Rastatt | 25. Juni 2021 |

Modernisierte Mini-KWK-Anlagen erhalten weniger KWK-Förderung

Böses Erwachen für Betreiber von Mini-KWK-Anlagen bis 50 kW. Bei einer Modernisierung erhalten diese nicht mehr die gleiche KWK-Förderung wie bei einer Ersetzung der KWK-Anlage. Diese Regelung gilt rückwirkend.

Bei der Anpassung im KWKG 2020 auf einheitlich 30.000 Vollbenutzungsstunden für Neuanlagen wurden als Kompensation für die Halbierung der Förderdauer im Leistungssegment bis 50 kW die Zuschlags-Sätze verdoppelt. Diese Verdopplung auf 16 Cent/kWh für die eingespeiste und 8 Cent/kWh auf die selbstgenutzte KWK-Strommenge galt gemäß der Gesetzes-Formulierung auch für modernisierte KWK-Anlagen bis 50 kW.

Damit erhielten modernisierte KWK-Anlagen und neue KWK-Anlagen wieder dieselbe Förderung nach dem KWK-Gesetz. Diese Regelung aus dem KWKG 2012 wurde eigentlich mit dem KWKG 2016/2017 abgeschafft. Die Förderdauer für modernisierte KWK-Anlagen bis 50 kW betrug bereits nach dem KWKG 2016 für modernisierte KWK-Anlagen mit einem Investitionsaufwand über 50% der Neuerrichtungskosten 30.000 Vollbenutzungsstunden. Bei einer Modernisierung mit mehr als 25% aber unter 50% beträgt der Förderzeitraum 15.000 Vollbenutzungsstunden.
Eine gesetzliche Begründung der Neuregelung im KWKG 2020 mit Stand August 2020 existierte aber für die Verdopplung der Vergütungssätze bei einer Förderdauer von 30.000 Vollbenutzungsstunden nicht. Es war daher nicht klar, ob es sich um einen redaktionellen Fehler handelte oder eine absichtliche Veränderung des Förderregimes.

 

Böses Erwachen

Vor wenigen Monaten schreckte nun das Bundeswirtschaftsministerium die KWK-Branche auf, als es eine Veränderung der entsprechenden Regelung ankündigte – und zwar rückwirkend zum Inkrafttreten derselbigen.

Mit einer Änderung von § 7 Absatz 3a KWKG 2020 wurde nun die durch das Kohleausstiegsgesetz eingeführte Verdoppelung des Fördersatzes für KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung bis zu 50 kW auf neue KWK-Anlagen beschränkt.
Das Gesetz wurde am 24. Juni 2021 im Deutschen Bundestag beschlossen und am 25. Juni 2021 vom Deutschen Bundesrat bestätigt. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger steht noch aus (Stand: 14.07.2021). Anschließend tritt das Gesetz in Kraft.

Betreiber modernisierter KWK-Anlagen erhalten lediglich einen KWK-Zuschlag in Höhe von 8 Cent/kWh für den in das öffentliche Netz eingespeisten und 4 Cent/kWh für den außerhalb des öffentlichen Netzes verwendeten KWK-Stroms.

Die Änderung gilt rückwirkend zum 14. August 2020 und ersetzt die bisherige Regelung.
Betreiber von Mini-KWK-Anlagen im Leistungssegment bis 50 kW, deren BHKW-Anlagen seit dem 1.1.2020 nach einer Modernisierung wieder in Betrieb genommen wurden, erhalten demnach nur eine Vergütung in Höhe von 8 Cent/kWh bzw. 4 Cent/kWh. Kalkuliert hatten die meisten Betreiber wahrscheinlich mit einer Vergütung in Höhe von 16 Cent/kWh bzw. 8 Cent/kWh.

In der Praxis wird dies zu erheblichen Verärgerungen und Spannungen führen – auch zwischen Kunden und BHKW-Lieferanten.
Einigen BHKW-Hersteller, die sich stark auf den Vertrieb von Modernisierungs-Paketen konzentriert hatten, drohen nun erhebliche wirtschaftliche Einschnitte.

UPDATE (02. August 2021) - Inkrafttreten des neuen KWK-Gesetzes

Am 27. Juli 2021 traten die Veränderungen des KWKG 2021 in Kraft. Diese wurden am 26. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47 im Artikel 12 des "Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsgesetz" (16.07.2021) veröffentlicht. Die Veränderungen zum KWK-Gesetz finden sich auf den Seiten 3073 bis 3076 der Bundesgesetzblatt-Veröffentlichung

Informationen zum KWKG2021
Informationen zum KWKG2021

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Bereits heute können Interessierte in dem BHKW-Kenndaten-Tool 2015 aus einer Datenbank von mehr als 1.300 KWK-Modulen die technischen Daten sowie die Investitionskosten der jeweils interessanten Leistungsgröße heraus suchen.
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