Bundestag beschließt Energie- und Stromsteuergesetz
Der Deutsche Bundestag hat am 13.11.2025 das Energie- und Stromsteuergesetz 2026 beschließen. Damit wäre der Weg frei für ein Inkrafttreten bis zum 1.1.2026

Dieses Mal waren ausreichend Parlamentarierinnen und Parlamentarier im Deutschen Bundestag vertreten und der Finanzminister trat nicht kurzfristig zurück bzw. wurde zurückgetreten.
Der Bundestag hat am Donnerstag, 13. November 2025, nach 20-minütiger Debatte den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (21/1866, 21/2469) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (21/2753) beschlossen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Die Bundesregierung will nach Angaben der Pressemeldung von Bundestag.de zunächst die Fortsetzung der Senkung der Stromsteuer auf das EU-rechtliche Minimum für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft erreichen. Diese Entlastung würde ohne gesetzgeberische Maßnahmen ab Januar 2026 auslaufen, so dass die Strompreise für Unternehmen stiegen. Aus Sicht der Bundesregierung würden sich „damit die Rahmenbedingungen für Investitionen verschlechtern. Um dies zu vermeiden, ist die Steuerentlastung bis auf den EU-Mindeststeuersatz fortzuführen.“
Ferner sieht der Gesetzentwurf Vereinfachungen im Bereich der Elektromobilität vor: Einzelfallprüfungen von komplexen Geschäftsmodellen „innerhalb der Ladesäule“ sollen künftig entfallen. „Für das bidirektionale Laden werden klare Vorgaben geschaffen, die verhindern, dass Nutzer von Elektrofahrzeugen zum Versorger und Steuerschuldner werden.“ Bei Stromspeichern soll künftig generell eine doppelte Besteuerung vermieden werden.
Änderungen im Finanzausschuss
Der Finanzausschuss hat am 12. November Biomasse aus der Definition für Strom aus erneuerbaren Energieträgern in Paragraf 2 Nummer 7 des Stromgesetzes herausgenommen, um eine Präjudiz auf andere Rechtsbereiche zu vermeiden. Die bisherige Definition wurde aufgehoben, zugleich wurden die weiterhin begünstigten Energieträger an den entsprechenden Stellen im Stromsteuerrecht aufgezählt.
Die Koalitionsfraktionen hatten einen entsprechenden Änderungsantrag gestellt, in dem es heißt: „Teilweise bestand die Sorge, dass die durch den Gesetzentwurf vorgeschlagene Herausnahme von Biomasse sowie Klär- und Deponiegas aus der stromsteuerrechtlichen Begriffsdefinition Präjudizwirkung auf andere Rechtsbereiche haben könnte. Dies ist nicht der Fall.“
Weiterbildungsangebot zum neuen Energie- und Stromsteuergesetz
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