Rastatt | 11. November 2024 |

Wie geht es weiter mit dem KWK-Gesetz?

Seit Monaten bemühen sich Verbände um eine Novellierung und Verlängerung des KWK-Gesetzes (KWKG). Wie wahrscheinlich ist eine solche KWKG-Verlängerung angesichts des Endes der Regierungskoalition?

Der Bruch der Regierungskoalition am 06. November 2024 wird viele Gesetzes-Novellierungen erst einmal in der Schublade verschwinden lassen. Förderungen, die bereits beschlossen wurden, werden von der Regierungskrise in Deutschland größtenteils nicht betroffen sein.

Aber was passiert mit dem KWK-Gesetz?

 

Diskussionen und Vorschläge rund um das KWK-Gesetz

In den vergangenen Monaten gab es zahlreiche Diskussionen rund um das KWK-Gesetz ( siehe auch „Schnelle Novellierung der KWK-Föderung gefordert“). Insbesondere wurde seitens der Verbände verlangt, den Geltungszeitraum des Gesetzes zu verlängern.

Einige Parlamentarier hatten bereits Anfang Oktober 2024 verkündet, dass eine Verlängerung des KWKG bis 2028 kommen wird. Passiert ist inzwischen nichts – außer einem Gegenentwurf seitens der Union.

 

Union legt Gesetzesentwurf zur Verlängerung des KWKG vor

Die Unionsfraktion hat am 05. November einen Gesetzentwurf „zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ (20/13615) vorgelegt. Das aktuelle Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) enthalte Befristungen für die Förderung von KWK-Anlagen, von Wärmenetzen und -speichern wie auch von E-Heizern. In der Regel würden die genannten Anlagen gefördert, wenn sie bis zum 31. Dezember 2026 in Dauerbetrieb genommen worden sind, heißt es in dem Entwurf. Im Regelfall liege die Planungs-, Genehmigungs- und Errichtungsdauer insbesondere bei größeren städtischen Anlagen mehr als zwei Jahre. Die Verlängerung sei daher notwendig, um den Projekten Planungssicherheit zu geben.

Mit der Änderung des KWKG soll die Geltungsdauer bis zum 31. Dezember2030 verlängert werden. Die Verlängerung sei dringend geboten. Die KWK werde zur Verringerung und für den Abbau von Treibhausgasemissionen sowie zur Förderung der Energieeffizienz benötigt. Zudem sei sie für das auf erneuerbaren Energien basierende Stromsystem der Zukunft als wichtige Säule für eine gesicherte Strom- und Wärmeerzeugung notwendig.

 

Welche Auswirkungen hat der Koalitionsbruch?

Das BMWK und die Bundesregierung hatten das KWK-Gesetz in den letzten Monaten definitiv nicht auf der Agenda sehr weit oben stehen. Daher ist es angesichts des Koalitionsbruchs nicht wahrscheinlicher geworden, dass die Verlängerung des KWKG vor einer Neuwahl im Fokus der Bemühungen stehen wird.

Denkbar wäre es aber, dass eine KWKG-Verlängerung Teil eines sogenannten Omnibusgesetz werden könnte. In einem solchen Gesetz werden mehrere Änderungsanliegen in einem Gesetzesentwurf vereint, gemeinsam zur Abstimmung gebracht und als Artikelgesetze verkündet. Aber wird dies bis zur Neuwahl im Februar 2025 gelingen?

Falls dies nicht gelingen sollte, dürfte eine Verlängerung des KWK-Gesetzes erst im Sommer 2025 erfolgen. Ggf. würde dann eine vollständige Novellierung erfolgen, was den zeitlichen Erwartungshorizont noch einmal um bis zu einem halben Jahr nach hinten verschieben würde.
Bis Anfang/Mitte 2025 wird auch die Entscheidung des EUGH zur Beihilfe-Notwendigkeit des KWK-Gesetzes erwartet.
Bewegung wird demnach auf jeden Fall in Sachen KWK-Gesetz 2024/2025 kommen.

 

Neue Gerüchte zum KWK-Gesetz aus dem BMWK

Die Frist einer KWK-Förderung auf das Jahr 2026 soll aufgeweicht werden - so die Gerüchte aus dem BMWK Anfang November 2024.

Laut BMWK  sollen KWK-Anlagen auch nach 2026 gefördert werden können. Die soll aber nur gelten, wenn eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorliege und die Anlage innerhalb einer Frist von höchstens 4 Jahren nach der Genehmigung in Dauerbetrieb gehe. Jedoch soll es keine Verlängerung des Gesetzes bis 2028 (ursprüngliche Aussage) oder bis 2030 (Gesetzesentwurf der CDU) geben - glaubt man den Gerüchten aus dem BMWK.

Sofern keine BImSchG-Genehmigung erforderlich sein sollte, soll alternativ auch ausreichend sein, wenn eine verbindliche Bestellung der Anlage oder Anlagenteile vorliege. Auch in diesem Fall muss die Anlage spätestens vier Jahre nach Zulassung in Dauerbetrieb gehen.

Bei der Förderung der Wärmenetze soll es ebenfalls eine kleine Fristverlängerung geben. Wärmenetze sollen bis Ende 2027 gefördert werden können, sofern Genehmigungen oder eine verbindliche Beauftragung der Bauleistungen vorliegen und das Netz innerhalb eines Zeitraums von höchstens vier Jahre in Betrieb genommen wird.

BHKW-Jahreskongress und Branchentreffen im Mai 2025 im Dresdner Kongresszentrum
BHKW-Jahreskongress und Branchentreffen im Mai 2025 im Dresdner Kongresszentrum

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Bereits heute können Interessierte in dem BHKW-Kenndaten-Tool 2015 aus einer Datenbank von mehr als 1.300 KWK-Modulen die technischen Daten sowie die Investitionskosten der jeweils interessanten Leistungsgröße heraus suchen.
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