Rastatt | 13. November 2025 |

EuGH-Urteil zur Beihilferelevanz des KWK-Gesetzes (KWKG) zum Jahreswechsel erwartet

Der EuGH-Generalanwalt sieht im KWKG keine staatliche Beihilfe.

Seit vielen Jahren schwelt schon der Streit zwischen Bundesregierung und der beihilferechtlichen EU-Kommission über die Frage, ob das KWK-Gesetz eine staatliche Beihilfe darstellt.
Wir haben den Hintergrund und die Historie für Sie recherchiert und die Auswirkungen der Aussagen des EuGH-Generalanwalts, welche Ende Oktober 2025 veröffentlicht wurden, zusammengefasst.

Hintergrund und Historie

  • Streitpunkt: Seit Jahren besteht Uneinigkeit zwischen der Bundesregierung und der EU-Kommission, ob die Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt.
  • Positionen:
    • EU-Kommission: KWKG-Förderung sei eine staatliche Beihilfe, da die Umlage unter staatlicher Kontrolle stehe. 2021 erklärte sie die Maßnahmen für genehmigungsbedürftig, aber bis 2026 mit dem Binnenmarkt vereinbar.
    • Bundesregierung: Verneinte stets die Beihilfeeigenschaft, da die Finanzierung über die KWKG-Umlage privatrechtlich organisiert ist.
  • Rechtliche Schritte:
    • 03.06.2021: Kommissionsbeschluss: KWKG-Förderung stellt eine staatliche Beihilfe dar.
    • 24.01.2024 (EuG): Gericht der Europäischen Union hebt den Kommissionsbeschluss auf. Begründung: Gelder stammen nicht aus staatlichen Mitteln, sondern von Netzbetreibern und Stromkunden. Vergleichbar mit dem EEG-Urteil von 2019.
    • April 2024: Kommission legt Rechtsmittel beim EuGH ein (Az. C-242/24 P).
    • Oktober 2025: Generalanwalt empfiehlt, das Rechtsmittel zurückzuweisen – KWKG sei keine Beihilfe.
    • Endgültiges EuGH-Urteil: Erwartet zum Jahreswechsel 2025/2026. Durch die Positionierung des Generalanwalts und das vorinstanzliches Urteil des EuG wird eine Bestätigung der Vorinstanz prognostiziert.

Die bisherigen Kernaussagen der gerichtlichen Institutionen lassen auf eine Liberalisierung der beihilferechtlichen Vorgaben für das KWK-Gesetz hoffen.

Kernaussagen der Gerichte

  • EuG-Urteil (2024):
    • KWKG-Umlage ist keine Steuer oder obligatorische Abgabe.
    • Netzbetreiber sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Umlage zu erheben.
    • Gelder fließen von privaten Stellen an private Stellen und behalten privatrechtlichen Charakter.
  • EuGH-Generalanwalt (2025):
    • Plädiert für Zurückweisung des Rechtsmittels.
    • KWKG-Förderung ist keine staatliche Beihilfe, da keine staatlichen Mittel involviert sind.

Mögliche Auswirkungen auf die Branche

Ein Wegfall beihilferechtlicher Vorbehalte würde eine Novellierung des KWKG und Investitionen in KWK-Anlagen erleichtern. Der Gesetzgeber könnte einerseits deutlich freier über gesetzliche Regelungen des KWKG entscheiden. Eine Verlängerung des KWKG bis mindestens 2029 wäre einfach zu realisieren.

Das umlagefinanziertes System könnte bestehen bleiben. Es wären keine Haushaltsmittel erforderlich, was positive Aspekte zum Beispiel der Wärmenetz-Förderung aber auch für eine dezentrale Erweiterung der Kraftwerksstrategie implizieren könnte.

 

Ausblick für die Bedeutung der KWK

Das endgültiges EuGH-Urteil wird für Anfang 2026 erwartet. Bis dahin dürfte dann auch der KWK-Evaluierungsbericht vorliegen.

Inwieweit die Bundesregierung die ggf. gewonnen Freiheiten für das KWK-Gesetz nutzt, um damit flankierende Maßnahmen für den Wärmenetzausbau und die Kraftwerksstrategie zu ergreifen, muss abgewartet werden.

Die EuGH-Entscheidung und dessen Auswirkungen können wir direkt beim 23. BHKW-Jahreskongress im April 2026 in Dresden diskutieren
Die EuGH-Entscheidung und dessen Auswirkungen können wir direkt beim 23. BHKW-Jahreskongress im April 2026 in Dresden diskutieren

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