Rastatt | 9. Dezember 2019 |

Mini-KWK-Anlagen werden ab 2021 nicht mehr gefördert

Das Mini-KWK-Impulsprogramm des Bundesumweltministeriums wurde am 1. November 2019 geändert. Das Investitions-Förderprogramm wird nur noch bis zum 31.12.2020 weitergeführt.

Seit April 2012 wurden Mini-KWK-Anlagen bis zu einer elektrischen Leistung von 20 kW unter bestimmten Voraussetzungen durch das sogenannte Mini-KWK-Impulsprogramm gefördert. Die Förderung ist Teil der Nationalen Klimaschutzinitiative der Bundesregierung, wonach bis zum Jahr 2020 die CO2-Emissionen um mindestens 40 % reduziert werden sollen.

Neue Mini-KWK-Anlagen erhalten einen einmaligen Investitionszuschuss, der nach der elektrischen Leistung der Anlage gestaffelt ist. Besonders wärme- oder stromeffiziente Mini-KWK-Anlagen erhielten seit dem Jahre 2015 neben der Basisförderung in Höhe von bis zu 3.500,- Euro einen Wärme- und/oder Stromeffizienz-Bonus.

 

Mini-KWK-Impulsprogramm wird eingestellt

Ende November 2019 wurde im Bundesanzeiger (BAnz AT 26.11.2019 B2) eine Änderung der Richtlinie zur Förderung von KWK-Anlagen bis 20 kWel (Mini-KWK-Richtlinie) veröffentlicht. Die Änderung stammt vom 1. November 2019 und begrenzt die Gültigkeit der Förderrichtlinie bis zum 31. Dezember 2020. Bis zu diesem Zeitpunkt können beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) noch Anträge auf Förderung von kleinen KWK-Anlagen bis einschließlich 20 kWel gestellt werden.

Ab dem 1. Januar 2021 können keine neuen Anträge gestellt werden. Alle bis zum 31. Dezember 2020 gestellten Anträge für förderfähige Maßnahmen können bewilligt werden.

Da einige Fachzeitschriften über eine "Verlängerung des Mini-KWK-Impulsprogramms" berichtet hatten, sei an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen, dass es sich um eine Beendigung des Programms und nicht um eine Verlängerung handelt. Die ursprüngliche Mini-KWK-Richtlinien vom 15. Dezember 2014 enthielt kein Enddatum.

Förderung ohne jegliche Bedeutung?

Die eigentlich gut gemeinte Förderung von Mini-KWK-Anlagen in Bestandsgebäuden verlor spätestens im Jahre 2018 ihre Bedeutung. Aufgrund einer Novelle des Energiesteuergesetzes müssen ab dem Abrechnungsjahr 2018 alle Investitionsförderungen gegenüber einer vollständigen Energiesteuer-Rückerstattung angerechnet werden. Dies bedeutet, dass Betreiber von Mini-KWK-Anlagen so lange keine vollständige Energiesteuer-Rückerstattung erhalten, bis die Summe der Erstattung höher als die Investitionsbeihilfe ist.

Dabei finden alle Investitionsbeihilfen ab 2012 Berücksichtigung, was sehr viele KWK-Anlagenbetreiber überrascht und verärgert hat. Wer also bereits 2013 eine Mini-KWK-Förderung erhielt, muss nun auf ein Teil der jährlichen Energiesteuerbefreiung verzichten. Die Investitions-Förderung wurde sozusagen zum rückzahlbaren Darlehen degradiert.

Immerhin dürfen die Mini-KWK-Anlagenbetreiber parallel noch die Förderung nach dem KWK-Gesetz in Anspruch nehmen. Im KWKG-Paragraphen mit dem Kumulierungsverbot (§7 KWKG) wurde ein Ausnahmetatbestand für KWK-Anlagen bis 20 kW geschaffen.

Informationsseite über die Förderung von Mini-KWK-Anlagen
Informationsseite über die Förderung von Mini-KWK-Anlagen

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