Rastatt | 4. Dezember 2018 |

Inhalte des neuen Energiesammelgesetzes

Am Freitag, 30. November 2018, wurde das Energiesammelgesetz im Bundestag beschlossen. Mitte Dezember wird das nicht zustimmungsbedürftige Energiesammelgesetz im Bundesrat behandelt.

Am 30. November 2018 wurde das Energiesammelgesetz im Deutschen Bundestag beschlossen. Das ursprünglich als „100-Tage-Gesetz“ konzipierte Artikelgesetz enthält Veränderungen an 20 Gesetzen und Verordnungen und soll noch in diesem Jahr in Kraft treten. Teilweise ist ein rückwirkendes Inkrafttreten vorgesehen.

Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) im Energiesammelgesetz

Im KWK-Gesetz kommt es einerseits zu einigen Veränderungen und Konkretisierungen bei der Begrifflichkeit (§2 KWKG). Insbesondere in den §§ 6 und 7 des KWK-Gesetzes werden Absätze zu der gesetzlichen Behandlung von Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen eingeführt.

Klargestellt wird in §7 Abs. 6 KWKG, dass eine Kumulierung der festen KWK-Zuschläge – also der Förderung der stromerzeugenden Einheit nach dem KWK-Gesetz - mit Investitionszuschüssen nicht zulässig ist. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Mini-KWK-Anlagen bis 20 kW elektrischer Leistung auch weiterhin eine Kombination aus KWK-Zuschlägen und Investitionsförderung.

Bei der Modernisierung wird eine dritte Stufe für KWK-Anlagen eingeführt, deren Modernisierungskosten lediglich 10% der Kosten einer möglichen Neuerrichtung betragen. Sofern die Modernisierung frühestens zwei Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs bzw. nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs erfolgt, wird eine Förderung über 6.000 Vollbenutzungsstunden gewährt. Diese Regelung gilt aber nur für Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt.

Die Förderung von KWK-Strom aus förderfähigen Bestandsanlagen im Sinne des KWK-Gesetzes wird auf den elektrischen Leistungsbereich von mehr als 2 Megawatt bis einschließlich 300 Megawatt begrenzt. Außerdem werden die Zuschlagssätze von KWK-Anlagen mit einer Leistung über 50 Megawatt gegenüber der bisherigen Regelung teilweise deutlich reduziert.

Die Neuregelungen der Messung und Schätzung aus dem neuen §62a des EEG ist auch auf die KWK-Umlage anzuwenden. Außerdem existieren zukünftig neue Transparenzpflichten für stromkostenintensive Unternehmen. Diese werden im § 27a Abs. 3 KWKG geregelt.

Mit dem Energiesammelgesetz wird die mit der europäischen Kommission ausgehandelte Neuregelung der EEG-Umlage auf selbstverwendeten KWK-Strom von KWK-Neuanlagen in das EEG übernommen.

Photovoltaik im Energiesammelgesetz

Die Neuregelungen des Energiesammelgesetzes sehen eine Absenkung der Förderung neuer Solardächer mit einer Leistung ab 40 kW Peak vor. Die Vergütung sinkt stufenweise im Frühjahr 2019 auf 8,9 Cent/kWh. Derzeit beträgt die Vergütung noch rund 10 Cent/kWh.

Trotz einiger Übergangsregelungen sowie einer Anpassung des Mieterstromgesetzes wird die Neuregelung spätestens ab Herbst 2019 dazu führen, dass der Mieterstromzuschlag für Anlagen ab 40 kW Peakleistung aus der Zusatzförderung fällt.

Für PV-Freiflächenanlagen wurden Sonderausschreibungen in Höhe von 4.000 Megawatt für die Jahre 2019 bis 2021 beschlossen.

Windenergie im Energiesammelgesetz

Auch für Windkraftanlagen an Land (Onshore) sieht das Energiesammelgesetz in den Jahren 2019 bis 2021 Sonderausschreibungen in Höhe von 4.000 MW vor. Außerdem soll das Dauerblinken der Windkraftanlagen in der Nacht eingeschränkt werden.

Bioenergie im Energiesammelgesetz

Das bisherige Ausschreibungsvolumen für Bioenergie-Anlagen wird zukünftig auf zwei Ausschreibungstermine (1. April und 1. November) aufgeteilt. Weiterhin sollen die im Energiesammelgesetz neu eingebrachten Gesetzespassagen des EEG eine Klarstellung des Formaldehyd-Vermeidungs-Bonus bringen. Weiterhin wird eine Veränderung der 75 kW-Leistungsgrenze für güllebetriebene Biogas-Anlagen von der technischen Leistung hin zur Bemessungsleistung eingeführt.

Die Förderung für eine Umstellung von Biogas- und Biomethan-Anlagen auf einen flexibleren Anlagenbetrieb wird auf 1.000 MW begrenzt.

Update zum Energiesammelgesetz

Der Bundesrat hat am 14. Dezember 2018 dem Energiesammelgesetz zugestimmt. Damit werden nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger und dem Inkrafttreten des Artikelgesetzes umfangreiche Änderungen bei der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), dem Ausbau der erneuerbaren Energien und beim Mieterstrom wirksam. Teilweise treten die gesetzlichen Regelungen rückwirkend zum 1. Januar 2018 in Kraft. Mit einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger wird frühestens Ende Dezember 2018 eher Anfang Januar 2019 gerechnet.

Aktuelle Inhalte des Energiesammelgesetzes in Seminaren und Konferenzen

Die im Frühjahr 2019 stattfindenden Workshops und Seminare von BHKW-Consult beinhalten bereits die aktuellen gesetzlichen Veränderungen. Dabei werden die konkreten Auswirkungen der gesetzlichen Neuregelungen praxisnah erläutert.

Insbesondere der zweitägige Workshop „Rechtliche Rahmenbedingungen für BHKW-Anlagenbetreiber“ am 29./30. Januar 2019 in Kassel wird über die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen informieren. Alle Themen rund um „Mieterstrom“ werden in dem Intensivseminar am 31. Januar 2019 in Kassel behandelt.

Mit den Auswirkungen des Energiesammelgesetzes für die Administration von KWK-Anlagen befasst sich das zweitägige Administrationsseminar, das u. a. am 12./13. Februar 2019 in Stuttgart sowie am 19./20. Februar 2019 in Erfurt stattfindet.
Neu im Programm sind außerdem eintägige Intensivseminare zur EEG-Umlage und dem EInspeisemanegement.

Die neuen Bestimmungen des Energiesammelgesetzes sind Thema des Workshops "Rechtliche Rahmenbedingungen"
Die neuen Bestimmungen des Energiesammelgesetzes sind Thema des Workshops "Rechtliche Rahmenbedingungen"

BHKW-Infozentrum

Seit 1999 informiert die BHKW-Infozentrum GbR auf zahlreichen Webseiten sowie in Fachzeitschriften über neue Technologien im Bereich alternativer und regenerativer Energieerzeugung mittels Blockheizkraftwerken (BHKW). Außerdem werden die Veränderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen für BHKW-Anlagen und Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) erläutert.

Nahezu wöchentlich werden über den derzeit größten internetbasierten BHKW-Newsletter mehr als 11.000 Abonnenten kostenlos informiert. Im Socialmedia-Bereich posten die Fachleute des BHKW-Infozentrums aktuelle Meldungen auf Facebook, auf Twitter sowie in der XING-Gruppe "Blockheizkraftwerke - Energieversorgung der Zukunft".

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Geschäftsführer
Markus Gailfuß

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