Rastatt | 31. Januar 2025 |

KWKG 2025 ante portas – Was kommt auf die KWK-Branche zu?

Das KWKG 2025 wird am 1.4.2025 in Kraft treten. Welche Veränderungen beinhaltet es und besteht deshalb Grund zum Feiern?

Das KWKG 2025 wurde am Freitag, 31. Januar 2025 im Deutschen Bundestag verabschiedet. Das ist schön – stellt aber unserer Meinung nach kein Grund zum Feiern dar.
Auch wenn viele Pressmeldungen - auch des Deutschen Bundestages – immer noch über eine Verlängerung des KWKG bis zum Jahre 2030 berichten: das neue KWK-Gesetz dreht nur an wenigen Stellschrauben und enthält KEINE Verlängerung bis zum Jahre 2030.

Das KWKG 2025 kann als Zeichen der Politik gedeutet werden, dass die politischen Entscheidungsträger auch über das Jahr 2026 hinaus die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) als  Bestandteil der Energiewende ansehen.
Maßgeblich wie wichtig KWK für die Energiewende werden bzw. bleiben wird, ist aber vorrangig die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof betreffend der Beihilfe-Relevanz des KWKG. Das bis Mitte/Ende 2025 erwartete EuGH-Urteil wird erhebliche Auswirkungen haben, ob und in welcher Form das KWKG über das Bestell- bzw. Genehmigungsjahr 2026 hinaus Bestand haben wird. Entscheidend wird daher die nächste Novelle des KWK-Gesetzes werden.
Die kurzfristige Verabschiedung des KWK-Gesetzes ist daher wertschätzend und pragmatisch – nicht mehr und nicht weniger.

Aber was ändert sich denn nun? Wir haben einige neue Regelungen des KWKG 2025, wie das Gesetz nun offiziell heißen wird, herausgepickt und stellen Ihnen diese in den folgenden Kapiteln vor.

Viele Ergänzungen am Vorschlag der CDU-/CSU-Fraktion

Der Entwurf für das neue KWK-Gesetz basiert auf dem von der CDU-/CSU-Fraktion eingebrachte Änderungsgesetz zum KWKG, welches in erster Lesung am 05. Dezember 2024 im Deutschen Bundestag beraten wurde. Einige Änderungen sowie Ergänzungen wurden nach Verhandlungen der Bundestagsfraktionen der CDU/CSU, der SPD und der Grünen in einem Vorschlag zusammengefasst, der das Datum vom 21. Januar 2025 trägt.

Daraus resultiert eine Beschlussempfehlung, die am 29. Januar 2025 vom Bundestagsausschuss für Klima und Energie für die 2./3. Lesung im Deutschen Bundestag am 31. Januar 2025 verfasst wurde.

Geltungsdauer des neuen KWK-Gesetzes

Die Geltungsdauer des KWK-Gesetzes wurde leicht angepasst. Gemäß dem vorliegenden Entwurf sollen auch KWK-Anlagen eine Förderung erhalten, wenn diese nach Auslaufen des derzeitigen KWK-Gesetzes – also nach 2026 - in Betrieb gegangenen sind. Voraussetzung ist, dass diese KWK-Anlagen bereits im Jahr 2026 eine Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz erhalten haben oder eine verbindliche Bestellung der Anlage erfolgt ist. Im Falle einer Modernisierung soll gelten, dass die wesentlichen Komponenten für die Effizienzsteigerung spätestens 2026 bestellt wurden.
Außerdem müssen diese Anlagen dann "bis zum Ablauf des vierten Jahres nach der Erteilung der Genehmigung (verbindlichen Bestellung) in Dauerbetrieb genommen worden" sein.

Eine pauschale Verlängerung bis zum Jahre 2030, wie es das Unions-Papier vorgeschlagen hatte, wurde zurückgestellt. Der Gesetzgeber will hier erst einmal das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hinsichtlich der beihilferechtlichen Betrachtung des KWK-Gesetzes abwarten. Das Urteil wird für das erste Halbjahr 2025 erwartet.

Trotzdem berichten einige Verbände und Zeitschriften über eine Verlängerung des KWKG bis 2030 - wie kann das sein?
Das ist einfach zu erklären: die Inbetriebnahme der im Jahre 2026 verbindlich bestellten bzw. genehmigten KWK-Anlage muss bis zum Ablauf des vierten Jahres erfolgen. Das wäre dann für 2026 der 31.12.2030.
Betreiberinnen und Betreiber einer KWK-Anlage, die aber z. B. erst im Jahre 2027 konzipiert, genehmigt, bestellt und errichtet wird, bekommt gemäß KWKG 2025 keine Förderung.

Neue Vorgaben zum Hocheffizienzkriterium

Beim Hocheffizienznachweis bzw. der Zulassungsvoraussetzung wurden die neuen Vorgaben der geänderten EU-Energieeffizienzrichtlinie übernommen. Für neue oder erheblich modernisierte KWK-Anlagen soll gelten, dass die direkten Kohlendioxid-Emissionen aus der KWK-Erzeugung mit fossilen Brennstoffen weniger als 270 Gramm CO2 je Kilowattstunde Energieertrag aus der kombinierten Erzeugung betragen dürfen.

Neue und erweiterte Begrifflichkeiten

Auch Begrifflichkeiten werden im KWKG 2025 angepasst und dadurch teilweise erweitert.
So wird aus der industriellen Abwärme nun die unvermeidbare Abwärme, die vielen schon auf dem Wärmeplanungsgesetz und dem Gebäudeenergiegesetz ein Begriff sind.

Wärme aus erneuerbaren Energien wird legaldefiniert. Dabei bedient sich das neue KWKG-Gesetz 2025 der Definition des Wärmeplanungsgesetzes (§3 Absatz 1 Nr.15 WPG).

Fossile flüssige Brennstoffe sind nicht mehr förderfähig

KWK-Anlagen, die nach dem Inkrafttreten des KWKG 2025 erstmalig in Betrieb gehen oder nach einer Modernisierung wieder in Betrieb gesetzt werden, dürfen als fossile Brennstoffe nur Erdgas verwenden. Flüssige fossile Brennstoffe sind nicht mehr förderfähig.

Aufhebung der Sonderstellung von Mini-KWK-Anlagen

Die Sonderregelung für Mini-KWK-Anlagen bis zu einer elektrischen Leistung von bis zu 50 kW bei der Meldepflicht und der Pönalisierung zu Zeiten negativer Strompreise wird durch Streichung der entsprechenden Passage in §7 Absatz 5 Satz 2 KWKG 2020 erreicht.

Dadurch sollen für Betreiberinnen und Betreiber solcher Mini-BHKW-Anlagen stärkere Anreize gesetzt werden, durch eine flexiblere Fahrweise auf Strompreissignale zu reagieren. Die neue Regelung gilt für alle KWK-Anlagen, die ab dem 01. April 2025 erstmalig in Dauerbetrieb gehen oder nach einer Modernisierung wieder in Betrieb genommen werden.

 

Standortwechsel einer KWK-Anlage bedarf Genehmigung

Ändert sich der Standort einer weiterhin förderfähigen KWK-Anlage, so bedarf es hierfür grundsätzlicher einer Änderungsgenehmigung. Dies war bisher schon Verwaltungspraxis und wurde nun im neuen KWKG 2025 explizit klargestellt.

Einschränkung der Förderfähigkeit bei Wärmenetzen im KWKG 2025

Wärme- und Kältenetze müssen gemäß KWKG 2025 nun bis Ende 2026 genehmigt oder beauftragt werden. Die bisher vorgesehene Fördermöglichkeit bis Ende 2030 wurde gestrichen. Es gelten die gleichen Regelungen wie bei der Förderung der KWK mittels KWK-Zuschlagszahlungen.

Zukünftig müssen Wärmenetze mindestens zu 80% mit Wärme aus hocheffizienten KWK-Anlagen betrieben oder zu mindestens 75 Prozent mit einer Kombination aus Wärme aus hocheffizienten KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, erfolgt, wobei der Anteil erneuerbarer Energien mindestens 5 Prozent beträgt.

Der Zuschlag bei Neu- und Ausbau beträgt 40% der ansetzbaren Kosten für den Neu- und Ausbau der Netze. Die Förderhöchstgrenze wird von 20 Millionen Euro auf 50 Millionen Euro angehoben.

 Weitere Regelungen im KWKG 2025

Neben Klarstellungen beim Kohleersatzbonus und der Streichung des beihilferechtlichen Vorbehalts sehr großer KWK-Anlagen mit einer Leistung von mehr als 300 MW enthält das neue KWKG 2025 auch einige Klarstellungen und Vereinfachungen bei der Ausschreibung von iKWK-Systemen

Aktuelle Rechtsthemen im KWK-Bereich - KWKG 2025 und Kundenanlage
Aktuelle Rechtsthemen im KWK-Bereich - KWKG 2025 und Kundenanlage

BHKW-Infozentrum

Seit 1999 informiert die BHKW-Infozentrum GbR auf zahlreichen Webseiten sowie in Fachzeitschriften über neue Technologien im Bereich alternativer und regenerativer Energieerzeugung mittels Blockheizkraftwerken (BHKW). Außerdem werden die Veränderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen für BHKW-Anlagen und Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) erläutert.

Bereits heute können Interessierte in dem BHKW-Kenndaten-Tool 2015 aus einer Datenbank von mehr als 1.300 KWK-Modulen die technischen Daten sowie die Investitionskosten der jeweils interessanten Leistungsgröße heraus suchen.
Im Winter 2024 wird dann die aktualisierte Version der „BHKW-Kenndaten 2024“ zur Verfügung stehen.

Nahezu wöchentlich werden über den derzeit größten internetbasierten BHKW-Newsletter mehr als 9.000 Abonnenten kostenlos informiert.
Im Socialmedia-Bereich posten die Fachleute des BHKW-Infozentrums aktuelle Meldungen auf Facebook, auf Twitter sowie bei LinkedIn.

Das umfangreiche Weiterbildungsangebot über BHKW- und Energie-Themen mit rund 50 unterschiedlichen Veranstaltungsreihen wird von mehr als 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern wahrgenommen. Seit einiger Zeit ist neben der Möglichkeit an viele Veranstaltungsreihen auch online teilzunehmen der Themenbereich „Rhetorik“ hinzugekommen.