⚖️ Novelle des Energie- und Stromsteuergesetzes 2026 - jetzt informieren...
Einordnung, Auswirkungen und Ausblick auf das neue Energie- und Stromsteuergesetzes, welches am 1.1.2026 in Kraft treten soll

🧭 Einleitung - Novelle Energie- und Stromsteuergesetz
Mit dem „Dritten Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes“ verfolgt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) das Ziel, zentrale steuerliche Regelungen zu modernisieren, EU-rechtskonform auszugestalten und gleichzeitig bürokratische Hürden abzubauen. Der am 23. Juli 2025 veröffentlichte Referentenentwurf wurde inzwischen als Regierungsentwurf beschlossen und befindet sich im parlamentarischen Verfahren. Viele Inhalte stammen aus dem gescheiterten Gesetzesvorhaben von 2024, das aufgrund des Endes der Ampelkoalition nicht verabschiedet wurde. Nun werden diese erneut aufgegriffen – jedoch nur teilweise und mit spürbaren Anpassungen.
Am 13. November 2025 wurde das neue Energie- und Stromsteuergesetz im Deutschen Bundestag verabschiedet.
UPDATE - Das Dritte Gesetz zur Änderung des Energie‑ und Stromsteuergesetzes wurde offiziell im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 340 am 22. Dezember 2025 verkündet (BGBl. I 2025, Nr. 340, Ausgabedatum und Ausfertigungsdatum: 22.12.2025). Die neuen Regelungen sind überwiegend zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten.
🏭 Entlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes
Ein zentrales Element der Novelle ist die dauerhafte Stromsteuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft. Die bisher bis Ende 2025 befristete Entlastung in Höhe von 20 €/MWh (§ 9b StromStG) soll nun unbefristet fortgeführt werden – vorbehaltlich der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission. Damit profitieren über 600.000 Unternehmen dauerhaft von einer erheblichen steuerlichen Entlastung. Die Maßnahme ist ein klares Signal an die Industrie und soll zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit beitragen.
🔋 Stromspeicher und Elektromobilität: Neue Klarheit, weniger Bürokratie
Auch im Bereich der Stromspeicherung und Elektromobilität bringt die Novelle wichtige Neuerungen. Der Begriff „Stromspeicher“ wird technologieoffen gefasst und umfasst künftig alle stationären Speicheranlagen am Betriebsort – unabhängig von der Speichertechnologie. Ziel ist es, Innovationen nicht durch enge Definitionen auszubremsen.
Zudem wird die doppelte Besteuerung gespeicherten Stroms vermieden: Wenn Strom bereits versteuert wurde, entfällt bei der späteren Entnahme aus dem Speicher eine erneute Besteuerung. Auch steuerfreie Strommengen bleiben bei Speicherung und Entnahme steuerfrei.
Im Bereich der Elektromobilität wird der Betreiber eines Ladepunkts künftig als Stromentnehmer definiert – nicht mehr der Fahrzeugnutzer. Das vereinfacht die Abwicklung erheblich. Für das bidirektionale Laden wird klargestellt: Wer Strom aus dem Fahrzeug zurück ins Netz einspeist, wird nicht automatisch zum Stromversorger – und bleibt unter bestimmten Bedingungen steuerfrei.
⚙️ Dezentrale Stromerzeugung: Neue Definitionen, neue Spielräume
Die geplante Einführung eines einheitlichen Anlagenbegriffs im Stromsteuerrecht bringt vor allem für Betreiber kleiner dezentraler Anlagen erhebliche Erleichterungen. Künftig werden nur noch Stromerzeugungseinheiten als eine Anlage zusammengefasst, wenn sie vom selben Betreiber betrieben werden. Damit entfällt die bisherige „Anlagenverklammerung“, die insbesondere bei Mieterstrommodellen oder Quartierslösungen zu komplexen steuerlichen Fragestellungen führte.
Zudem wird die Stromsteuerbefreiung für Strom, der am Ort der Erzeugung entnommen wird, neu geregelt. Der Anschluss an das öffentliche Netz ist künftig unschädlich – solange keine Durchleitung erfolgt. Auch die Pflicht zur Drittbelieferungsanzeige entfällt unter bestimmten Voraussetzungen, was den Verwaltungsaufwand weiter reduziert.
🔥 KWK-Anlagen mit Erdgas und Heizöl: Weniger Entlastung, neue Hürden
Für Betreiber von KWK-Anlagen, die mit fossilen Brennstoffen wie Erdgas oder Heizöl betrieben werden, bringt die Novelle spürbare Einschnitte. Die vollständige Energiesteuerentlastung nach § 53a Abs. 6 EnergieStG ist bereits seit Anfang 2024 nicht mehr möglich. Auch Bestandsanlagen sind davon betroffen.
Auch zukünftig scheint lediglich eine teilweise Entlastung von der Energiesteuer möglich zu sein: Bei Erdgas liegt die Entlastung noch bei etwa 80–90 % des bisherigen Niveaus, bei Heizöl bei rund 66 %. Flüssiggas fällt besonders stark zurück – auf nur noch etwa 32 % einer vollständigen Entlastung.
Hinzu kommt eine neue Definition für „hocheffiziente KWK-Anlagen“: Nur Anlagen, deren direkte CO₂-Emissionen unter 270 g/kWh Energieertrag liegen, gelten künftig als hocheffizient. Der bisherige Nachweis über Monats- oder Jahresnutzungsgrade entfällt. Diese Neuregelung dürfte insbesondere ältere oder kleinere KWK-Anlagen unter Druck setzen, insbesondere wenn diese mit Heizöl betrieben werden.
♻️ Biogas- und Klärgas-BHKW: Neue Befreiung, aber kein Freifahrtschein
Eine tiefgreifende Änderung betrifft die stromsteuerrechtliche Behandlung von Strom aus Biomasse, Klär- und Deponiegas. Diese sollen künftig nicht mehr als erneuerbare Energieträger im Sinne des StromStG gelten. Damit entfällt die bisherige Stromsteuerbefreiung, die aber an bestimmte Bedingungen geknüpft waren. Diese Passage ist aber sehr umstritten.
Allerdings wird ein neuer Befreiungstatbestand geschaffen: Betreiber von Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung bis 2 MW können weiterhin von einer Stromsteuerbefreiung profitieren – sofern der Strom am Ort der Erzeugung entnommen wird und keine Netzdurchleitung erfolgt. Der Anschluss an das öffentliche Netz ist dabei unschädlich.
Wichtig: Eine zusätzliche Entlastung der eingesetzten Energieträger über das Energiesteuergesetz ist nicht vorgesehen. Die Steuerbefreiung bezieht sich ausschließlich auf den erzeugten Strom. Damit wird zwar Rechtssicherheit geschaffen, aber keine vollständige Rückkehr zur früheren Privilegierung.
📅 Gesetzgebungsverfahren: Zeitplan und Ausblick
Der Zeitplan kann unserem Bericht "Zeitplan der Novelle des Energie- und Stromsteuergesetzes" entnommen werden.
Ziel ist es, das Gesetzgebungsverfahren noch im vierten Quartal 2025 abzuschließen, sodass das Gesetz zum 1. Januar 2026 in Kraft treten kann. Am 13. November 2025 wurde das neue Energie- und Stromsteuergesetz 2026 im Deutschen Bundestag final beschlossen.
🎓 Weiterbildung: Seminare zur Gesetzesnovelle
Für alle, die sich tiefergehend mit den steuerlichen, technischen und rechtlichen Auswirkungen der Gesetzesnovelle befassen möchten, bieten wir zwei praxisorientierte Seminarformate an:
🔍 Intensiv-Seminarreihe: Für Fachleute, die tief in die Materie einsteigen möchten und noch wenig Erfahrungen mit dem Energie- und Stromsteuergesetz hatten.
Das Seminar wird am 15. Januar 2026 angeboten.
🧭 Kompakt-Seminarreihe: Für Entscheider, Projektentwickler und Praktiker, die sich auf die Neuerungen des Energie- und Stromsteuergesetz konzentrieren wollen und daher mit einem halbtägigen Seminar auskommen.
Das Seminar wird am 15. Dezember 2025 und 29. Januar 2026 angeboten.
Bundestag beschließt neues Energie- und Stromsteuergesetz 2026
BHKW-Infozentrum
Seit 1999 informiert die BHKW-Infozentrum GbR auf zahlreichen Webseiten sowie in Fachzeitschriften über neue Technologien im Bereich alternativer und regenerativer Energieerzeugung mittels Blockheizkraftwerken (BHKW). Außerdem werden die Veränderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen für BHKW-Anlagen und Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) erläutert.
Bereits heute können Interessierte in dem BHKW-Kenndaten-Tool 2015 aus einer Datenbank von mehr als 1.300 KWK-Modulen die technischen Daten sowie die Investitionskosten der jeweils interessanten Leistungsgröße heraus suchen.
Im Winter 2024 wird dann die aktualisierte Version der „BHKW-Kenndaten 2024“ zur Verfügung stehen.
Nahezu wöchentlich werden über den derzeit größten internetbasierten BHKW-Newsletter mehr als 9.000 Abonnenten kostenlos informiert.
Im Socialmedia-Bereich posten die Fachleute des BHKW-Infozentrums aktuelle Meldungen auf Facebook, auf Twitter sowie bei LinkedIn.
Das umfangreiche Weiterbildungsangebot über BHKW- und Energie-Themen mit rund 50 unterschiedlichen Veranstaltungsreihen wird von mehr als 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern wahrgenommen. Seit einiger Zeit ist neben der Möglichkeit an viele Veranstaltungsreihen auch online teilzunehmen der Themenbereich „Rhetorik“ hinzugekommen.

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