Fernwärme-Anschlußpflicht aus globaler Umweltvorsorge zulässig
Mit Urteil vom 21.08.2002 (Aktenzeichen:2 L 30/00) hat das OVG Schleswig die Klage eines Wahlstedter Unternehmens gegen den Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme in zweiter Instanz abgewiesen.
Nach den bislang nur mündlich verkündeten Gründen der Entscheidung dürfen Gemeinden nicht nur bei besonderen örtlichen Verhältnissen - wie etwa außerordentlichen Luftverunreinigungen im Gemeindegebiet - einen Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme anordnen. Vielmehr sei eine Berechtigung hierzu auch aus Gründen globaler Umweltvorsorge gegeben. Dies folge schon aus der im Grundgesetz enthaltenen Staatszielbestimmung Umweltschutz, die auch die Gemeinden zum Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens und damit insbesondere zum Klimaschutz verpflichtet. Diesem Ziel diene eine Versorgung mit Fernwärme jedenfalls dann, wenn die Wärmeerzeugung mit einer Kraft-Wärme-Kopplung erfolge. In diesem Falle ergäben sich nämlich - selbst bei im Übrigen ungünstigen Verhältnissen - erhebliche CO2-Einsparungen gegenüber Einzelfeuerungsanlagen.
Weiter hat das Gericht ausgeführt, dass eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nur unter strengen Ausnahmevoraussetzungen verlangt werden kann. Als Beispiel wurde der Fall genannt, dass ein Unternehmen für seine Produktion Prozesswärme benötigt, die wegen der benötigten hohen Temperatur nicht vom Fernheizkraftwerk bezogen werden kann, und dass es die Abwärme für die Beheizungszwecke verwenden kann.
Dem von der Stadt Wahlstedt erstrittenen Urteil kommt grundsätzliche Bedeutung für die gesamte kommunale Fernwärmeversorgung in Schleswig-Holstein und wohl auch über die Landesgrenzen hinaus zu. Erstmals wurde obergerichtlich festgestellt, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang keine besonderen örtlichen Luftbelastungen voraussetzt, sondern bereits aus Vorsorgegründen gerechtfertigt sein kann. Dadurch sind die Möglichkeiten der schleswig-holsteinischen Kommunen, Beiträge zum weltweiten Klimaschutz zu leisten, nachhaltig gestärkt worden.
Erneut bestätigt ein hohes Gericht die Bedeutung des Klimaschutzes und billigt der öffentlichen Hand entsprechende Handlungsmöglichkeiten zu. Schon im März 2001 hätte der Europäische Gerichtshof die deutsche Regelung der Einspeisevergütung nach dem Stromeinspeisungsgesetz für Rechtens erklärt; im Juni 2002 erfolgte eine entsprechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Im Juli 2002 hatte der Bundesgerichtshof gegen die Vorinstanzen zugunsten der schleswig-holsteinischen Gemeinde Börnsen entschieden, dass Gemeinden aus Gründen des Klimaschutzes und der Ressourcenschonung der Fern- bzw. Nahwärmeversorgung den Vorrang geben und diesen Vorrang privatrechtlich in den Grundstückskaufverträgen verankern dürfen (siehe Fernwärme-Anschlußpflicht - Wettbewerbsverzerrung oder Klimaschutz?).
Markus Gailfuß, BHKW-Infozentrum Rastatt