Rastatt | 16. Dezember 2016

KWK-Gesetz nahezu unverändert beschlossen

Deutscher Bundestag beschließt das Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung.

Nachdem am 14.12.2016 der Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestags die Beschlussempfehlung (BT-Drs. 8/10668) erarbeitet hat, wurde diese Empfehlung in der Bundestagssitzung vom 15.12.2016 abschließend beschlossen. Eine Zustimmung des Bundesrates in der Sitzung am 16.12.2016 wird erwartet.

KWK-Ausschreibung ab 1 MW

Das neue KWK-Gesetz sieht ab dem 1. Januar 2017 eine Ausschreibungspflicht für KWK-Anlagen im Leistungsbereich von 1 MW bis 50 MW vor. Allerdings enthält das nun beschlossene KWK-Gesetz die Öffnungsklausel, dass KWK-Anlagen an Ausschreibungen teilnehmen können, wenn der KWK-Strom in ein geschlossenes Verteilnetz eingespeist wird, soweit „dadurch kein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber der Einspeisung in ein Netz der allgemeinen Versorgung entsteht“. Diese Ausweitung des Fördertatbestandes der Ausschreibung wird aber erst in Kraft treten, wenn eine Verordnung hierzu beschlossen wird.

Streichung der „technischen Mindestanforderung“

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sah vor, dass ausschließlich KWK- Anlagen, die ihre Stromeinspeisung auf Anforderung des Netzbetreibers umgehend reduzieren und zugleich die Wärmeversorgung aufrecht erhalten können, gefördert werden. Die im Zusammenhang mit dieser „technischen Mindestanforderung“ enthaltenen Vorgaben wurden nun aus dem KWK-Gesetz gestrichen.
Eine Begünstigung nach dem Stromsteuergesetz z. B. für KWK-Anlagen bis 2 MW stellt außerdem kein Ausschlusskriterium im Zuge der Ausschreibung dar. Jedoch wird die Steuerrückerstattung vom Förderbetrag abgezogen.

Keine Veränderungen bei Übergangsbestimmungen

Keine Veränderungen ergaben sich hinsichtlich der Fristen der Übergangsbestimmungen für die Ausschreibungen. Lediglich Betreiber von KWK-Anlagen, die ihre Neuanlage in diesem Jahr noch verbindlich bestellen bzw. eine neue BImSchG nachweisen können und bis Ende 2018 die Anlage in Betrieb nehmen, können unter Einhaltung weiterer Bestimmungen auch eine feste KWK-Förderung erhalten, ohne sich an der Ausschreibung beteiligen zu müssen.

Teilweise geringere Pönalen

Gemäß dem ursprünglichen Gesetzesentwurf drohte Betreibern bei Verletzung ihrer Meldepflichten beim Anlagenregister der vollständige Verlust der Förderung. Dies galt sowohl für KWK-Anlagen als auch Anlagen, die nach dem EEG vergütet werden. Die Sanktionen bei Verletzungen dieser Meldepflichten wurden im KWKG nun auf 20% der Fördersumme reduziert. Bei EEG-Anlagen gilt diese Regelung für den gesamten Zeitraum seit Inkrafttreten des EEG 2014. Damit werden zahlreiche Anlagenbetreiber vor einer drohenden Insolvenz bewahrt. Neben der Biomasse profitiert nach Angaben des Branchenverbandes insbesondere auch der Photovoltaikbereich von diesen Änderungen.
Keine Veränderungen gab es bedauerlicher Weise bei den Bestimmungen für kleinere KWK-Anlagen hinsichtlich der Meldepflicht bei negativen Strompreisen. Hier droht weiterhin eine Pönale und ein wahnsinniger Verwaltungsaufwand.

Was ändert sich 2017?

Im Januar bis April 2017 bieten BHKW-Consult und das BHKW-Infozentrum einige Veranstaltungen zu den neuen rechtlichen Rahmenbedingungen und hierbei insbesondere das KWK-Gesetz an.

Die Beschlussempfehlung zum neuen KWK-Gesetz wurde vom Deutschen Bundestag beschlossen.
Die Beschlussempfehlung zum neuen KWK-Gesetz wurde vom Deutschen Bundestag beschlossen.

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Ab 2017 wird eine BHKW-Datenbank mit komfortabler Suchfunktion auf der Seite BHKW-Beispiele.de (http://www.bhkw-beispiele.de) online sein.
Außerdem können Interessierte in dem BHKW-Kenndaten-Tool 2015 (http://www.bhkw-kenndaten.de) aus einer Datenbank von mehr als 1.300 KWK-Modulen die technischen Daten sowie die Investitionskosten der jeweils interessanten Leistungsgröße heraus suchen.

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