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Maßgebliche Änderungen im novellierten EEG
in Bezug auf die Vergütungssätze


Am 01. August 2004 trat das Artikelgesetz „zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich“ in Kraft.
Das EEG umfasst nun 21 Paragraphen und ist in seiner Struktur sowie hinsichtlich seiner Bestimmungen gegenüber dem derzeit noch gültigen EEG komplexer geworden. So werden neben den Grundvergütungen häufig Boni gewährt.

In §7 des novellierten EEG wird die Vergütung für Strom aus Deponiegas, Klärgas und Grubengas geregelt.

Dabei hat sich die Vergütungshöhe gegenüber der bisherigen Regelung nicht verändert (siehe Tabelle 1). Für Strom aus Grubengasanlagen wird auch für Anlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt eine Vergütung von 6,65 €-Cent gewährt.

Deponie-, Klär- oder Grubengas muss nicht „vor Ort“ genutzt werden, sondern kann in ein Gasnetz eingespeist und an anderer Stelle zur Stromproduktion entnommen werden.

Sofern dieses Gas auf Erdgasqualität aufbereitet wurde wird ein zusätzlicher Bonus von 2 €-Cent/kWhel gewährt. Der gleiche Bonus wird erstattet, wenn der Strom mittels Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren, Organic-Rankine-Cycle-Anlagen, Mehrstoffgemisch-Anlagen (insbesondere Kalina-Cycle-Anlagen) oder Stirling-Motoren gewonnen wird. Durch Rechtsverordnung kann die Liste der Technologien, die einen Zusatzbonus erhalten, erweitert oder verringert werden.

Tabelle 1: Vergütung für Strom aus Deponie-, Klär- und Grubengas
Vergütung für Deponie-, Klär- und Grubengas nach dem novellierten EEG

Es werden 20 Jahre lang zuzüglich des Inbetriebnahmejahres die Vergütungssätze entrichtet, die im Jahr der Inbetriebnahme der Anlage gelten. Die Vergütungssätze (nicht der Bonus!) verringern sich ab dem 01.01.2005 um jährlich 1,5%.


Maßgebliche Änderungen weisen hingegen die Bestimmungen in Bezug auf die Vergütung für Strom aus Biomasse, die im novellierten EEG im § 8 behandelt werden, auf.

Gegenüber dem bisher geltenden EEG wurde die Leistungs-Segmentierung um eine Gruppe („bis 150 kWel“) erweitert.

Für die Höhe der Vergütung ist aber nicht etwa die Leistungsangabe der Anlage ausschlaggebend, sondern die erzeugte Strommenge pro Jahr (§ 12 EEG). Größere Anlagen erhalten außerdem die höheren Vergütungssätze der kleinen Anlagen anteilig gut geschrieben.
Beispiel:
Eine 250 kWel-Anlage wird 5.000 Stunden pro Jahr betrieben und erzeugt 1.250.000 kWh regenerativen Strom. Die Anlage ging am 01. Februar in Betrieb - die Stundenanzahl des "möglichen Betriebsjahres" sind daher 8.760 h - 31 Tage (Januar) * 24 h = 8.016 h
Gemäß dem novellierten EEG erhält eine Biomasse-Anlage für die ersten 150 kW eine Vergütung von 11,5 Cent/kWh sowie für die Leistungsklasse bis 500 kW eine Vergütung von 9,9 Cent/kWh. Demnach erhält die Biomasse-Anlage für 1.202.400 kWh (150 kW * 8.016 h) die Vergütung von 11,5 Cent/kWh sowie für den restlichen Strom (47.600 kWh) eine Vergütung von 9,9 Cent/kWh. Die Anlagenspezifische Durschnittsvergütung in Bezug auf die Grundvergütung beträgt in diesem Fall 11,44 Cent/kWh.

Weiterhin wurden einige Boni eingeführt:

  • Sofern der Strom ausschließlich aus nachwachsenden Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen bzw. Gülle gewonnen wird, erhalten Anlagen bis 500 kWel einen Bonus von 6 €-Cent/kWh und Anlagen bis einschließlich 5 MWel einen Bonus von 4 €-Cent/kWh.
  • Regenerativer KWK-Strom gemäß §3 Abs. 4 KWK-Gesetz erhält einen Bonus von 2 €-Cent je Kilowattstunde KWK-Strom. Dieser Strom muss bei Anlagen über 2 MWel gemäß der AGFW-Richtlinie FW 308 berechnet werden.
  • Stromproduktion gemäß einiger explizit in § 8 Abs. 4 genannte Technologien bzw. Verfahren erhalten einen „Technologie-Bonus“ von 2 €-Cent, sofern die Anlage in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben wird.

Tabelle 2: Vergütung für Strom aus Biomasse
Vergütung für Strom aus Biomasse nach dem novellierten EEG

Es werden 20 Jahre lang zuzüglich des Inbetriebnahmejahres die Vergütungssätze entrichtet, die im Jahr der Inbetriebnahme der Anlage gelten. Die Vergütungssätze (nicht die Boni!) verringern sich ab dem 01.01.2005 um jährlich 1,5%.


Gemäß §21 Abs. 4 des novellierten EEG gelten die neuen Vergütungssätze im Biomasse-Bereich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes für alle Anlagen, die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden. Dies bedeutet, dass alle im Jahre 2004 in Betrieb genommenen Anlagen ab dem Inkrafttreten des novellierten EEG die in Tabelle 2 aufgeführten Vergütungen und Boni erhalten.

Die gezahlten Zusatzvergütungen für die Nutzung nachwachsender Rohstoffe (NawaRo-Bonus gemäß § 8 Abs. 2 EEG) gelten auch für alle Anlagen, die vor dem 01.01.2004 in Betrieb genommen wurden (§ 21 Abs. 5 EEG). Dies bedeutet, dass nach Inkrafttreten des novellierten EEG z. B. ein Pflanzenölmotor neben seiner Grundvergütung nach altem EEG auch den Bonus von 4,0 €-Cent bzw. 6,0 €-Cent erhält.
Der NawaRo-Bonus wird aber nur für Pflanzen/Pflanzenbestandteilen gewährt, "die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden". Dies bedeutet, dass z. B. Rapsölmethylester aber auch gereinigte Altfette sicherlich keinen NawaRo-Bonus erhalten.

Geregelt wurde auch die bisher problematische Regelung der Zünd- und Stützfeuerung (z. B. in Zündstrahlmotoren). Gemäß §8 Abs. 6 des novellierten EEG gilt auch der Anteil, der einer notwendigen fossilen Zünd- oder Stützfeuerung zuzurechnen ist, als Strom aus Biomasse. Alle Anlagen, die nach dem 31.12.2006 in Betrieb gehen, müssen für Zünd- und Stützfeuerung ausschließlich Biomasse im Sinne der weiter gültigen Biomasse-Verordnung oder Pflanzenölmethylester verwenden. Ansonsten fallen diese Anlagen komplett aus der Vergütung nach EEG heraus.

Download des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 31. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt) als pdf-Datei