Referentenentwurf EEG 2014 – verfassungsrechtlich kritisch, untauglich als Strompreisbremse und kontraproduktiv für die Energiewende

Rastatt, 14.03.2014

 

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Der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK) hält den vorgelegten Referentenentwurf zur Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2014) für verfassungsrechtlich kritisch, untauglich als Strompreisbremse und kontraproduktiv für die Energiewende

Die Pläne des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) zur Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) werden konkret. Obwohl die Ressortabstimmung noch nicht abgeschlossen ist, soll der Entwurf am 8. April im Bundeskabinett beschlossen werden, um das neugefasste EEG 2014 im Bundestag Ende Juni 2014 verabschieden zu können.

Der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK) befürchtet negative Wirkungen in größerem Ausmaß für den Ausbau der KWK. Denn vorgesehen ist in dem Entwurf des EEG 2014 eine Belastung des von Eigenerzeugern selbst verbrauchten Stroms bei neu zugebauten Anlagen und in begrenztem Umfang sogar für Anlagen im Bestand.

Benannt wird zudem eine offenkundig an Photovoltaik-Anlagen für Ein- und Zweifamilienhäuser orientierte Bagatellgrenze: Bei einer installierten Leistung von bis zu 10 kW und bis zu einer Stromerzeugung von maximal 10 MWh im Kalenderjahr soll keine EEG-Umlage zu zahlen sein. Selbst BHKW mit sehr kleiner Leistung überschreiten diese Grenze bei üblicher Betriebsweise. So erzeugt ein Mini-BHKW mit 5 kW elektrischer Leistung und 5.000 Vollbenutzungsstunden bereits 25 MWh jährlich, was deutlich über der Bagatellgrenze liegen würde.

Der B.KWK hält die Belastung von selbst verbrauchtem Strom aus hocheffizienten KWK-Eigenerzeugungsanlagen mit der EEG-Umlage für verfassungsrechtlich sehr kritisch.

Bei der vorgesehenen Belastung von selbstverbrauchtem Strom aus der KWK-Eigenerzeugung mit der – wenn auch verminderten EEG-Umlage – schließt der Gesetzentwurf an die schon seit Anfang 2013 unter dem Stichwort „Strompreisbremse“ lancierten Pläne der früheren Bundesregierung an. Bereits damals wurde der Öffentlichkeit mit irreführenden Behauptungen suggeriert, bei der dezentralen Stromeigenerzeugung in KWK handele es sich um „Schwarzbrennerei“ und es komme zu einer „Entsolidarisierung“ der Stromverbraucher, weil sich die Betreiber von KWK-Anlagen mit dem selbst genutzten Strom nicht an der Aufbringung der EEG-Umlage beteiligen. Nach der krausen Logik dieser Argumentation müsste man dann wohl auch jeden Stromverbraucher, der einen stromeffizienten Kühlschrank erwirbt, für die dadurch bei seinem Strombezug aus dem Netz eingesparten Kilowattstunden mit Umlagen belasten.

Im Übrigen ist bereits nach geltendem Recht für sämtlichen Strom aus KWK-Anlagen, der nicht selbst verbraucht, sondern an Dritte geliefert wird, die volle EEG-Umlage zu entrichten.

Insgesamt ist deshalb die nun geplante Belastung der KWK-Eigenerzeugung mit einer EEG-Umlage definitiv ein Schritt in die falsche Richtung. Bestandsanlagen dürften schon aus Gründen des Vertrauensschutzes ohnehin nicht belastet werden und die vorgesehene Regelung für Neuanlagen könnte allenfalls einen marginalen Beitrag zu der politisch gewollten Verlangsamung des Anstiegs der EEG-Umlage bringen.

Die Stellungnahme des Bundesverbandes Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK) zum Referentenentwurf des EEG 2014, ein im Auftrag des B.KWK vom IZES angefertigtes Gutachten „KWK-Eigenerzeugung in der Energiewende“ sowie einen Aufsatz von Prof. Dr. Martin Maslaton „EEG-Novelle 2014 – Ausweitung der EEG-Umlage auf Eigenstromerzeugung verfassungsrechtlich unzulässig?“ finden Interessierte auf der Internetseite des B.KWK (http://www.bkwk.de).

Quelle: Pressebericht des Bundesverbandes Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK)
Bild: Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK)

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