Rastatt | 21. März 2018 |

Erste Ausschreibung innovativer KWK-Systeme wirft seine Schatten voraus

Am 1. Juni 2018 wird die erste Ausschreibung innovativer KWK-Systeme bereits abgeschlossen. Voraussichtlich am 6. April 2018 wird die Bundesnetzagentur die Ausschreibungsunterlagen veröffentlichen.

Das KWK-Gesetz 2017 sieht im elektrischen Leistungssegment unter 1 MW sowie über 50 MW weiterhin feste Fördersätze (KWK-Zuschlagszahlungen) vor. Im Leistungssegment ab 1 MW bis 50 MW müssen sich Anlagenbetreiber um die KWK-Förderung im Rahmen einer Ausschreibung bewerben.

Neben den „normalen“ Ausschreibungen für KWK-Anlagen im Leistungssegment 1-50 MW sieht das KWK-Gesetz auch die Ausschreibung „innovativer KWK-Systeme“ vor. Am 1. Juni 2018 wird die erste Ausschreibung innovativer KWK-Systeme (iKWK) abgeschlossen. Normaler Weise wird die Bundesnetzagentur als ausschreibende Behörde acht Wochen vor diesem Termin - also am 6. April 2018 - die Ausschreibungsunterlagen für die zweite konventionelle KWK-Ausschreibungsrunde sowie die erste Ausschreibungsrunde innovativer KWK-Systeme veröffentlichen.

Innovative KWK-Systeme

Bei der innovativen KWK-Ausschreibung handelt es sich um eine im KWK-Gesetz 2017 festgelegten Ausschreibung für Erdgas-KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von 1-10 MW, die im Systemverbund mit einer Wärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien wie z. B. Solarthermie, Wärmepumpen, Geothermie oder Umweltwärme sowie einer Power-to-heat-Anlage realisiert werden. Alle drei Elemente (KWK-Anlage, EE-Anlage, Power-to-heat) müssen über eine Leittechnik miteinander verknüpft sein.

Während das höchste zulässige Gebot bei einer „normalen“ Ausschreibung 7 Cent/kWh betragen darf, kann bei iKWK-Systemen der höchste Gebotswert 12 Cent/kWh annehmen.

Innovative KWK-Systeme erhalten die Förderung über einen Zeitraum von 45.000 Vollbenutzungsstunden, wobei jährlich max. 3.500 Vollbenutzungsstunden gefördert werden.

Konsultation zum Wärmetransformationsplan

Gebote für innovative KWK-Systeme müssen einen Wärmetransformationsplan enthalten. (gem. § 8 Abs. 1 Nr. 13 KWKAusV). Der Wärmetransformationsplan soll nachvollziehbar darlegen, mit welchen Maßnahmen der Betreiber das innovative KWK-System in das Wärmenetz integrieren und die Dekarbonisierung des mit dem innovativen KWK-System verbundenen Wärmenetzes in den ersten zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs im Sinne des Klimaschutzes und einer sicheren Wärmeversorgung voranbringen will.

Wenn kein Anschluss des innovativen KWK-Systems an ein Wärmenetz erfolgt, hat der Wärmetransformationsplan nachvollziehbar darzulegen, mit welchen Maßnahmen der Betreiber das innovative KWK-System in die Wärmeversorgung der Wärmesenke integrieren und diese Wärmeversorgung in den ersten zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs weiter dekarbonisieren will.

Die Bundesnetzagentur hat ein Formular für den Wärmetransformationsplan entworfen und stellt dieses auf der Bundesnetzagentur-Seite zur Konsultation.

Es wird Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben, die auch gemeinschaftlich abgegeben werden kann. Abgabetermin für die Stellungnahme ist der 27. März 2018. Weitere Informationen erhalten Sie unter https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/Ausschreibungen/KWK/Waermetransformationsplan/Waermetransformationsplan_node.html.

 

KWK-Ausschreibungen als Themenfeld der „BHKW 2018“

Herr Jonas Lammers von der Bundesnetzagentur wird am 10. April 2018 in Dresden voraussichtlich sehr ausführlich über die genaue Ausgestaltung der KWKG-Ausschreibungen berichten können.

Informationen zum Wär­me­trans­for­ma­ti­ons­plan
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