Rastatt | 22. Dezember 2020 |

EEG-Umlagepflicht für KWK-Anlagen gilt rückwirkend

Die durch das EEG 2021 wieder eingeführte komplexe Regelung der EEG-Umlage auf Eigenstromverwendung für neue KWK-Anlagen über 1 MW bis 10 MW gilt rückwirkend zum 1.1.2018. KWK-Anlagenbetreiber müssen für 2019 und 2020 mit einer Nachforderung der EEG-Umlage rechnen.

Nun ist es amtlich – das EEG 2021 enthält für KWK-Anlagen über 1 MW bis 10 MW elektrischer Leistung wieder die bereits aus den Jahren 2018/2019 bekannte komplexe Regelung mit einer erheblichen Einschränkung der privilegierten EEG-Umlagemengen.

Im Jahre 2018 wurde eine komplexe EEG-Umlage-Regelung für – im Sinne der EEG-Umlage-Regelung – neue KWK-Anlagen im elektrischen Leistungsbereich über 1 MW bis 10 MW beschlossen. Diese enthielt eine Begrenzung der EEG-Umlagereduzierung bei der Eigenversorgung auf maximal 3.500 Vollbenutzungsstunden pro Jahr und einen „Claw-Back Mechanismus“ auf darüber hinausgehende selbst genutzte KWK-Strommengen (siehe Bericht „Einigung bei der EEG-Umlage für KWK-Anlagen erzielt“)

Der Deutsche Bundestag hatte nach EuGH-Urteil vom 28. März 2019 in seiner Sitzung vom 27. Juni 2019 die Paragraphen 61c und 61d EEG so abgeändert, dass KWK-Anlagen im elektrischen Leistungsbereich über 1 MW bis 10 MW rückwirkend zum 1. Januar 2019 wieder einheitlich eine 40-prozentige EEG-Umlage abführen müssen. Die in der Kritik stehenden Regelungen mit einer Beschränkung der anteiligen EEG-Umlage auf 3.500 Vollbenutzungsstunden pro Jahr und dem Claw-Back-Mechanismus für alle ab dem 1. August 2014 in Betrieb genommenen KWK-Anlagen entfiel ab dem 1.1.2019 (siehe Bericht „EEG-Umlage soll wieder auf 40% gesenkt werden“).

Mit dem Inkrafttreten des EEG 2021 am 1.1.2021 tritt nun die komplexe Regelung in der Art und Weise wie im Jahre 2018/2019 beschlossen wieder in Kraft – und zwar rückwirkend bis maximal zum 1.1.2018. Daher müssen KWK-Betreiber, deren KWK-Anlage ab dem 1.8.2014 in Betrieb genommen wurden, für die Kalenderjahre 2019 und 2020 mit einer Nachforderung der EEG-Umlage rechnen.

Neuregelung im EEG 2021

Die wiedereingeführte Regelung gilt für KWK-Anlagen, die seit dem 1.8.2014 errichtet wurden bzw. zukünftig errichtet werden (KWK-Neuanlage im Sinne der EEG-Umlage-Regelung) und eine elektrische Leistung von 1 MW bis 10 MW aufweisen.

Betreiber solcher KWK-Anlagen entrichten eine 40%-ige EEG-Umlage nur unter der Prämisse, dass die „KWK-Neuanlage“ weniger als 3.500 Vollbenutzungsstunden pro Jahr läuft. Weist die KWK-Anlage eine höhere jährliche Nutzungsdauer auf, so steigt die durchschnittlich erhobene EEG-Umlage kontinuierlich an, sofern diese Strommengen für die Eigenversorgung verwendet werden.

Vereinfacht ausgedrückt zahlt der KWK-Anlagenbetreiber für jede Kilowattstunde KWK-Strom in der Eigenversorgung, die über die privilegierte Strommenge in Höhe von 3.500 Vollbenutzungsstunden mal der elektrischen Anlagenleistung hinausreicht, einen EEG-Umlage-Satz in Höhe von 160%. Dieses Prinzip wird „Claw-back-Mechanismus“ genannt. Dadurch wird erreicht, dass ab 7.000 Vollbenutzungsstunden pro Jahr im Durchschnitt die vollständige EEG-Umlage fällig wird. Alle Anlagen über 7.000 Vollbenutzungsstunden Eigennutzung des KWK-Stroms zahlen eine EEG-Umlage in Höhe von 100%.

Die Regelungen sind im EEG 2021 unter § 61c Absatz 2 (Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen) sowie § 61d (Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten neueren KWK-Anlagen) enthalten.

Voraussetzungen für EEG-Umlage-Privilegierung

Eine Privilegierung - also teilweise oder vollständige Absenkung der EEG-Umlage – ist gemäß § 61 Absatz 1 nur bei Nutzung gasförmiger Brennstoffe in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einem Nutzungsgrad von mindestens 70% gemäß §53a Absatz 6 Satz 4 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes möglich.

KWK-Anlagen, die ausschließlich mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden, können von der gleichen Privilegierung profitieren, wenn die KWK-Anlage erstmals vor dem 1.1.2023 eine Eigenversorgung realisiert hat. Neue KWK-Anlagen, die ab 2023 eine Eigenversorgung mit flüssigen Brennstoffen erstmalig aufnehmen, müssen die volle EEG-Umlage auf den selbst genutzten KWK-Strom abführen.

Rechtliche Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen
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