Rastatt | 11. Juni 2021 |

Liebhaberei als Option – Wird das Finanzamt romantisch?

Die Finanzverwaltung ermöglicht Betreibern von kleinen PV- und BHKW-Anlagen, sich durch ein „Liebhaberei-Wahlrecht“ von administrativen Vorgaben bei der Ertragssteuer befreien zu lassen. Damit einher geht aber auch der Verlust der ertragssteuerlichen Berücksichtigung.

Das Bundesministerium der Finanzen hat sich am 2. Juni 2021 in einem Schreiben zu der „Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken“ geäußert.

Um aufwändige und streitanfällige Ergebnisprognosen für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht bei PV-Anlagen bis 10 kW und BHKW bis 2,5 kW zu vermeiden, wurden in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder neue (vereinfachte) Regelungen eingeführt.

Liebhaberei-Option

Kernpunkt dieser Neuregelung stellt die Möglichkeit seitens der Anlagenbetreiber dar, auf Liebhaberei zu optieren. Demnach kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, dass diese kleinen Photovoltaikanlagen bzw. Blockheizkraftwerke ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden.

Aus Vereinfachungsgründen unterstellt die Finanzbehörde in solchen Fällen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei.

Was sind kleine Photovoltaikanlagen und kleine Blockheizkraftwerke?

Die Regelungen gelten für Betreiber*innen von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden.

Außerdem gilt die Neuregelung für Betreiber*innen kleiner Blockheizkraftwerke (BHKW) mit einer installierten elektrischen Leistung von bis zu 2,5 kW, wenn die übrigen Voraussetzungen für kleine Photovoltaikanlagen erfüllt sind.

Bei der Prüfung, ob es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Ein- und Zweifamilienhaus handelt, ist ein eventuell vorhandenes häusliches Arbeitszimmer unbeachtlich. Gleiches gilt für Räume (z. B. Gästezimmer), die nur gelegentlich entgeltlich vermietet werden, wenn die Einnahmen hieraus 520 € im Veranlagungszeitraum nicht überschreiten

Nachweis einer Gewinnerzielungsabsicht weiterhin möglich

Unabhängig von den Regelungen dieses Schreibens bleibt es der steuerpflichtigen Person unbenommen, eine Gewinnerzielungsabsicht nach Maßgabe von H 15.3 EStH nachzuweisen. Macht die steuerpflichtige Person von der Liebhaberei-Option keinen Gebrauch, ist die Gewinnerzielungsabsicht nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. H 15.3 EStH) zu prüfen.

In diesem Fall gelten die allgemeinen Regelungen in allen noch offenen und künftigen Veranlagungszeiträumen und die beschriebene Vereinfachungsregelung kann nicht in Anspruch genommen werden.

Das BMF-Schreiben informiert auch über die Folgen, sofern die Voraussetzungen für kleine Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke in einem Veranlagungszeitraum nicht vorliegen und wie mit bereits veranlagten Gewinnen/Verlusten umzugehen ist.

BMF-Schreiben vom 02.06.2021
BMF-Schreiben vom 02.06.2021

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