Energiesteuerentlastung für KWK-Anlagen tritt wieder in Kraft

Rastatt, 26.02.2013

Die Europäische Kommission hat keine Vorbehalte gegen die von der Bundesregierung beantragte Verlängerung der Energieteuerbefreiung für hocheffiziente KWK-Anlagen bis 2 MW elektrischer Leistung.

EU-Kommission genehmigt die vollständige Entlastung der Energiesteuer für KWK-Anlagen bis 2 MW elektrischer Leistung nach § 53a Energiesteuergesetz. Modernisierungen von KWK-Anlagen können sich finanziell auszahlen. BHKW-Infozentrum veröffentlicht kostenloses Informationstool als Hilfestellung für private BHKW-Betreiber.

 

Betreiber von Blockheizkraftwerken (BHKW) waren es bis vor wenigen Monaten gewohnt, die Energiesteuer für den eingesetzten Brennstoff auf Antrag vollständig zurück zu erhalten. Ende März 2012 lief diese Regelung nach zehn Jahren aus und die gesamte KWK-Branche hatte in Bezug auf die energiesteuerrechtlichen Regelungen keine Rechtssicherheit mehr.

Am 26. Februar 2013 teilte nun das Bundesfinanzministerium dem Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK) mit, dass die EU-Kommission die Steuerentlastung gemäß §53a Energiesteuergesetz (EnStG) genehmigt habe. Damit die neuen Regelungen für KWK-Anlagen bis zu einer elektrischen Leistung von 2.000 kW in Kraft treten können, muss noch die Freistellungsanzeige der EU-Kommission im Bundesgesetzesblatt veröffentlicht werden. Nach Informationen des B.KWK wird diese Bekanntmachung seitens des Bundesfinanzministeriums gerade vorbereitet.

Um die vollständige Entlastung der Energiesteuer zu erhalten, müssen BHKW-Anlagen bis 2.000 Kilowatt elektrischer Leistung bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Hierzu gehören im wesentlichen, dass
– die KWK-Anlage hocheffizient im Sinne des dritten Anhangs der EU-Hocheffizienzrichtlinie (Richtlinie 2004/8/EG) ist,
– die KWK-Anlage darüber hinaus einen Nutzungsgrad von mindestens 70% aufweist,
– und sich die Hauptbestandteile der KWK-Anlage noch in der Abschreibungs-Phase entsprechend der Vorgaben des §7 Einkommenssteuergesetz befinden.

Sollte mindestens eines dieser drei Bedingungen nicht erfüllt sein, kann keine vollständige Entlastung von der Energiesteuer gewährt werden. In diesem Fall kommt unter bestimmten Voraussetzungen eine teilweise Entlastung der Energiesteuer gemäß § 53b EnStG in Betracht.

Das Bundesfinanzministerium arbeitet derzeit an einer Durchführungsverordnung zu den Neuregelungen des Energiesteuergesetzes. Gerade die Frage nach der einkommenssteuerrechtlichen Abschreibung könnte nach Meinung des BHKW-Infozentrums von entscheidender Bedeutung für die Energiesteuer-Entlastung bei BHKW-Anlagen im privaten Bereich sein.
Die Formulare für die Energiesteuer-Rückerstattung sind aber bereits im Formular-Center des Zolls erhältlich. Das BHKW-Infozentrum weist darauf hin, dass nach derzeitigem Kenntnisstand ab dem Steuerjahr 2012 für jede BHKW-Anlage ein eigener Antrag gestellt werden muss.

Der Zeitrahmen für eine vollständige Entlastung von der Energiesteuer kann durch eine Ersetzung der Hauptbestandteile der KWK-Anlage durch neue Hauptbestandteile verlängert werden. Diese gilt aber nur, sofern die Kosten der Erneuerung mindestens 50 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung einer identischen BHKW-Anlage betragen. Da eine solche Modernisierungsmaßnahme auch zu einer Förderung nach dem KWK-Gesetz führen kann, dürfte es sich nach Auffassung des BHKW-Infozentrums für einige BHKW-Betreiber lohnen, über eine Modernisierung der bestehenden KWK-Anlage nachzudenken.

Im Rahmen der BHKW-Jahreskonferenz „BHKW 2013“ werden auch die Neuregelungen des Energiesteuergesetzes ein wichtiges Thema sein.
Das BHKW-Infozentrum erstellt außerdem derzeit ein kostenloses Internet-Tool, das ab Ende März privaten Endkunden helfen soll, sich in dem Energiesteuer-Dschungel zu recht zu finden.

Autor: Markus Gailfuß, BHKW-Infozentrum GbR

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