
Das am 18. Mai 2000 in Kraft getretene "Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung" (KWK-Vorschaltgesetz) sollte die Kraft-Wärme-Kopplung in der allgemeinen Versorgung im Interesse von Energieeinsparung und Klimaschutz vor den Auswirkungen der Energiemarktliberalisierung schützen. Das sogenannte KWK-Vorschaltgesetz trat mit Einführung des KWK-Gesetzes (KWKModG) am 01.04.2002 außer Kraft.
Im folgenden Bericht aus dem Frühjahr 2000 werden die Regelungen des KWK-Vorschalt-Gesetzes noch einmal aufgezeigt:
Regelungen des KWK-Vorschaltgesetzes
In dem KWK-Vorschaltgesetz wird die Abnahme und die Vergütung von Strom aus KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, Öl oder Abfall geregelt. Berücksichtigt werden lediglich KWK-Anlagen, welche vor dem 01.01.2000 in Betrieb genommen wurden. Entscheidend für die Anwendbarkeit des Gesetzes sind die Besitzverhältnisse hinsichtlich der Anlage und die unternehmensspezifischen Daten. Das Gesetz bezieht sich auf Anlagen, welche von Energieversorgungsunternehmen
(EVU) betrieben werden, sofern die installierte elektrische KWK-Kraftwerksleistung des EVU bezogen auf die gesamte installierte Kraftwerksleistung mindestens 25% und die in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Strommenge mindestens 10% der
jährlich in dem jeweiligen EVU-Kraftwerkspark erzeugten Gesamtstrommenge beträgt. Die
Stromerzeugung aus Gemeinschaftsheizkraftwerken, welche sich am 01.01.2000 zu mindestens 25% im Besitz eines EVU befanden, werden der Strombereitstellung aus EVU-Heizkraftwerken gleich gestellt.
Der Strom aus KWK-Anlagen von Energieversorgungsunternehmen, welche diese Bedingungen erfüllen, muß von dem aufnehmenden Netzbetreiber mit mindestens 9 Pfennig pro Kilowattstunde vergütet werden. Die Mindestvergütung wird jährlich um 0,5 Pfennige/kWh gesenkt. Dies bedeutet, daß im Jahre 2002 die Mindestvergütung nur noch 8 Pfennig beträgt.
Da im kommunalen Bereich der Netzbetreiber häufig mit dem Anlagenbetreiber identisch ist, wird eine Ausgleichsregelung
geschaffen. Ein Netzbetreiber, welcher KWK-Strom mit den im KWK-Vorschaltgesetz bestimmten Mindestvergütungen beziehen muß,
kann von dem vorgelagerten Netzbetreiber einen Ausgleich in Höhe von 3 Pfennig je Kilowattstunde verlangen. Auch hier sinkt die anrechenbare Vergütung jährlich um 0,5 Pfennig/kWh.
Das KWK-Vorschaltgesetz besitzt eine Gültigkeit bis zum 31.12.2004, sofern nicht zu einem früheren Zeitpunkt ein
"Gesetz zur langfristigen Sicherung und zum Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Ausbaugesetz) in Kraft tritt".
Kritische Betrachtung
Die Regelungen des KWK-Vorschaltgesetzes beziehen sich nicht auf KWK-Anlagen im industriellen, gewerblichen und privaten Bereich, obwohl diese ihrerseits Strom für Endkunden produzieren und diesen objekt- oder arealbezogen verkaufen. Der Verband für Wärmelieferung (VfW) sieht darin "eine einseitige Bevorzugung und Subventionierung der öffentlichen KWK-Betreiber, mithin
gleichbedeutend mit einem Verstoß gegen die Beihilfevorschriften der Art. 92 ff EG-Vertrag sowie dem
Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art 3 GG". Die Energieversorgung Baden-Württemberg (EnBW) hat in einem Brief an die EU-Kommission eine sofortige Vollzugs-Rückstellung des Gesetzes gefordert. Andere Energieversorgungsunternehmen (EVU) ziehen ähnliche Schritte in Erwägung.
Die Zielrichtung des KWK-Vorschaltgesetzes dient lediglich dem Erhalt bestehender Anlagen. In der ursprünglichen Fassung
wurde zwar in §7 (3) ein KWK-Ausbaugesetz angekündigt, ohne hierfür einen konkreten Termin zu nennen. Dieser Passus fehlt
aufgrund eines "Büroversehens" in der endgültigen Fassung. Auch wenn der Bundesrat die Bundesregierung
aufgefordert hat, innerhalb eines Jahres ein solches KWK-Ausbaugesetz vorzulegen, befürchten Kritiker des KWK-Vorschaltgesetzes, daß mit einem KWK-Ausbaugesetz nicht so schnell
zu rechnen sei, da durch das KWK-Vorschaltgesetz ein großer Teil des öffentlichen Drucks auf das Wirtschaftsministerium genommen wurde. Ein möglicher technologischer Fadenriß durch eine (derzeit zu beobachtende) massive Verminderung des KWK-Ausbaus wird durch das KWK-Vorschaltgesetz nicht verhindert.
Etwas suspekt erscheint die Tatsache, daß die Förderungswürdigkeit der KWK-Anlagen von unternehmensspezifischen und nicht von technologische Daten abhängig ist. Weiterhin enthält das Gesetz keinerlei genaue Definition einer Kraft-Wärme-Kopplung. Die Definition als "gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in mechanische und elektrische Energie und Wärme in einer technischen Anlage" ist zu weit gefaßt und öffnet einem Mißbrauch Tür und Tor.
Derzeit kann z. B. verstärkt die Installation von Notkühl-Aggregaten beobachtet werden, welche eine längere Jahresnutzungsdauer der KWK-Anlage (bei Nichtnutzung der anfallenden Wärme) ermöglicht. Mit dem umweltfreundlichen Prinzip einer Kraft-Wärme-Kopplung, welche die Nutzung der anfallenden Wärme impliziert, hat dies nichts mehr zu tun.
Trotzdem werden auch solche Anlagen durch das KWK-Vorschaltgesetz gefördert und dies - aufgrund der nun
höheren Strommengen - auf einem besonders hohen Niveau. Ein nahezu unverzeihlicher Fehler des Gesetzgebers, dem hier mangelnde Fähigkeit vorgeworfen werden muß.
Markus Gailfuß, BHKW-Infozentrum Rastatt