Rastatt, 20.09.2013
Das BAFA ändert seine Verwaltungspraxis in Bezug auf die Ausnahmeregelungen bei dem Tatbestand der Verdrängung von Fernwärme aus KWK-Anlagen. Es gelten nur noch die im KWK-Gesetz explizit genannten Ausnahmen.
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sieht für die Zulassung von KWK-Anlagen vor, dass eine Zuschlagberechtigung nur dann besteht, soweit durch die neue KWK-Anlage keine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängt wird. Im KWK-Gesetz sind Ausnahmetatbestände von dieser Regelung aufgeführt. Hierzu gehörte der Tatbestand, dass eine Zuschlagsberechtigung nur dann verwehrt werden kann, wenn ein Mindestanteil von 60% der Fernwärme aus KWK-Anlagen stammt. Der zweite Ausnahmetatbestand liegt vor, wenn eine bestehende KWK-Anlage vom selben Betreiber oder im Einvernehmen mit diesem durch eine oder mehrere neue KWK-Anlagen ersetzt wird. In diesem Fall besteht trotz der Verdrängung von KWK-Fernwärme eine Zuschlagsberechtigung.
Bis September 2013 galten neben diesen im KWK-Gesetz explizit aufgeführten Ausnahmetatbestände in der BAFA-Verwaltungspraxis folgende Ausnahmeregelungen, die im Rahmen der letzten Gesetzesnovellierung nicht in den Wortlaut des KWKG aufgenommen wurden, sondern in der Beschlussempfehlung des Bundestages vom 11.05.2012 (BT-Drs. 17/9617) genannt wurden:
- Die gemäß der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) ursprünglich zwischen Versorger und Nutzer vereinbarte Vertragsdauer wurde einmal verlängert und das Vertragsverhältnis wurde danach durch Vertragsablauf oder Kündigung beendet.
- Der Fernwärmevertrag endet zum Ablauf der ursprünglich bei Vertragsschluss zwischen Versorger und Nutzer vereinbarten Vertragsdauer. Der Nutzer versorgt sich über eine Heizperiode hinweg anderweitig mit Wärme und nimmt danach eine KWK-Anlage in Betrieb.
Diese Ausnahmetatbestände aufgrund einer Kündigung des Fernwärmevertrages wurden seitens der BAFA auch im Merkblatt „Übersicht zu den gesetzlichen Regelungen der Verdrängung von Fernwärme aus KWK-Anlagen“ (Stand: 09.01.2013) aufgenommen.
Wie das BAFA nun in der Septemberausgabe seines Informationsdienstes „Energie Aktuell“ mitteilte, ändert sich diese Verwaltungspraxis. Die Ausnahmeregelungen auf Basis einer Kündigung gemäß der Beschlussempfehlung des Bundestages vom 11.05.2012, die nicht im verabschiedeten KWK-Gesetz enthalten sind, werden nicht mehr in der Verwaltungspraxis angewendet.
Auf Nachfrage des BHKW-Infozentrums teilte das BAFA telefonisch mit, dass bei Projekten, die gemäß der bisherigen Verwaltungspraxis geplant hätten, eine individuelle Fallentscheidung durchgeführt werde.
Die Septemberausgabe des Informationsdienstes „Energie Aktuell“ des BAFA erhalten Sie unterhttp://www.bafa.de/bafa/de/energie/energie_aktuell/energie_aktuell_07_2013.pdf.
Das aktualisierte BAFA-Merkblatt „Übersicht zu den gesetzlichen Regelungen der Verdrängung von Fernwärme aus KWK-Anlagen“ mit Stand vom 10.09.2013 kann unterhttp://www.bafa.de/bafa/de/energie/kraft_waerme_kopplung/publikationen/merkblatt_fernwaermeverdraengung.pdf heruntergeladen werden. In dem Merkblatt wird noch einmal explizit darauf hingewiesen, dass das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz eine nachträgliche Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen vorsehe. Daher könne eine verbindliche Aussage über die Möglichkeit der Zulassung einer KWK-Anlage seitens des BAFA erst getroffen werde, wenn die Anlage den Dauerbetrieb aufgenommen habe und der Antrag auf Zulassung mit allen erforderlichen Nachweisen vorliege.
Quelle: BHKW-Infozentrum GbR
Bild: BAFA