Rückzahlungssysteme könnten zukünftige EEG-Förderung verändern
EU-Vorgaben werden das EEG ändern - die Stiftung Umweltenergierecht zeigt in einer Studie, welche Optionen Deutschland bei der Einführung von Differenzverträgen (CfD) im Rahmen der anstehenden EEG-Reform hat.

Die künftige Ausgestaltung der Förderung erneuerbarer Energien in Deutschland hängt maßgeblich von europarechtlichen Vorgaben ab. Eine Analyse der Stiftung Umweltenergierecht vom 15. April beleuchtet, welche rechtlichen Möglichkeiten der deutsche Gesetzgeber beim Einsatz sogenannter zweiseitiger Differenzverträge (Contracts for Difference, CfD) zur Verfügung hat. Grundlage dafür sind die Strombinnenmarktverordnung der EU sowie das EU-Beihilfenrecht, so die Stiftung mit Sitz in Würzburg.
Die derzeitige beihilferechtliche Genehmigung für das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) läuft zum 31. Dezember 2025 aus. Sollte bis zum 30. Juni 2024 kein europaweit harmonisierter Rechtsrahmen vorliegen, ist Deutschland laut EU-Kommission verpflichtet, ein Rückzahlungsinstrument einzuführen. Mittlerweile existiert mit Artikel 19d der überarbeiteten EU-Strombinnenmarktverordnung ein solcher Rahmen. Er verpflichtet die Mitgliedstaaten, spätestens ab dem 17. Juli 2027 bei direkten Preisstützungssystemen CfD oder vergleichbare Instrumente einzusetzen.
Nach Einschätzung der Stiftung Umweltenergierecht würde eine solche Reform zentrale Elemente des EEG 2023 betreffen und erhebliche Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen neuer EE-Anlagen haben. In der aktuellen Würzburger Studie zum Umweltenergierecht Nr. 40 analysieren die Autoren die europarechtlichen Grundlagen und zeigen auf, welche Spielräume und Pflichten sich daraus für den deutschen Gesetzgeber ergeben.
Zwei Rechtssysteme, zwei Zielrichtungen
Die Autoren unterscheiden zwischen zwei zentralen Regelungssträngen: der Elektrizitätsbinnenmarktverordnung einerseits und dem EU-Beihilfenrecht andererseits. Während erstere darauf abzielt, Markterlöse von Stromproduzenten oberhalb eines definierten Schwellenwerts abzuschöpfen und den Verbrauchern zugutekommen zu lassen, steht im Beihilfenrecht die Begrenzung von Fördermitteln im Vordergrund.
„Im EU-Beihilfenrecht geht es nicht darum, Markteinnahmen zu begrenzen, sondern Fördergelder“, erläutert Johanna Kamm, Mitautorin der Studie. Dennoch betrachte die EU-Kommission CfD auch im Beihilfenrecht als taugliches Mittel, um eine angemessene Förderhöhe sicherzustellen. Das könne jedoch auch mit anderen Mitteln erfolgen. Wichtig sei, dass die Wahl des Instruments rechtlich begründet und europarechtskonform sei.
Pflichten und Optionen für Deutschland
Klar ist laut der Studie: Eine Pflicht zur Einführung von CfD oder vergleichbaren Systemen besteht nur, wenn erneuerbarer Strom über ein direktes Preisstützungssystem wie das EEG 2023 gefördert wird. Die Strombinnenmarktverordnung lässt jedoch bei der konkreten Ausgestaltung Raum für verschiedene Modelle. „Eine Ergänzung des derzeitigen Marktprämiensystems durch eine Obergrenze für Markteinnahmen ist ebenso denkbar wie die Einführung eines neuen Fördersystems auf Basis produktionsunabhängiger CfD“, erklärt Markus Kahles, Mitautor der Studie.
Bei produktionsunabhängigen CfD erhalten Betreiber eine feste Vergütung, etwa basierend auf installierter Leistung oder technischer Verfügbarkeit. Ziel sei es, Investitionen zu fördern, ohne Anreize für maximale Produktion zu setzen. Ob produktionsunabhängige CfD allerdings als direktes Preisstützungssystem gelten – und somit unter die Pflicht zur Einführung fallen – sei noch unklar. Entscheidend sei die konkrete Ausgestaltung und Einordnung im rechtlichen Kontext. Außerdem gilt die Regelung laut EU-Verordnung nur für Neuanlagen in den Bereichen Windkraft, Photovoltaik, Geothermie und Wasserkraft ohne Speicher.
Kombinierte Lösung möglich
Felix Hoff, ebenfalls Mitautor der Studie, betont die Möglichkeit, mit einem geeigneten Förderdesign sowohl den Anforderungen der Strombinnenmarktverordnung als auch des Beihilfenrechts gerecht zu werden. Dies würde es dem deutschen Gesetzgeber ermöglichen, mit einem Instrument mehrere europarechtliche Vorgaben zu erfüllen. Gleichzeitig könnten bestehende Fördermechanismen angepasst und weiterentwickelt werden, ohne vollständig auf ein neues System umstellen zu müssen.
Die Stiftung Umweltenergierecht beschreibt in ihrer Studie sowohl Risiken als auch Chancen für die Weiterentwicklung der EEG-Förderung. Entscheidend sei, dass der Gesetzgeber die vorhandenen Spielräume erkennt und nutzt, um ein rechtssicheres und zugleich investitionsfreundliches Förderdesign für die Zeit nach 2025 zu schaffen.
Die Publikation zur EEG Reform nach EU-Vorgaben steht als PDF zum Download bereit.
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