Rastatt | 31. August 2016

EEG-Umlage zukünftig auf KWK-Eigenstromverwendung

Am 30. August 2016 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die erzielte Verständigung mit der EU-Kommission zum Energiepaket vorgestellt. Ab 2017 müssen Betreiber modernisierter KWK-Anlagen für die Eigenstromverwendung eine anteilige EEG-Umlage abführen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat mit der Europäischen Kommission in den letzten Monaten intensive Gespräche darüber geführt, wie die neuen energiewirtschaftlichen Gesetze im Einklang mit dem europäischen Beihilferecht geregelt werden können. Dies betrifft beispielsweise das Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) ebenso wie das Strommarktgesetz und das EEG 2017.

Die aus Sicht des Wirtschaftsministeriums wesentlichen Inhalte der Verständigung und ihre angestrebte Umsetzung in nationales Recht werden in dem BMWi-Dokument „Überblick über die erzielte Verständigung mit der EU-Kommission zum Energiepaket“ dargestellt.

Die KWK-relevanten Inhalte aus Sicht des BHKW-Infozentrums sind in den neuen Bestimmungen des EEG zur Eigenstromverwendung sowie zum KWK-Gesetz enthalten. In diesem Bericht legt das BHKW-Infozentrum den Fokus auf die im Herbst 2016 zu erwartenden neuen Regelungen des EEG 2017 zur Eigenstromversorgung. In einem zweiten Bericht wird auf die Regelungen des KWK-Gesetz eingegangen.

 Modernisierte KWK-Anlagen zahlen ab 2017 EEG-Umlage

Wie bereits im EEG 2014 verankert, wird die Eigenversorgung durch Neuanlagen grundsätzlich mit der vollen EEG-Umlage belastet und reduziert sich bei neuen EE- und hocheffizienten KWK-Anlagen auf 40 % der EEG-Umlage.

Im Sinne des Vertrauensschutzes wird die Eigenversorgung bei Bestandsanlagen wie bisher nicht mit der EEG-Umlage belastet. Soweit klingt die neue Regelung noch gut.

Dies gilt aber nur, solange die Bestandsanlage nach dem Inkrafttreten des neuen EEG (1.1.2017) nicht wesentlich modernisiert wird. Tritt eine wesentliche Modernisierung ein, wie dies z. B. bereits beim Ersatz des Generators der Fall wäre, könnte eine anteilige EEG-Umlage in Höhe von 20 % aus dieser „modernisierten“ KWK-Anlage anfallen.
Dies würde bedeuten, dass nicht nur nach dem Fördertatbestand des KWK-Gesetzes modernisierte KWK-Anlagen unter diese Regelung fallen würden, sondern ggf. auch der Austausch eines Generators im Rahmen einer Instandsetzung bereits zu einer anteiligen EEG-Umlagepflicht führen könnte.

Die anteilige EEG-Umlage in Höhe von 20% bei Eigenstromverwendung gilt laut Mitteilung aber nur für modernisierte Bestandsanlagen einschließlich Ersatzanlagen ohne Kapazitätserweiterung.

Diese neue Regelung könnte bedeuten, dass Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme und Eigenversorgung vor dem 1. August 2014 bei einer nach dem 31.12.2016 erfolgenden Ersetzung bzw. Modernisierung zukünftig 20% EEG-Umlage abführen müsste. Sollte im Rahmen der Ersetzung oder Modernisierung der KWK-Anlage eine Erhöhung der KWK-Leistung erfolgen, würde die Eigenstromversorgung automatisch einer 40%-igen EEG-Umlage unterliegen. Unabhängig davon, ob die Leistung um weniger oder mehr als 30% erhöht worden wäre.

Eigenversorgung aus zusätzlichen KWK-Anlagen

Bisher wurde die Erweiterung einer bestehenden KWK-Anlage gemäß § 61 Abs. III bzw. IV EEG 2014 bei einer Erhöhung der Leistung um weniger als 30% nicht mit einer EEG-Umlage belastet. Dies könnte sich nach dem 1.1.2017 ändern. Alle Erweiterungen zu Bestandsanlagen wie auch der Zubau einer neuen KWK-Anlage zu einer bestehenden KWK-Anlage würden einer 40%-igen EEG-Umlage unterliegen.

Eine klare Aussage zu den neuen Regelungen kann erst im Oktober 2016 getroffen werden. Dann soll der Text zur Gesetzesänderung vorliegen.

Wichtiges Thema für zukünftige KWK-Planung

Die Bestimmungen der EEG-Umlage auf die Eigenstromverwendung besitzen angesichts der voraussichtlich auch im Jahre 2017 steigenden EEG-Umlage eine enorme wirtschaftliche Signifikanz. Bei einer EEG-Umlage von rund 7 Cent/kWh würde eine 40%-ige EEG-Umlage bei einer 500 kW-Anlage eine EEG-Umlagepflicht von 14 Euro je Betriebsstunde bedeuten – bei 6.000 Vollbenutzungsstunden pro Jahr sind dies 84.000,- Euro weniger Einnahmen pro Jahr.

Angesichts dieser wirtschaftlichen Signifikanz dürfte es interessant sein, wie der Markt reagieren wird. Ggf. könnte es zum Zubau zusätzlicher KWK-Anlagen neben bestehenden KWK-Anlagen oder vorgezogenen Modernisierungen kommen. Letzteres wäre aber wegen den neuen Regelungen des KWKG 2016 wahrscheinlich nur für KWK-Anlagen interessant, die im Jahre 2016 schon mindestens zehn Jahre in Betrieb sind.

Viel Diskussionsstoff für die KWK 2016

Auf jeden Fall bietet die Verständigung zwischen Brüssel und Berlin hinsichtlich der EEG-Eigenversorgung genug Diskussionsstoff für die KWK-Jahreskonferenz „KWK 2016“ am 25./26. Oktober 2016 in Magdeburg sowie die KWKG-Intensivseminare.

Bericht "Gabriel: Wichtige Verständigung mit EU-Kommission zum Energiepaket erzielt" auf den Seiten des BMWi
Bericht "Gabriel: Wichtige Verständigung mit EU-Kommission zum Energiepaket erzielt" auf den Seiten des BMWi

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