Rastatt | 16. Dezember 2020 |

Keine schöne Weihnacht für die KWK-Branche

Fast könnte man meinen, der Grinch sei aktiv geworden und habe es mit aller Macht darauf abgesehen, der KWK-Branche das Weihnachtsfest endgültig zu vermiesen. Die beihilferechtliche Kommission der EU fordert weitreichende Änderungen und Begrenzung der KWK-Förderung.

Auch wenn das KWK-Gesetz 2020 bereits seit dem 14. August 2020 in Kraft getreten ist, lag bisher noch keine beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission vor. Daher konnte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bisher keine Zulassungen erteilen.

Die Verhandlungen zwischen Bundesregierung und der beihilferechtlichen Kommission haben nun Auswirkungen auf das Artikelgesetz zum „EEG 2021“, das am 17. Dezember 2020 im Deutschen Bundestag beschlossen werden soll. Die ins Artikelgesetz aufzunehmenden weitreichenden Veränderungen des KWK-Gesetzes 2020 waren am 15. Dezember 2020 Thema im Ausschuss für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestags.

Boni-System für KWK implodiert

Das Boni-System, welches Anreize für regenerative sowie systemdienliche KWK-Lösungen im Leistungsbereich über 1 MW elektrische Leistung bringen sollte, wurde nahezu komplett eingestampft.

Der „Süd-Bonus“ entfällt vollständig, der Bonus für regenerative Wärme soll erst ab einer KWK-Anlagenleistung über 10 MW gelten und der Power-to-heat-Bonus soll erst ab 2024 gelten. Hinzu kommen finanzielle Einschränkungen beim Kohleersatz-Bonus, welches vorrangig die Umstellung der Kohlekraftwerke betreffen wird, die vor 1985 in Betrieb gegangen sind.

Das gesamte Boni-System, welches Systemdienlichkeit und regenerativen Brennstoffeinsatz anreizen sollte, ist gleichsam implodiert.
Immerhin sollen aber Betreiber von KWK-Anlagen in ganz Deutschland den Power-to-heat-Bonus in Anspruch nehmen können und zwar schon ab deutlich geringerer Leistung – sofern der Bonus denn im Jahre 2024 überhaupt zur Anwendung kommt. Denn vorher soll es eine neue Evaluierung des KWK-Gesetzes geben.

Feste Fördersätze nur noch bis 500 kW

Das bisherige Fördersystem des KWK-Gesetzes sah einen festen Fördersatz für KWK-Anlagen bis 1.000 kW elektrischer Leistung vor. Im Leistungssegment über 1 MW bis 50 MW musste sich der KWK-Anlagenbetreiber im Rahmen einer Ausschreibung erst einmal einen Förderzuschlag sichern.

Nun soll diese Grenze zwischen festen Fördersätzen und Ausschreibungspflicht auf 500 kW herabgesetzt werden. Dies führt nicht nur zu deutlich mehr administrativen Aufwendungen und einer zusätzlichen Unsicherheit bei Fernwärmeversorgern und Stadtwerken. Viel entscheidender dürfte der damit einhergehende komplette Wegfall der KWK-Förderung im Leistungsbereich über 500 kW für Contractoren sein, die innerhalb eines Quartiers oder einer Kundenanlage KWK-Strom vermarkten.

Ob diese Regelung bereits für alle neuen KWK-Anlagen gilt, die ab dem 1.1.2021 in Dauerbetrieb gehen, oder ob diese Regelung „erst“ mit Beginn der Sommer-Ausschreibung 2021 (Juni 2021) in Kraft treten, ist noch strittig.

KWKG nur bis 2026 genehmigt

Auch beim gesamten KWKG gab es nur grünes Licht aus Brüssel bis 2026 und nicht wie erhofft bis 2029. Hier wurden seitens der Europäischen Kommission weitere Evaluierungspflichten vorgegeben.

KWK Gesetz 2020 - Informationsseite ab Januar 2021
KWK Gesetz 2020 - Informationsseite ab Januar 2021

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