Rastatt | 28. Juni 2021 |

Aufatmen bei Betreibern mittelgroßer KWK-Anlagen

Die Übergangsbestimmung für KWK-Anlagen über 500 kW bis 1.000 kW sind neu geregelt worden. Diese ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung nach festen Vergütungssätzen sofern die Aufnahme des Dauerbetriebs vor dem 01.01.2023 erfolgt.

Im Dezember 2020 wurden viele potentielle Betreiber von KWK-Anlagen von einer maßgeblichen Änderung im KWK-Gesetz überrascht. Bis zum 1.1.2021 galt die Förderpraxis, dass Betreiber von KWK-Anlagen bis 1.000 kW elektrischer Leistung für zuschlagsberechtigte KWK-Strommengen eine feste Vergütung erhalten. Überraschend wurde diese Leistungsgrenze auf 500 kW reduziert. Betreiber von KWK-Anlagen mit einer Leistung über 500 kW bis 1.000 kW mussten sich nun bei einer Inbetriebnahme ab dem Jahre 2021 für eine KWK-Förderung im Rahmen einer Ausschreibung präqualifizieren.

Aber wie sollte dies gehen, wenn die KWK-Anlage bereits bestellt war oder das Projekt sich schon in der Bauphase befand? Die hektisch eingefügte Übergangsbestimmung bis zum 31. Mai 2021 war für Projekte dieser Leistungsgröße viel zu kurz terminiert.

Das BMWi gelobte Besserung und wollte eine Verlängerung der Übergangsbestimmung ins Gesetz einfließen lassen. Doch auch nach dem Auslaufen der gesetzlichen Übergangsbestimmung zum 31. Mai 2021 gab es immer noch keine Anpassung im § 35 des KWK-Gesetzes, der die Übergangsbestimmungen regelt.

Aufatmen nach langer Ungewissheit

Nun können potentielle Betreiber von KWK-Anlagen über 500 kW bis 1.000 kW endlich aufatmen – zumindest wenn die KWK-Anlage bereits Ende 2020 verbindlich bestellt wurde.

Am 24. Juni 2021 beschloss der Deutsche Bundestag eine Anpassung der Übergangsbestimmungen im KWK-Gesetz 2020/2021.

Die neue Übergangsbestimmung in §35 Nr. 21 KWKG regelt, dass die festen Vergütungssätze für solche Anlagen weiterhin gewährt werden, sofern die Anlage vor dem 1. Juni 2021 den Dauerbetrieb aufgenommen haben ODER wenn vor dem 1. Januar 2021 eine verbindliche Bestellung oder im Fall einer Modernisierung eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile erfolgt ist. In diesem Fall muss die KWK-Anlage vor dem 1. Januar 2023 den Dauerbetrieb erstmalig aufgenommen haben oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben.

Diese Neuregelung scheint nun auch eine sequentielle Realisierung von zwei BHKW-Anlagen mit einer Leistung bis 1 MW mit einem zeitlichen Abstand von zwölf Monaten zu ermöglichen, sofern die erste der beiden KWK-Anlagen ihren Dauerbetrieb noch im Jahre 2021 aufnimmt und beide KWK-Anlagen vor dem 1.1.2021 bestellt wurde.
Wie immer erscheint es in solchen Fällen aber ratsam, sich vorab mit der zuständigen Behörde – dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) – abzusprechen.

Lediglich verbindliche Bestellung ermöglicht Übergangsregelung

Bedauerlicher Weise umfasst die Übergangsregelung lediglich die verbindliche Bestellung und nicht die Anpassung der BImSch-Genehmigung, die bei einer Planung meist vor der Bestellung erwirkt wird. Dabei hätte man sich bei der Ausgestaltung der Formulierung lediglich an den bewährten Übergangsbestimmungen des KWKG 2016 orientieren und diese an die aktuellen Bedürfnisse anpassen müssen.

 

UPDATE (02. August 2021) - Inkrafttreten des neuen KWK-Gesetzes

Am 27. Juli 2021 traten die Veränderungen des KWKG 2021 in Kraft. Diese wurden am 26. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47 im Artikel 12 des "Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsgesetz" (16.07.2021) veröffentlicht. Die Veränderungen zum KWK-Gesetz finden sich auf den Seiten 3073 bis 3076 der Bundesgesetzblatt-Veröffentlichung

Informationen zum KWKG 2020/2021 ab September 2021
Informationen zum KWKG 2020/2021 ab September 2021

BHKW-Infozentrum

Seit 20 Jahren informiert die BHKW-Infozentrum GbR auf zahlreichen Webseiten sowie in Fachzeitschriften über neue Technologien im Bereich alternativer und regenerativer Energieerzeugung mittels Blockheizkraftwerken (BHKW). Außerdem werden die Veränderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen für BHKW-Anlagen und Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) erläutert.

Bereits heute können Interessierte in dem BHKW-Kenndaten-Tool 2015 aus einer Datenbank von mehr als 1.300 KWK-Modulen die technischen Daten sowie die Investitionskosten der jeweils interessanten Leistungsgröße heraus suchen.
Im Sommer 2021 wird dann die aktualisierte Version der „BHKW-Kenndaten 2021“ zur Verfügung stehen.

Nahezu wöchentlich werden über den derzeit größten internetbasierten BHKW-Newsletter mehr als 10.000 Abonnenten kostenlos informiert.
Im Socialmedia-Bereich posten die Fachleute des BHKW-Infozentrums aktuelle Meldungen auf Facebook, auf Twitter sowie in der XING-Gruppe „Blockheizkraftwerke – Energieversorgung der Zukunft“.

Drei redaktionell aus mehr als 53.000 Quellen zusammengetragene Pressespiegel ermöglichen einen einfachen Überblick über neue Trends in Technik, Markt und Politik.

Das umfangreiche Weiterbildungsangebot über BHKW- und Energie-Themen mit rund 25 unterschiedlichen Veranstaltungsreihen wird von mehr als 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern wahrgenommen.

Infolinks

Kontakt

BHKW-Infozentrum GbR
Rauentaler Straße 22/1
76437 Rastatt

Allg. Telefonnummer: +49722296867310
Faxnummer: +49722296867319

E-Mail: info@bhkw-infozentrum.de
Website: www.bhkw-infozentrum.de

Geschäftsführer
Markus Gailfuß

Print Friendly, PDF & Email