Rastatt | 24. September 2015 |

Bundesregierung veröffentlicht Entwurf zum KWK-Gesetz

Was hat sich im Gesetzentwurf zum KWK-Gesetz der Bundesregierung vom 23. September 2015 gegenüber dem Referentenentwurf vom 28. August verändert? Dieser Frage ging das BHKW-Infozentrum Rastatt nach.

Am 23. September 2015 hat die Bundesregierung den „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWK-Gesetz / KWKG 2016)“ veröffentlicht. Der neue KWKG-Entwurf enthält einige Veränderungen gegenüber dem Referentenentwurf des KWKG vom 28. August 2015. Das BHKW-Infozentrum Rastatt hat sich den neuen Entwurf angesehen und fasst die wichtigsten Veränderungen des KWKG-Regierungsentwurfes gegenüber dem Referentenentwurf zum KWK-Gesetz zusammen.

Neue Regelungen für Modernisierungen

Bei Modernisierungen wird nun ein Nachweis einer Effizienzsteigerung gefordert. Die Modernisierung von Mini-KWK-Anlagen bis 50 kW ist gemäß dem Gesetzesentwurf des Bundesregierung wieder förderfähig.

Weiterhin wird eine Art „Karenzzeit“ gefordert, die zwischen der letzten Inbetriebnahme und der Modernisierung eingehalten werden muss. Bei einer Förderdauer von 15.000 Vollbenutzungsstunden müssen mindestens 5 Jahre und bei Inanspruchnahme einer Förderung über  30.000 Vollbenutzungsstunden mindestens 10 Jahre vergangen sein.

Übergangsbestimmungen bei der Direktvermarktung

Das neue KWK-Gesetz sieht eine Pflicht zur Direktvermarktung des KWK-Stroms durch den KWK-Anlagenbetreiber vor, sofern die Leistung der KWK-Anlage über 100 kW beträgt. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 23.09.2015 enthält nun eine nach Leistung gestaffelte Übergangsregelung.

Demnach trifft die neue Direktvermarktungs-Pflicht nur Betreiber von KWK-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 250 Kilowatt, wenn diese nach dem 30. Juni 2016 in Betrieb genommen werden. Betreiber von Anlagen mit einer Leistung bis zu 100 Kilowatt können die bestehenden Vermarktungsregelungen des KWK-Gesetzes 2012 auch weiterhin nutzen, wenn die KWK-Anlage bis zum 31.12.2016 in Betrieb genommen wird.

Neue Leistungsklasse über 50 kW bis 100 kW

Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist sondern z. B. selbst genutzt wird, besteht nun auch für KWK-Anlagen im Leistungssegment über 50 kW bis 100 kW. Hierfür wurde eine neue Leistungsklasse eingeführt.

Für den Leistungsanteil bis 50 kW erhält der KWK-Anlagenbetreiber wie beim Referentenentwurf bereits vorgesehen 8 Cent/kWh für die eingespeiste KWK-Strommenge und 4 Cent/kWh für den übrigen KWK-Strom. Der darüber hinausgehende Leistungsanteil bis 100 kW erhält eine Vergütung in Höhe von 6 Cent/kWh (Netz der allgemeinen Versorgung) und 3 Cent/kWh für den nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Strom. Übersteigt die elektrische Leistung der KWK-Anlage die 100 kW-Grenze erhält nur der KWK-Strom einen KWK-Zuschlag, der in das öffentliche Netz eingespeist wird.

Kein Außerkrafttreten des KWK-Gesetzes

Im Referentenentwurf enthielt das KWKG 2016 noch die Regelung, dass das neue KWK-Gesetz zum 31. Dezember 2020 außer Kraft tritt. Dadurch wurde eine juristische Unsicherheit betreffend der Fortzahlung der KWK-Zuschläge über dieses Datum hinaus geschaffen. Im neuen Gesetzesentwurf der Bundesregierung ist daher die Passage des Außerkrafttretens wieder gestrichen worden.

Unternehmensseiten des BHKW-Infozentrum
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