Herrsching | 17. November 2025 |

Erleichterung für Bau und Betrieb von Batteriespeichern

Bei der Errichtung von Batteriespeichern im Außenbereich braucht es keine Baugenehmigung mehr. Das beschloss nun der Deutsche Bundestag.

Mit einer Änderung des Baurechts durch den Bundestag am 13. November können Speicher für Strom, Wärme und Wasserstoff in Deutschland schneller gebaut werden. Nach Angaben der Bundestagsverwaltung werden Großbatteriespeicher künftig ausdrücklich eigenständig im Außenbereich privilegiert und bauplanungsrechtlich erleichtert zugelassen. Die Entscheidung erfolgte im Rahmen einer Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes, in die auch Anpassungen der Speicherregelungen eingeflossen sind.

Konkret sieht die Gesetzesänderung vor, dass Speicher in die Liste der im Außenbereich zulässigen Maßnahmen nach Paragraf 35 Baugesetzbuch aufgenommen werden. Die Anlagen gelten damit grundsätzlich als erlaubt. Für Projektierer bedeutet dies, dass die Errichtung eines Speichers außerhalb bestehender Ortslagen künftig keiner regulären Baugenehmigung mehr bedarf.

Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass große Batteriespeicher mit einer Kapazität ab einer 1 MWh aufgrund ihrer technischen Anforderungen nahezu ausschließlich im Außenbereich errichtet werden können. Sie benötigen die Nähe zu Umspannwerken und Netzknotenpunkten auf hoher Spannungsebene, was eine planerische Privilegierung erforderlich macht.

Auch Multi-Use-Speicher von Netzentgelten befreit

Parallel zur baurechtlichen Änderung hat der Bundestag auch das Energiewirtschaftsgesetz angepasst. Mit der Überarbeitung des Paragrafen 118 Absatz 6 entfällt die bisherige Benachteiligung von gemischt genutzten Speichern bei der Netzentgeltbefreiung. Bislang waren nur Speicher begünstigt, die Strom vollständig aus dem Netz beziehen und vollständig wieder einspeisen.

Anlagen, die zusätzlich Photovoltaik einbinden oder in Kundenanlagen betrieben werden, mussten hingegen Netzentgelte zahlen. Diese Einschränkung galt als Hemmnis für wirtschaftlich tragfähige sogenannte Multi-Use-Speicher, die mehrere Funktionen gleichzeitig erfüllen.

Die Novelle sieht nun vor, dass auch hybrid genutzte Speicher als netzentgeltbefreit gelten können, sofern sie die gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Dazu zählen Batteriespeicher an PV-Anlagen oder Speicher in Quartiers- und Gewerbestandorten, die sowohl netzdienliche Aufgaben übernehmen als auch lokale Erzeugungs- und Verbrauchsprozesse unterstützen. Die Bundesregierung folgt damit Forderungen aus verschiedenen Stellungnahmen, die eine Gleichbehandlung unterschiedlicher Speicherformen angeregt hatten.

Die Gesetzesänderungen sollen nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger noch in diesem Jahr in Kraft treten.

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