Herrsching | 17. Januar 2020 |

Novelliertes Wohnungseigentumsgesetz sieht Recht auf E-Ladepunkte vor

Die Bundesjustizministerin legte am 14. Januar den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohneigentumsgesetzes (WEG) vor.

Der Referentenentwurf für ein Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes wurde zugleich zur Stellungnahme an die Länder und Verbände versandt. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) sagte dazu: „Damit die Wende zur E-Mobilität gelingt, brauchen wir eine flächendeckende und zuverlässige Ladeinfrastruktur“. Daher solle das Gesetz bauliche Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität erleichtern. Sowohl Wohnungseigentümer als auch Mieter sollten ein Recht auf den Einbau von Ladeinfrastruktur haben.

Um die Handlungsfähigkeit von Eigentümerversammlungen zu verbessern, werde das Gesetz die Anforderungen an ihre Beschlussfähigkeit senken und die Online-Teilnahme an WEG-Versammlungen ermöglichen. Die Informations- und Auskunftsrechte der Wohnungseigentümer gegenüber der Verwaltung sollen erweitert werden. „Mit diesen Maßnahmen soll die Attraktivität des Wohnungseigentums als zentraler Baustein für die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum für die Zukunft gesichert werden“, erläuterte Lambrecht.

CDU/CSU überprüft den Entwurf

Der stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Thorsten Frei, kommentierte: „Wir sind mit dem Gesetzentwurf der Bundesjustizministerin im Kern zufrieden.“ Seiner Fraktion sei wichtig, dass eine „große WEG-Reform“ komme statt einzelner Änderungsgesetze. Durch eine flexible Ausgestaltung der Kostentragungspflicht werde ein gerechter Ausgleich zwischen den Mitgliedern der Wohneigentumsgemeinschaft geschaffen. „Im Kern gilt: Wer bauliche Maßnahmen möchte, hat diese auch zu bezahlen“, lobte Frei.

Bei vermietetem Wohneigentum sei es der CDU/CSU auch wichtig, dass mit der Novelle ein besserer Abgleich zwischen Wohnungseigentums- und Mietrecht gelingt. Es sei nicht akzeptabel, dass der Mieter per Gesetz Ansprüche gegen seinen Vermieter erlangt, die dieser in der Wohnungseigentümergemeinschaft aber gar nicht durchsetzen kann. „Wir werden den Gesetzentwurf dennoch eingehend prüfen und gegebenenfalls auf eine Nachbesserung hinwirken. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die von uns geforderte Sachkundeprüfung von Verwaltern", kündigte Frei an.

Gesetz von 1951 modernisiert

Der Entwurf basiert auf dem im August 2019 vorgelegten Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Reform des Wohnungseigentumsgesetzes und zielt auf eine grundlegende Reform des Wohnungseigentumsgesetzes, das seit 1951 in weiten Teilen unverändert besteht. Das Wohnungseigentumsgesetz solle mit der Reform an gesellschaftliche, demografische und technische Entwicklungen der letzten Jahre angepasst werden.

Daher würden die gesetzlichen Vorschriften so gestaltet, dass der Umbau und die Modernisierung von Wohnanlagen erleichtert wird. Auf diese Weise kann die steigende Nachfrage nach altersgerechtem und energetisch saniertem Wohnraum befriedigt werden. Darüber hinaus sieht der Entwurf eine Stärkung der Rechte der Wohnungseigentümer und des Verwaltungsbeirats vor. Auch die Chancen der Digitalisierung sollen für das WEG fruchtbar gemacht werden. Zudem würden einige gesetzliche Regelungen einfacher und transparenter gefasst, um die Rechtsanwendung zu erleichtern.

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