Rastatt | 28. September 2020 |

Kommt die höhere EEG-Umlage für mittelgroße KWK-Anlagen wieder?

Die KWK-Leistungsklasse über 1 MW bis 10 MW elektrischer Leistung soll gemäß Kabinettsentwurf zum EEG 2021 für die Strommengen über 3.500 Vollbenutzungsstunden wieder mit einer erhöhten EEG-Umlage bei Eigenstromverwendung belastet werden.

Viele erinnern sich noch an das Chaos rund um die temporär nicht gewährte Reduzierung der EEG-Umlage für KWK-Anlagen und die danach eingeführte hochkomplexe und wirtschaftlich problematische Regelung für Betreiber von KWK-Anlagen im Leistungsbereich über 1 MW bis 10 MW. Das BHKW-Infozentrum hatte damals in den Berichten „KWK-Anlagen droht volle EEG-Umlage auf Eigenversorgung“ (5.12.2017) sowie „Einigung bei der EEG-Umlage für KWK-Anlagen erzielt“ (08. Mai 2018) über diese für KWK-Anlagenbetreiber schwierige Situation berichtet.

Mehrere Monate mussten alle KWK-Anlagenbetreiber 100% EEG-Umlage auf den selbstverwendeten KWK-Strom entrichten. Rückwirkend zum 1.1.2018 erfolgte dann eine Neuregelung der EEG-Umlage im Energiesammelgesetz. Für alle Anlagenbetreiber, die KWK-Anlagen bis 1 Megawatt (MW) elektrischer Leistung betreiben, galt für die Eigenstromverwendung wieder eine EEG-Umlage in Höhe von 40%. Gleiches galt für Betreiber von KWK-Anlagen, deren elektrische Leistung über 10 MW aufweisen.

Betreiber von KWK-Anlagen im Leistungsbereich über 1 MW bis 10 MW konnten aber eine 40%-ige EEG-Umlage nur unter der Prämisse in Anspruch nehmen, dass die KWK-Neuanlage weniger als 3.500 Vollbenutzungsstunden pro Jahr läuft. Wies die KWK-Anlage eine höhere jährliche Nutzungsdauer auf, so stieg die durchschnittlich erhobene EEG-Umlage kontinuierlich an. Bei mehr als 7.000 Vollbenutzungsstunden pro Jahr war dann die vollständige EEG-Umlage fällig.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 28.03.2019 gab Deutschland dann die Möglichkeit zurück, eigenständiger über energierechtliche Fragen zu entscheiden. Die einschneidenden Bestimmungen des Energiesammelgesetzes für KWK-Anlagen wurden ebenfalls überprüft.

Eine Rückkehr zur ursprünglichen 40%-igen EEG-Umlage für alle KWK-Neuanlagen wurde am 26. Juni 2019 kurzfristig in der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 19/9769) auf Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD in das Artikelgesetz eingebracht. Dieser Schritt erfolgte für viele Fachleute überraschend, da keine abschließenden Gespräche mit der EU-Kommission existierten. Die vor 2018 für KWK-Neuanlagen existierenden Regelungen mit 40% EEG-Umlage auf eigenverwendeten Strom wurde durch das Energie-Dienstleistungsgesetz wieder im EEG eingeführt.

Schon damals schrieb das BHKW-Infozentrum: „Es obliegt nun dem Ministerium für Wirtschaft und Energie schnellstmöglich eine Übereinkunft mit der beihilferechtlichen Kommission der Europäischen Union zu erzielen, um rechtliche Unsicherheiten auf Seiten der KWK-Anlagenbetreiber zu vermeiden. Dies dürfte aber nicht ganz so einfach werden, wie sich das manch Parlamentarier und Verbändevertreter vorstellt – und wird nachhaltig von der personellen Ausgestaltung der beihilferechtlichen EU-Kommission abhängen.“

Gerüchte rund um die KWK-Anlagen mit 1-10 MW in den letzten Wochen

Bereits Anfang September kamen erste Gerüchte auf, dass die komplexe und restriktive Regelung der EEG-Umlage aus dem Energiesammelgesetz 2018 sich im neuen EEG 2021 wiederfinden könnte. Verwunderlich war dies angesichts der Verwendung der Einnahmen aus dem ab 2021 einzuführenden nationalen Emissionshandel nicht.

Das Bundeskabinett begründet die doppelte Rolle rückwärts mit der „Quersubventionierung“ der EEG-Umlage mit den Einnahmen aus dem Brennstoff-Emissionshandelsgesetz. Wörtlich heißt es in der Begründung:

„Mit der ab dem 1. Januar 2021 beginnenden anteiligen Haushaltsfinanzierung der EEG -Umlage mit den Einnahmen aus dem Brennstoff-Emissionshandelsgesetz sowie mit weiteren Mittel aus dem Konjunkturpaket ist eine beihilfenrechtliche Neubewertung des Finanzierungsmechanismus des EEG 2021 geboten. Ab diesem Zeitpunkt kann die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Beihilfeeigenschaft des EEG 2012 nicht mehr auf das aktuelle EEG 2021 übertragen werden. Es handelt sich ab diesem Zeitpunkt beim EEG 2021 um eine Beihilfe.
Vor diesem Hintergrund bedarf es ab diesem Zeitpunkt auch einer beihilferechtskonformen Ausgestaltung des Umlageprivilegs der KWK-Neuanlagen in der Eigenversorgung. Aus diesem Grunde wird § 61c EEG 2021 neugefasst. Die Neufassung setzt die seinerzeit mit der Europäischen Kommission verhandelte Ausgestaltung des EEG-Umlageprivilegs um, wie sie im Energiesammelgesetz erstmals umgesetzt worden war. Insoweit wird auf die seinerzeitige Gesetzesbegründung verwiesen, vgl. BT-Drucks. 19/5523, S. 75 ff

Schwerwiegende Folgen für KWK-Branche

Die Folgen für die KWK-Branche sind immens. Vor allem KWK-Anlagen in der Industrie, aber auch größere KWK-Anlagen im Gewerbe, Krankenhäusern und Universitäten, werden unter die wiedereingeführte Neuregelung fallen.

Die Neuregelung der EEG-Umlage für alle KWK-Neuanlagen – also KWK-Anlagen, die ab dem 1.8.2014 in Betrieb gegangen sind und keinen Bestandsschutz übernommen haben – über 1 MW bis 10 MW elektrischer Leistung wird voraussichtlich ab dem 1.1.2021 gelten. Die Regelung im §61c EEG 2021 sieht für diese Megawatt-Anlagen eine EEG-Umlageprivilegierung nur noch für die ersten 3.500 Vollbenutzungsstunden Eigenstromverwendung eines Jahres vor. Für alle darüber hinausgehenden jährlichen Vollbenutzungsstunden bis 7.000 Vollbenutzungsstunden erfolgt im Rahmen eines „Claw-Back“-Mechanismus sozusagen eine 160%-ige EEG-Umlage. Betreiber von KWK-Anlagen mit mehr als 7.000 Vollbenutzungsstunden Eigenstromverwendung zahlen demnach für den selbst genutzten KWK-Strom eine EEG-Umlage in Höhe von 100%.

Viele Fragestellungen sind aber noch offen. Im Rahmen der Intensivseminare zur EEG-Umlage z. B. am 14. Oktober 2020 in Stuttgart werden die zahlreichen Fragestellungen rund um die Erhebung der EEG-Umlage auf KWK- und EE-Strom beantwortet. Außerdem werden wir uns im Rahmen des BHKW-/KWK-Branchentreffens am 10./11. November 2020 im Dresdner Kongresszentrum mit dieser aktuellen Fragestellung beschäftigen.

EEG-Umlage für mittelgroße KWK-Anlagen soll wieder auf 40% gesenkt werden - und ab 2021 wieder auf 100%?
EEG-Umlage für mittelgroße KWK-Anlagen soll wieder auf 40% gesenkt werden - und ab 2021 wieder auf 100%?

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Seit 20 Jahren informiert die BHKW-Infozentrum GbR auf zahlreichen Webseiten sowie in Fachzeitschriften über neue Technologien im Bereich alternativer und regenerativer Energieerzeugung mittels Blockheizkraftwerken (BHKW). Außerdem werden die Veränderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen für BHKW-Anlagen und Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) erläutert.

Bereits heute können Interessierte in dem BHKW-Kenndaten-Tool 2015 aus einer Datenbank von mehr als 1.300 KWK-Modulen die technischen Daten sowie die Investitionskosten der jeweils interessanten Leistungsgröße heraus suchen.
Im Herbst 2020 wird dann die aktualisierte Version der „BHKW-Kenndaten 2020“ zur Verfügung stehen.

Nahezu wöchentlich werden über den derzeit größten internetbasierten BHKW-Newsletter mehr als 10.000 Abonnenten kostenlos informiert.
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