Rastatt | 25. Mai 2022 |

Unternehmen müssen Ausgleichszahlungen rechtzeitig beantragen

Die Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) sieht Ausgleichszahlungen für Unternehmen aus besonders emissionsintensiven Sektoren vor. Hilfestellung bietet ein von Dr. Andreas Klemm herausgegebener Kommentar.

Der Brennstoffemissionshandel hat im Jahr 2021 zu Mehreinnahmen des Bundes von 7,2 Milliarden Euro geführt. Aufgrund der jährlich steigenden Zertifikatspreise wird sich dieser Betrag in den kommenden Jahren voraussichtlich noch erhöhen. Unternehmen aus besonders emissionsintensiven Sektoren haben jedoch die Möglichkeit, über die Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) vom Staat eine Ausgleichszahlung zu erhalten und damit einen Teil ihrer Belastungen zu kompensieren. Damit soll verhindert werden, dass diese Unternehmen ihre Produktionsstätten ins Ausland verlagern und dort aufgrund niedrigerer Umweltstandards womöglich noch höhere Emissionen als im Inland verursachen.

 

Antrag bis zum 30. Juni 2022

Um in den Genuss der Ausgleichszahlung für 2021 zu gelangen, müssen die Unternehmen bis zum 30. Juni 2022 einen Antrag bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) in Berlin stellen. Das Antragsverfahren ist allerdings äußerst komplex ausgestaltet. Die Unternehmen haben zahlreiche Nachweise vorzulegen und durch Wirtschaftsprüfer bestätigen zu lassen. Ab dem Jahr 2023 haben sie darüber hinaus die Pflicht, einen Großteil der erhaltenen Ausgleichszahlungen wieder in Klimaschutzmaßnahmen zu reinvestieren.

 

Aktueller Kommentar zur BECV

Hilfestellung im Förderdschungel leistet ein soeben erschienener Kommentar zur BECV. Das vom Düsseldorfer Rechtsanwalt Dr. Andreas Klemm herausgegebene Werk beschreibt das BECV-Förderverfahren auf rund 350 Seiten in einer klaren und verständlichen Sprache.
In vielen Fällen gelangt der Kommentar zu Ergebnissen, die von der offiziellen Auffassung der DEHSt abweichen. Das gilt etwa für die Behandlung von Brennstoffen, die in BHKW zum Einsatz kommen. Nach Ansicht der DEHSt kann nur für den Brennstoffanteil, der auf die Wärmeerzeugung entfällt, eine Ausgleichszahlung verlangt werden. Der neue BECV-Kommentar widerspricht: Er sieht keine Notwendigkeit, die in einem BHKW eingesetzten Brennstoffmengen in Wärme- und einen Stromanteil aufzuteilen.

Die BECV
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Die BECV erstmals vollständig kommentiert

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