Herrsching | 25. März 2020 |

Rechtsanspruch auf private Ladepunkte beschlossen

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vom Januar 2020 für den Anspruch auf private Lademöglichkeiten in Tiefgaragen oder auf Parkplätzen ohne wesentliche Änderungen beschlossen.

Mit dem am 24. März beschlossenen Gesetz haben Wohnungseigentümer künftig grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass der Einbau einer Lademöglichkeit für Elektromobile auf Gemeinschaftsflächen erlaubt wird. Hintergrund ist der Versuch, mit Elektroautos auch die Klimagasreduktion im Verkehrsbereich zu erfüllen, zu der sich Deutschland verpflichtet hat. Offen ist noch, wann die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes in Kraft tritt.

Jeder Wohnungseigentümer könne nun „angemessene bauliche Veränderungen verlangen“ zum Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge - auch ohne Zustimmung der Miteigentümer. In dem nun beschlossenen Gesetzentwurf heißt es: „Die Kosten soll der begünstigte Eigentümer tragen.“ Künftig können auch Mieter bei ihrem Vermieter verlangen, dass die baulichen Veränderungen der Mietsache genehmigt werden, sofern das dem Laden eines Elektrofahrzeugs dient.

Die zentralen Punkte des im Januar veröffentlichten Referentenentwurfs wurden ohne große Änderungen umgesetzt. Auch eine wichtige Einschränkung der neuen Regelung bleibt bestehen: Wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter „auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann“, bestehe der Anspruch nicht.

Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung, begrüßte, dass „endlich" eine Rechtsgrundlage geschaffen wurde, um die Hürden für den Einbau privater Ladeinfrastruktur zu überwinden. „Seit langem fordern wir, dass Mieter und Wohnungseigentümer das Recht haben müssen, sich eine private Ladeinfrastruktur anzuschaffen“, sagte sie. Immerhin fänden über 80 % der Ladevorgänge zu Hause oder am Arbeitsplatz statt. Der Erfolg der Elektromobilität werde sich vor allem im Privaten entscheiden. „Es ist daher von zentraler Bedeutung, dass das reformierte Miet- und Wohnungseigentumsrecht nun schnell in Kraft tritt“, mahnte Andreae.

Ladepunkte auch im Neubau und bei Renovierung

Anfang März hatte die Bundesregierung bereits den „Entwurf eines Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität“ beschlossen, der die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie 2018/844 in deutsches Recht umsetzt. Demnach müssen neue und grundlegend renovierte Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen künftig mit mindestens einem Ladepunkt sowie Leitungsinfrastruktur (Leerrohre) für mindestens 20 % der Stellplätze ausgerüstet werden. Für Nichtwohngebäude im Bestand mit mehr als 20 Stellplätzen hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass nach dem 1. Januar 2025 mindestens ein Ladepunkt errichtet wird. In neuen oder grundlegend renovierten Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen muss jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur für Ladepunkte vorgerüstet werden.

Bis 2030 sollen mindestens sieben Millionen Elektrofahrzeuge zugelassen sein. Um dieses Ziel des Klimaschutzprogramms zu erreichen, bedarf es einer ausreichenden Anzahl an Ladestationen. Dies soll mit den neuen Gesetzen erreicht werden. Ausnahmen bestehen für Gebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen befinden und überwiegend von ihnen selbst genutzt werden, sowie für Bestandsgebäude, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 % der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten.

Die Bundesregierung fördert öffentliche „Tank- und Ladeinfrastruktur" für den Zeitraum 2020 bis 2023 mit rund 3,4 Mrd. Euro.

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