinie keine weitere Erleichterung vor. Darüber hinausgehende Erstattungsregelungen lässt die EU-Richtlinie nicht zu.

Für Betreiber von KWK-Anlagen auch über 2 MW, deren mechanische Energie gar nicht oder nicht ausschließlich zur Stromerzeugung genutzt wird, gelten für den Teil der Brennstoffe, die anteilig der Stromerzeugung zuzurechnen sind, die vorstehenden Regelungen, für den übrigen Teil der Brennstoffe die zitierten Mindeststeuersätze.

Alle Betreiber, die für die Brennstoffe ihrer KWK-Anlagen aufgrund der Rahmenbedingungen zukünftig noch die Mindeststeuersätze zu tragen haben, können diese im Rahmen der Regelungen zum Spitzenausgleich verrechnen, soweit die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

Die genauen Details zur Umsetzung der neuen Bestimmungen werden jetzt vom BMF ausgearbeitet. Der B.KWK steht hierbei in engem Kontakt mit dem BMF.

Auch zur der für alle KWK-Anlagenbetreiber mittlerer und großer Leistung besonders interessanten Frage, wann für die Zeit ab dem 01.04.2012 die Erstattungen ausgezahlt werden, liegen noch keine Informationen vor.

Quelle:Mitgliederrundschreiben des Bundesverbandes Kraft-Wärme-Kopplung (BKWK) redaktionell geändert durch Markus Gailfuß (BHKW-Infozentrum)

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