Rastatt | 13. April 2023 |

Nachmeldung erbeten – Energiepreisbremse für KWK-Anlagen

Viele KWK-Anlagenbetreiber wurden im Frühjahr von der Meldepflicht im Erdgas-Wärme-Preisbremsen-Gesetz überrascht. Nun scheint es im Rahmen der Novelle ggf. eine Nachmeldemöglichkeit zu geben.

Um von der Gaspreis-Bremse profitieren zu können, bedarf es einer rechtzeitigen Meldung. Diese Pflicht erforderte eine Meldung in Textform bis zum 1. März 2023. Hierüber hatten wir Ende Februar in einem ausführlichen Bericht Stellung bezogen (Bericht „Jetzt aber schnell – Ohne Meldung keine Gaspreisbremse für KWK“).

Sofern keine rechtzeitige Meldung erfolgte, war die Entlastungsmöglichkeit durch die Gaspreis-Bremse verwirkt.

Viele KWK-Anlagenbetreiber verpassten Meldefrist

Die unerwarteten und zeitlich knappen Meldefristen für Betreiber von KWK-Anlagen und Heizkraftwerken hat dazu geführt, dass viele BHKW-Betreiber keine Meldung an den Gasversorger über die an Dritte gelieferte Wärme und Dritte gelieferten Strom abgegeben haben. Nach derzeitiger Rechtslage geht der Anspruch auf Entlastung verloren, wenn bis zum 1. März 2023 eine Meldung erfolgte. Dies gilt auch für KWK-Anlagenbetreiber, die keine Lieferung von Wärme und Strom an Dritte aufweisen und deshalb keine Meldung bei den Gasversorger abgegeben haben.

BHKW-Infozentrum weist auf Probleme hin

Das BHKW-Infozentrum hat das Bundeswirtschaftsministerium in einer Stellungnahme über Probleme dieser Regelung informiert. Insbesondere wurde vorgeschlagen, eine Nachmeldung zu erlauben, da kein Grund für eine komplette Verwirkung aufgrund der Nichteinhaltung eines Termins bestehe.

Wie aus dem Bundesminister für Wirtschaft und Klima zu erfahren ist, soll eine geplante Gesetzesnovelle diese Problematik nun lösen.

Das BMWK hat angekündigt, die Möglichkeit einer Nachmeldung einzuräumen. Hierfür ist eine Veränderung des entsprechenden Paragrafen im Erdgas-Wärme-Preisbremsen-Gesetz (EWPBG) vorgesehen.

Nachmeldung nach Erdgas-Wärme-Preisbremsen-Gesetz

Nach derzeitigem Stand (Anfang April 2023) sollen die Entlastungs-Möglichkeiten aber erst ab nach einer erfolgten (Nach)Meldung gewährt werden.

Es ist demnach unabhängig von der Gesetzesnovelle anzuraten, so früh wie möglich eine ggf. noch ausstehende Meldung abzugeben. Dies gilt auch, falls gar keine Strom- und Wärmemengen an Dritte geliefert werden sollten.

Eine ausführliche Auflistung, wie eine solche Meldung idealer Weise aussehen kann, wurde bereits in dem Bericht vom 28. Februar 2023 aufgeführt. Idealerweise kann man sich an der Jahresmeldung gemäß dem KWK-Gesetz orientieren.

Auch bei einfachen Fällen, also der ausschließlichen Nutzung der Wärme und des Stroms für Eigenversorgung würden wir dazu raten, die kompletten Daten der Jahresmeldung abzugeben.

Inwieweit die Gaspreis-Bremse aufgrund der zwischenzeitlich gesunkenen Gaspreise überhaupt von Relevanz ist, muss jeder Anlagenbetreiber für sich selbst entscheiden. Jedoch erscheint eine Meldung auch aus dem Gesichtspunkt interessant, dass sich bei einer Veränderung der politischen Lage die Gaspreise wieder deutlich nach oben entwickeln könnten.

Wie die endgültige Novellierung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und hierbei insbesondere des §10 EWPBG aussehen wird, ist derzeit noch ungewiss. In den nächsten Tagen sich dies wahrscheinlich aufklären.

Bericht „Jetzt aber schnell – Ohne Meldung keine Gaspreisbremse für KWK“ vom 28. Februar 2023
Bericht „Jetzt aber schnell – Ohne Meldung keine Gaspreisbremse für KWK“ vom 28. Februar 2023

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