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Stellungnahme zur Novelle des KWK-Gesetzes durch das BHKW-Infozentrum Rastatt



Seit dem 01. April 2002 existiert das derzeitig geltende "Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung" (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz). Nun befindet sich dieses Gesetz in der Novellierungsphase. Etliche Erweiterungen und neue Aspekte sollen in dieses Gesetz eingehen. Im Folgenden werden aus den Erfahrungen heraus, die wir in den letzten Jahren im Bereich der Planung, Beratung sowie Weiterbildung im KWK-Bereich gewonnen haben, einige Aspekte des Entwurfes vom 05. Dezember 2007 kritisch hinterfragt und Vorschläge für eine konstruktive Verbesserung erarbeitet.

1. Getrennte Kategorisierung bei Anlagenerweiterung

Vollkommen unberücksichtigt wird in der KWKG-Novelle die Problematik einer Anlagenerweiterung, die durch Zubau einer neuen BHKW-Anlage zu einer bestehenden BHKW-Anlage in den Fokus eines jeden potentiellen BHKW-Betreibers rückt. Nach dem geltenden Recht wird aufgrund des § 3 Abs. 3 eine zugebaute neue BHKW-Anlage von dem BAFA genau so wie die bereits bestehende BHKW-Anlage eingestuft. Der Zubau vieler neuen BHKW-Anlagen, welche aufgrund einer Erweiterung des Nahwärmenetzes oder den Zubau neuer Gebäude innerhalb eines Industriebetriebes wärmetechnisch sinnvoll gewesen wären, wurde in der Vergangenheit verhindert, weil das BAFA diese Anlagen anhand der Kategorie der bereits bestehenden BHKW-Anlage z. B. als "alte Bestandsanlagen" kategorisiert hat. Dieses Hemmnis für einen BHKW-Ausbau kann durch eine Erweiterung des Anlagenbegriffes in §3 Abs. 3 in einfacher Art und Weise ausgehebelt werden.

Vorschlag

Erweiterung des §3 Abs. 3 in einer Art und Weise, wie sie auch in § 19 EEG verwendet wird:

…Mehrere unmittelbar miteinander verbundene kleine KWK-Anlagen an einem Standort gelten in Bezug auf die in Satz 1, in § 5 und in § 7 genannten Leistungsgrenzen als eine KWK-Anlage, sofern sie innerhalb von vierundzwanzig aufeinander folgenden Monaten in Betrieb gesetzt worden sind.

Dies würde bedeutend, dass bei mehrmoduligen Anlagen, deren Inbetriebnahme mehr als zwei Jahre auseinander liegen, eine getrennte Kategorisierung der Anlagen erfolgen könnte. Eine neue BHKW-Anlage könnte dann auch als eine Neuanlage kategorisiert werden. In Bezug auf die Aufteilung der eingespeisten Strommenge sollte entweder die elektrische Leistung oder die elektrisch erzeugte Jahresarbeit der KWK-Anlagen anteilsmäßig den Ausschlag geben. Bei einer 200 kW-Bestandsanlage und einer 100 kW-Neuanlage würde dementsprechend 1/3 des eingespeisten Stroms durch die Kategorie der 100 kW-Anlage und 2/3 in der Kategorie der 200 kW-Anlage vergütet.

2. Höhere Vergütung für BHKW-Anlagen über 50 kW

Nach dem bestehenden KWK-Gesetz erhalten Neuanlagen bis 50 kW einen KWK-Zuschlag von 5,11 Cent/kWh. Diesen Zuschlag erhalten die Anlagen 10 Jahre lang, was berechnet auf die Lebensdauer einer KWK-Anlage von 15 Jahren ein durchschnittliche Zuschlagszahlung von 3,41 Cent/kWh ausmacht. Bei einer Anlagengröße über 50 kW erhält eine neue Anlage im Jahre 2008 und 2009 eine Vergütung von 2,1 Cent/kWh und im Jahre 2010 noch 1,94 Cent/kWh. Gemessen an der Lebensdauer von 15 Jahren bedeutet dies eine Vergütung von 0,41 Cent/kWh. Dieser Unterschied in Bezug auf die durchschnittliche Zuschlagszahlungshöhe von 3 Cent je Kilowattstunde führte in der Vergangenheit zweifelsohne dazu, dass viele 50 kW-Module realisiert wurden, obwohl aufgrund des Wärmebedarfs auch 70 kW- oder 100 kW-Module zum Einsatz kommen könnten. Vielfach blieben daher KWK-Potentiale ungenutzt. Dieses Problem wird von der KWKG-Novelle nicht ausreichend gelöst.

Vorschlag

Die Einrichtung einer Zwischen-Kategorie (z. B. 50-250 kW) mit einer höheren Vergütung (z. B. 4,0 Cent/kWh) ist daher absolut erforderlich.

Idealer Weise sollte eine gleitende Vergütungsregelung, wie sie im EEG verwendet wird, auch im KWK-Gesetz Anwendung finden. Eine 500 kW-Anlage würde dann für die ersten 50 kW eine Zuschlagszahlung von 5,0 Cent, für den Bereich bis 250 kW eine Zuschlagszahlung von 4,0 Cent und für die ausbleibenden 250 kW ein Zuschlag von 2,1 Cent erhalten.

Dafür wäre jedoch eine Vereinheitlichung der Förderdauer (siehe Punkt 3 und 4) notwendig.

3. Einheitliche Förderdauer

Im EEG werden im Biomasse-Bereich die Vergütungshöhen an die Leistungsklassen angepasst, während der Förderzeitraum für alle Anlagengrößen gleich bleibt. Im KWK-Gesetz werden sowohl die Höhe des KWK-Zuschlags als auch die Förderzeiträume variiert. Dies führt zu einer äußerst inhomogenen und unübersichtlichen Fördercharakteristik.

Vorschlag

Vereinheitlichung der Förderdauer unabhängig von der Kategorie.

4. Erweiterung der Förderdauer

Die Förderdauer beträgt in der KWKG-Novelle meist 30.000 Betriebsstunden mit der zusätzlichen zeitlichen Einschränkung auf das Inbetriebnahmejahr und die fünf Folgejahre. Gemäß VDI 2067 wird die Lebensdauer eine KWK-Anlage mit 15 Jahre angegeben. Dies gibt einen realistischen Mittelwert wieder. Eine Beschränkung auf 5 Jahre bzw. 30.000 Betriebsstunden würde bei den meisten Anlagen dazu führen, dass lediglich das erste Drittel der Anlagenlebensdauer gefördert würde.

Vorschlag

Vereinheitlichung der Förderdauer für alle Kategorien auf maximal 40.000 Betriebsstunden oder 10 Jahre, sofern die Betriebsstundenanzahl nicht erreicht wird. Dadurch würde das novellierte KWK-Gesetz eine ausreichende Planungssicherheit bei der Konzipierung von KWK-Anlagen gewährleisten.

5. Ausreichende Zeit für Modernisierungsmaßnahmen

Bereits im ersten KWK-Gesetz wurde der Fehler begangen, die Zeit für die Modernisierung einer KWK-Anlage im Gesetz zu kurz zu bemessen. Auch in der KWKG-Novelle fällt der Zeitraum bis zum 31.12.2014 gemessen an der Realität (Vorplanung, Planung, Realisierung) sehr kurz aus.

Vorschlag

Erweiterung der Aufnahme des Dauerbetriebes für modernisierte KWK-Anlagen bis zum 31.12.2016.

6. Vergütung für größere BHKW-Anlagen und Industrieanlagen

Zu begrüßen ist ausdrücklich die Fördermöglichkeit für KWK-Anlagen über 2 MW. Auch die Förderwürdigkeit von industriellen KWK-Strom bei Lieferung im Rahmen einer Eigenversorgung im Sinne von § 110 Abs. 3 EnWG ist grundsätzlich sinnvoll und dürfte dem Ausbau der industriellen KWK zusätzlichen Auftrieb verleihen. Jedoch sei an dieser Stelle an die Gesetzgebungshistorie des bestehenden KWK-Gesetzes erinnert. Ggf. sollte im Interesse eines fairen Belastungsausgleiches überlegt werden, ob die Entlastung des produzierenden Gewerbes in Bezug auf die KWKG-Umlage der bezogenen Strommenge nicht geringfügig angepasst werden muss.

7. Zusätzlicher Bonus für KWK-Anlagen der Wohnungswirtschaft

Der Bereich der Wohnungswirtschaft stellt für KWK-Anlagen wärmetechnisch ein sehr interessantes Einsatzgebiet dar. In der Realität kommt es aber nur zu einem geringen KWK-Zubau, da der überwiegende Teil des KWK-Stroms in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist werden muss, weil eine Nutzung innerhalb des Gebäudes durch den Stromverkauf an die Mieter rechtlich und administrativ meist sehr komplex ist.

Vorschlag

Zusätzlicher Bonus in Höhe von 2 Cent/kWh für die Einspeisung von Strom aus KWK-Anlagen der Wohnungswirtschaft mit mehr als 6 Wohneinheiten. Voraussetzung für den Erhalt des Bonus: Der überwiegende Anteil (also mehr als 50 %) der Wärme für das Versorgungsobjekt wird durch die KWK-Anlage bereit gestellt.

8. Überwiegender KWK-Anteil reicht für Förderungswürdigkeit aus

Im Entwurf des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) wird bei Ersatzmaßnahmen die Nutzung von Wärme überwiegend aus einer KWK-Anlage gefordert. Im KWK-Gesetz wird dagegen in Bezug auf die Zuschlagsberechtigung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen gemäß § 5a Abs. 1 Nr. 1-3 KWK-G ein KWK-Anteil an der Wärmeversorgung von 60% gefordert.

Vorschlag

Im Rahmen einer Vereinheitlichung der Vorgaben der Energie-/Umweltgesetzgebung wird auch im novellierten KWK-Gesetz eine "überwiegende Versorgung mit Wärme aus KWK-Anlagen" gefordert.

Die oben aufgeführten Vorschläge werfen lediglich einige Spots auf verbesserungswürdige Aspekte der KWK-Gesetzes-Novelle. Es gibt noch zahlreiche andere Themenfelder wie z. B. die Problematik des Förderdeckels, der zu erheblichen Unsicherheiten bei der Investitionsplanung von größeren KWK-Anlagen führen dürfte. Dort ist eine höhere Flexibilität gefordert.

Dem Gesetzgeber muss auch klar sein, dass für die KWK-Branche das Jahr 2007 ein Problemjahr werden könnte. Sollte die KWK-Gesetzesnovelle noch vor der Sommerpause verabschiedet, aber erst am 01. Januar 2009 in Kraft treten, würden dies zu einer zeitlichen Verschiebung von Projekten über 50 kW in das Jahr 2009 hinein bedeuten, da dort höhere Zuschlagszahlungen locken. Bereits jetzt werden etliche Projekte im größeren KWK-Leistungssegment verschoben, um die Inbetriebnahme erst im Januar 2009 realisieren zu können. Um einen kontinuierlichern KWK-Ausbau gewährleisten zu können, sollte das KWK-Gesetzes daher mindestens drei Monate früher in Kraft treten.

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Stellungnahme des BHKW-Infozentrums als pdf




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