Herrsching | 11. März 2021 |

Der Rollout intelligenter Messsysteme geht weiter

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zum Smart Meter Rollout hat für viel Aufsehen in der Energiewirtschaft gesorgt. Dabei gibt es eine wichtige Einschränkung.

„Der Beschluss gilt erst einmal nur für unseren Mandanten“, sagt Sebastian Schnurre von der Kanzlei Assmann Peiffer, der den Beschluss für ein Aachener Unternehmen erstritten hat. Die Nennung des Namens lehnt der Rechtsanwalt ab. Auch in der Branche wird nicht öffentlich darüber gesprochen, um wen es sich handelt. Ebenso hat ihn das Oberverwaltungsgericht in Münster geheim gehalten. Fest steht, es ist ein Unternehmen, das selbst Messsysteme vertreibt und noch nicht über zertifizierte Gateways verfügt.

Da das Gericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Beschwerde des Unternehmens stattgegeben hat, dürfen dessen Messsysteme noch verbaut werden. Ungeachtet dessen dürfen die bisher vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifizierten Smart Meter Gateways der Hersteller Power Plus Communications (PPC), EMH Metering, Sagemcom Dr. Neuhaus und Theben ebenfalls weiter in den Markt gebracht werden.

Damit ist der Smart Meter Rollout nicht gestoppt. Auch Rechtsanwalt Schnurre ist überzeugt: Der Rollout wird weitergehen. Zumal es sich ja bisher auch nur um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren handelt. In der Hauptsache geht es um 50 Stadtwerke, die überwiegend von der Kanzlei Becker Büttner Held vertreten werden und sich gegen den Vollzug der Allgemeinverfügung des BSI wenden. Sie argumentieren, der Funktionsumfang der Smart-Meter-Gateways im Pflichteinbau müsse genau den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Ansonsten würden den Kunden zusätzliche Kosten aufgebürdet, ohne den entsprechenden Nutzen zu haben.

In §21 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) sind die Mindestanforderungen an intelligente Messsysteme genannt. Diese sollen nach den Vorstellungen schrittweise und nicht auf einmal umgesetzt werden. „Das OVG hat entschieden, dass Smart-Meter-Gateways alle Tarifanwendungsfälle und Funktionen abbilden müssen. Das ist aktuell nicht der Fall“, sagt Rechtsanwalt Schnurre.

BSI hofft die Bedenken des Gerichts umfassend entkräften zu können

Die bisherige Zertifizierung des BSI bezieht sich lediglich auf eine begrenzte Zahl von Tarifanwendungsfällen. Eine Re-Zertifizierung, die der Anbieter PPC als erstes Unternehmen durchlaufen hat, erweitert die Palette der Anwendungsfälle. In den nächsten Monaten sollen weitere Funktionen per Software-Update verfügbar gemacht werden.

Dieses Verfahren entspricht dem Vorgehen, auf das sich Bundeswirtschaftsministerium und BSI verständigt haben und das in der sogenannten Roadmap, der „Standardisierungsstrategie zur sektorübergreifenden Digitalisierung nach dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende“ dargelegt ist. In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Köln noch zugunsten des BSI entschieden. Nun hat das OVG in Münster diese Entscheidung aufgehoben.

Auf Anfrage der Redaktion erklärt eine Sprecherin des BSI in einer schriftlichen Stellungnahme: „Nachdem das Verwaltungsgericht Köln (VG) in der Vorinstanz noch zugunsten des BSI entschieden hatte, kommt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (OVG) für das BSI überraschend. Die Entscheidung des OVG erging im vorläufigen Rechtsschutz, die Hauptsacheentscheidung durch das VG Köln steht noch aus. Das BSI wird daher die Entscheidungsgründe des OVG eingehend prüfen und hofft, die Bedenken des OVG im Hauptsacheverfahren umfassend entkräften zu können.“

Mit der „Allgemeinverfügung zur Feststellung der Möglichkeit zum Einbau intelligenter Messsysteme“ vom 31. Januar 2020 hatte das BSI erklärt, dass drei voneinander unabhängige Unternehmen intelligente Messsysteme – also elektronische Zähler mit zertifizierten Smart Meter Gateways als Kommunikationseinheit – am Markt anbieten. Damit bestehe die technische Möglichkeit zu deren Einbau. Auf diese sogenannte Markterklärung beziehen sich verschiedene Fristen im Messstellenbetriebsgesetz und die Vorgabe, dass für die jeweils abgedeckten Anwendungsfälle nur noch zertifizierte Smart Meter Gateways eingesetzt werden dürfen

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