Rastatt | 2. Juli 2020 |

Geplante Änderungen des KWKG 2020 für Mini-BHKW

Die Förderung für Strom aus Mini-KWK-Anlagen soll sich verdoppeln. Der Förderzeitraum wird aber auf 30.000 Stunden halbiert. Die Regelung gilt rückwirkend für alle Neuanlagen ab 2020.

Die Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses zum neuen KWK-Gesetz enthält auch für Betreiber von Mini-KWK-Anlagen einige markante Neuerungen. Am Freitag, 03. Juli, entscheiden die Parlamentarier des Deutsche Bundestag über das Kohleausstiegsgesetz, welches im Artikel 7 die Änderungen zum KWK-Gesetz (KWKG 2020) enthält. Bereits am nachmittag soll der Bundesrat über das zustimmungspflichtige Kohleausstiegsgesetz entscheiden.

Das BHKW-Infozentrum informiert in einer Berichtsreihe über einige Veränderungen.

 

Neue Mini-KWK sollen doppelt so hohe KWK-Zuschläge erhalten

Alle neu in Dauerbetrieb gegangene Mini-BHKW mit einer Leistung von bis zu 50 kW sollen gemäß dem Beschlussvorschlag nun doppelt so hohe KWK-Zuschläge erhalten. Je Kilowattstunde wären dies 8 Cent/kWh für KWK-Strom, der außerhalb des Netzes der allgemeinen Versorgung verwendet wird – also z. B. für die Eigenversorgung oder Mieterstrom innerhalb einer Kundenanlage. Für die in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeiste KWK-Strommenge beträgt der KWK-Zuschlag sogar 16 Cent/kWh (statt vormals 8 Cent/kWh).

Die eigenständigen Fördersätze für KWK-Strom aus Mini-KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 50 Kilowatt werden in einem neuen § 7 Absatz 3a KWKG eingeführt. Die Änderung steht im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Reduzierung der Förderdauer der Mini-KWK-Anlagen in § 8 Absatz 1 KWKG von bislang 60.000 Vollbenutzungsstunden auf 30.000 Vollbenutzungsstunden.

Daher ändert sich an der Summe der Gesamtförderung für Mini-KWK-Anlagen bis 50 kW nichts.

Keine Auswirkung auf spezifische Fördersätze größerer Leistung

Da die doppelt so hohen KWK-Zuschläge für Mini-KWK in einem eigenständigen Paragraphen geregelt werden, hat dies keine Auswirkung auf die anteilig berechneten Zuschlagshöhen von BHKW-Anlagen größerer Leistung. Hierfür gelten weiterhin anteilig die bisher gewährten Zuschlagssätze.

Eine KWK-Anlage mit z. B. 200 kW elektrischer Leistung erhält demnach auch zukünftig denselben spezifischen KWK-Zuschlag wie bereits nach dem KWKG 2017 - also 6 Cent/kWh für KWK-Strom, der in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, und 2,75 Cent/kWh für zuschlagsberechtigten KWK-Strom, der außerhalb der Netze der allgemeinen Versorgung verwendet wird. Bitte beachten Sie, dass KWK-Strom, der z. B. in einer Kundenanlage zur Selbstnutzung verwendet wird, keine Zuschlagsberechtigung aufweist - sofern der Betreiber als stromkostenintensives Unternehmen nicht der Besonderen Ausgleichsregelung der EEG-Umlage unterliegt.

 

Beschränkung der jährlich geförderten Vollbenutzungsstundenanzahl

Mit der Neufassung von § 8 Absatz 4 KWKG wird die bislang im Kabinettentwurf vorgesehene unterjährige Begrenzung der förderfähigen Vollbenutzungsstunden gleitend über einen Zeitraum von vier Kalenderjahren gestreckt. Damit folgt der Wirtschaftsausschuss dem Vorschlag des KWKG-Evaluierungsberichtes.

Demnach soll der Zuschlag in den Kalenderjahren 2021 und 2022 für bis zu 5.000 Vollbenutzungsstunden, in den Kalenderjahren 2023 und 2024 für bis zu 4.000 Vollbenutzungsstunden und erst ab dem Kalenderjahr 2025 für bis zu 3.500 Vollbenutzungsstunden gezahlt werden. Für das Jahr 2020 existiert keine Beschränkung des Förderzeitraums. Eine zu Beginn des Jahres 2021 in Dauerbetrieb genommene Mini-KWK-Anlage würde demnach die 30.000 geförderten Vollbenutzungsstunden frühestens Mitte 2028 - also nach 7,5 Jahren - erreichen. Sofern eine KWK-Anlage erst im Jahre 2025 in Dauerbetrieb geht, bräuchte die KWK-Anlage mindestens 8 Jahre und 7 Monate, um die geförderten Vollbenutzungsstunden ausschöpfen zu können.

Diese Regelung gilt gemäß § 35 KWKG 2020 für alle KWK-Anlagen mit festen Zuschlagssätzen, also außerhalb der  Regelungen für KWK-Ausschreibungen, sofern die KWK-Anlage nach dem 31.12.2019 in Dauerbetrieb gegangen ist.
Für die Änderungen des § 7 Absatz 3a und § 8 Absatz 1 und 4 KWKG bedeutet dies, dass für Anlagen bis 50 kW der erhöhte Fördersatz nach § 7 Absatz 3a KWKG rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr 2020 zu gewähren ist, sich aber im Gegenzug die förderfähigen Vollbenutzungsstunden für diese Anlagen von 60.000 auf 30.000 reduzieren und damit die Förderung früher endet.

 

Befreiung von der Meldepflicht bei negativen Strompreisen

Betreiber von Mini-KWK-Anlagen bis 50 kW werden von der Meldepflicht der KWK-Strommenge zu Zeiten negativer Strompreisen befreit. Dies stellt eine längst überfällige Vereinfachung des administrativen Aufwands dar.

 

Diskussionen, Fragestellungen und Weiterbildungen

Ab September finden wieder KWKG-Intensivseminare als Präsenzveranstaltungen statt. Am 07./08. Juli in Dresden (noch 4 freie Plätze) sowie am 08./09. September in Magdeburg findet die zweitägige Fachkonferenz „Corona-Spezial – Rechtliche Rahmenbedingungen im Umbruch“ statt.

Das BHKW-Infozentrum wird im News-Bereich des BHKW-Infozentrums sowie ab Mitte Juli auch auf der Informationsseite zum KWKG 2020 über das KWKG 2020 informieren. Auf dem neuen KWK-Diskussionsforum des BHKW-Infozentrums können Fragen zum neuen KWK-Gesetz gestellt und darüber diskutiert werden.

Diskussionsforum mit Forum zum KWK-Gesetz
Diskussionsforum mit Forum zum KWK-Gesetz

BHKW-Infozentrum

Seit 20 Jahren informiert die BHKW-Infozentrum GbR auf zahlreichen Webseiten sowie in Fachzeitschriften über neue Technologien im Bereich alternativer und regenerativer Energieerzeugung mittels Blockheizkraftwerken (BHKW). Außerdem werden die Veränderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen für BHKW-Anlagen und Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) erläutert.

Bereits heute können Interessierte in dem BHKW-Kenndaten-Tool 2015 aus einer Datenbank von mehr als 1.300 KWK-Modulen die technischen Daten sowie die Investitionskosten der jeweils interessanten Leistungsgröße heraus suchen.
Im Frühjahr 2020 wird dann die aktualisierte Version der „BHKW-Kenndaten 2020“ zur Verfügung stehen.

Nahezu wöchentlich werden über den derzeit größten internetbasierten BHKW-Newsletter mehr als 10.000 Abonnenten kostenlos informiert.
Im Socialmedia-Bereich posten die Fachleute des BHKW-Infozentrums aktuelle Meldungen auf Facebook, auf Twitter sowie in der XING-Gruppe „Blockheizkraftwerke – Energieversorgung der Zukunft“.

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