Rastatt | 21. April 2017

Regeln für zukünftige KWK-Ausschreibungen

Das Bundeswirtschaftsministerium hat einen Referentenentwurf zur Ausschreibung von KWK-Anlagen mit einer Leistung von 1-50 MW veröffentlicht. Im Winter 2017 soll die erste Ausschreibung stattfinden.

Betreiber von KWK-Anlagen mit einer Leistung von mehr als 1.000 kW (1 MW) erhalten seit diesem Jahr gemäß neuem KWK-Gesetz keine automatische KWK-Förderung mehr. In einer Ausschreibung müssen sich Anlagenbetreiber für eine Förderung bewerben. Die dabei geltenden Regelungen werden einerseits in dem KWK-Gesetz und andererseits in einer Ausschreibungsverordnung festgelegt.

Ein erster Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) zur „Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen zur Ermittlung der Höhe der Zuschlagszahlungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme“ (KWK-Ausschreibungsverordnung – KWKAusV) mit Datum vom 19. April 2017 wurde nun den Verbänden zur Stellungnahme vorgelegt. Die Verordnung soll spätestens Juni 2017 in Kraft treten. Die erste Ausschreibung ist für Winter 2017 vorgesehen.
Die neue KWK-Ausschreibungsverordnung regelt die Zuschlagszahlungen und ihre Höhe für KWK-Strom aus KWK-Anlagen sowie innovativen KWK-Systemen. Außerdem wird die Anwendung des KWK-Gesetzes und der KWK-Ausschreibungsverordnung in Kooperationsstaaten weiter spezifiziert.

Zwei KWK-Ausschreibungstermine pro Jahr

Geplant sind zwei Ausschreibungstermine für KWK-Anlagen pro Jahr. Die Gebotstermine sind jeweils für den 1. Juni sowie den 1. Dezember eines Jahres geplant. Der erste Ausschreibungstermin soll am 1. Dezember 2017 stattfinden.
Das Ausschreibungsvolumen je Ausschreibungstermin beträgt 100 MW installierte KWK-Leistung. Ab dem Jahre 2018 wird ein Teil dieser ausgeschriebenen KWK-Leistung für innovative KWK-Systeme reserviert. Der Anteil der innovativen KWK-Systemleistung erhöht sich sukzessiv von 25% im Jahre 2018 auf 32,5% im Jahre 2021.

Bis zu 12 Cent Maximalvergütung bei bis zu 45.000 Vollbenutzungsstunden

Der Höchstwert der KWK-Förderung wurde in der KWK-Ausschreibungsverordnung auf 7,0 Cent pro Kilowattstunde KWK-Strom bei konventionellen KWK-Anlagen und auf 12,0 Cent/kWh für innovative KWK-Systeme festgelegt.
Zu beachten ist hierbei, dass die Bedingungen des KWK-Gesetzes wie z. B. der faktische Ausschluss der Eigenversorgung einzuhalten sind. Außerdem sei darauf verwiesen, dass sich die KWK-Förderung im Falle einer Stromsteuerbefreiung um die gewährte Stromsteuerbefreiung verringert und eine Kumulierung mit Entgelten für dezentrale Einspeisung ("vermiedene Netzentgelte") ausgeschlossen wird.

Der KWK-Zuschlag wird bei innovativen KWK-Systemen über einen Zeitraum 45.000 Vollbenutzungsstunden und bei konventionellen KWK-Anlagen über 30.000 Vollbenutzungsstunden gewährt. Die KWK-Förderung wird aber für höchstens 3.000 Vollbenutzungsstunden pro Kalenderjahr bezahlt.

Angebotene KWK-Leistung

Ein Gebot innerhalb der KWK-Ausschreibung muss mehr als 1.00 Kilowatt (1 MW) umfassen. Bei der Ausschreibung von KWK-Anlagen darf die Gebotsmenge in Höhe von 50.000 Kilowatt (50 MW) nicht überschreiten. Bei der Ausschreibung innovativer KWK-Systeme liegt die Grenze bei einer Gebotsmenge von 10.000 Kilowatt (10 MW).
Bieter müssen bei der ausschreibenden Stelle für ihre Gebote eine Sicherheit leisten. Diese wird in dem Referentenentwurf der KWK-Ausschreibungsverordnung mit 100 Euro pro Kilowatt installierter KWK-Leistung beziffert – liegt also je nach angebotener Leistung zwischen 100.000,- Euro und 5 Millionen Euro.

Vergabe, Fristen und Pönalen

Die Zuschlagshöhe der Angebote werden im Gebotspreisverfahren („pay-as-bid“) ermittelt. Dies bedeutet, dass der Zuschlag individuell auf Basis der tatsächlichen Gebote erteilt wird.
Sofern die KWK-Anlage nicht vier Jahre nach öffentlicher Bekanntgabe des Zuschlags in Dauerbetrieb genommen wurde, wird ein Teil der hinterlegten Sicherheitsleistung einbehalten. Die Zuschlags-Ansprüche erlöschen 54 Monate nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe, sofern es bis zu diesem Termin keine Dauerinbetriebnahme der neuen bzw. modernisierten KWK-Anlage gekommen ist.

Bedingungen und Mitteilungspflichten

Der Referentenentwurf der KWK-Ausschreibungsverordnung sieht eine Fülle von Bedingungen und zusätzlichen Mitteilungspflichten vor. Dies gilt insbesondere für die innovativen KWK-Systeme. Die geforderten Messkonzepte sind aber überschaubar. Während die eingesetzte und erzeugte Strommenge im Viertelstunden-Intervall gemessen werden muss, sind die eingesetzten Brennstoffe sowie die bereitgestellte Wärme monatlich zu erfassen.

Veranstaltungen zum neuen KWK-Gesetz und die neue KWK-Ausschreibungsverordnung
Veranstaltungen zum neuen KWK-Gesetz und die neue KWK-Ausschreibungsverordnung

BHKW-Infozentrum

Seit 1999 informiert die BHKW-Infozentrum GbR auf zahlreichen Webseiten sowie in Fachzeitschriften über neue Technologien im Bereich alternativer und regenerativer Energieerzeugung mittels Blockheizkraftwerken (BHKW). Außerdem werden die Veränderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen für BHKW-Anlagen und Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) erläutert.

Ab Herbst 2017 wird eine BHKW-Datenbank mit komfortabler Suchfunktion auf der Seite BHKW-Beispiele.de online sein.
Außerdem können Interessierte in dem BHKW-Kenndaten-Tool 2015 aus einer Datenbank von mehr als 1.300 KWK-Modulen die technischen Daten sowie die Investitionskosten der jeweils interessanten Leistungsgröße heraus suchen.

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