Rastatt | 13. Dezember 2019 |

Wichtige Regelungen des Stromsteuergesetzes für KWK-Stromlieferung

Neue Regelungen des Stromsteuergesetzes enthalten Fallstricke für Contractoren und Mieterstrom-Konzepte

Die Regelungen für Stromsteuer für KWK-Anlagen haben sich zum 1.7. 2019 geändert. Wer früher als Betreiber einer KWK-Anlage bis 2 MW elektrischer Leistung automatisch für den selbstgenutzten und den an Dritte im räumlichen Zusammenhang gelieferten KWK-Strom von der Stromsteuer befreit war, muss nun eine hocheffiziente KWK-Anlage vorweisen und im Rahmen eines förmlichen Erlaubnis-Verfahrens die steuerbegünstigten Stromentnahme beantragen. Für den Antrag müssen die KWK-Anlagenbetreiber die Formulare 1422 und 1422a nutzen.

Für den Betrieb einer hocheffizienten KWK-Anlage mit einer elektrischen Leistung (Bruttoleistung) bis 50 kW gilt aber vereinfachend eine allgemeine Erlaubnis (Ausnahme vom förmlichen Antrag) gemäß §10 Abs. 2 Nr. 2 StromStV. Zur Problematik des Leistungs- und des Anlagenbegriffs hat das BHKW-Infozentrum bereits am 09. Dezember 2019 einen interaktiven Bericht mit Fallbeispielen online gestellt.

Stromsteuer-Regelung für Stromlieferung problematisch

In vielen Veröffentlichung wurde in den letzten Wochen die Meinung vertreten, dass bei einer zu spät erfolgten Abgabe der förmlichen Erlaubnis zur Entnahme von Strom für steuerbegünstigte Zwecke (Formulare 1422 und 1422a) nachträglich eine Steuerentlastung beantragt werden könne. Dies ist aber nur bei Stromeigenverwendung möglich.
Bei Stromlieferung an Dritte (§9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG) ist keine nachträgliche Entlastung von der gezahlten Stromsteuer möglich. Dies wird explizit in §12d der Stromsteuerdurchführungsverordnung geregelt. Die nachträgliche Entlastung von der gezahlten Stromsteuer ist bei fossil betriebenen KWK-Anlagen nur für die zum Selbstverbrauch verwendeten Strommengen möglich (§9 Abs. 1 Nr. 3a StromStG).

In der Praxis bedeutet dies, dass alle Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die Strom an Dritte liefern, zukünftig die förmliche Erlaubnis zur Entnahme von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 Abs. 1 StromStG vor der Inbetriebnahme der KWK-Anlage stellen müssen, um eine unwiederbringliche Stromsteuerschuld zu vermeiden. Dies gilt natürlich nur für die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die einer Pflicht zur förmlichen Erlaubnis unterliegen.

Außerdem bedeutet dies, dass für alle Betreiber hocheffizienter KWK-Anlagen über 50 kW Bruttoleistung, die Strom an Dritte liefern, im Jahre 2019 die Anträge zur förmlichen Erlaubnis zwingend bis zum 31.12.2019 beim zuständigen Hauptzollamt eingegangen sein müssen, da keine Möglichkeit einer nachträglichen Stromsteuer-Erstattung besteht.

Neue Anmeldepflicht für BHKW-Betreiber nach dem Stromsteuergesetz
Neue Anmeldepflicht für BHKW-Betreiber nach dem Stromsteuergesetz

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