Welche KWK-Anlagenbetreiber müssen auf negative Strompreise achten?

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sieht grundsätzlich vor, dass kein Anspruch auf Zahlung der KWK-Zuschläge für Zeiträume besteht, in denen der Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strombörse null oder negativ ist. Für diese Zeiträume ist die Höhe der KWK-Zuschläge auf null zu setzen.

Die Regelungen unterscheiden sich aber in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Dauer-Inbetriebnahme und der Leistungsgröße der KWK-Anlage.

Alle Betreiber von KWK-Anlagen, die nach dem Förderregime des KWKG 2012 oder früheren KWK-Gesetzen administriert werden, unterliegen weder einer Reduzierung der KWK-Zuschlagszahlung noch einer Meldepflicht.

Unterliegt die KWK-Anlage dem Förderregime des KWKG 2016 bzw. KWKG 2017 besteht kein Anspruch auf Zahlung der KWK-Zuschläge für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strombörse null oder negativ ist. Für diese Zeiträume ist die Höhe der KWK-Zuschläge auf null zu setzen.
Die Anzahl der Vollbenutzungsstunden während negativer Stundenkontrakte werden allerdings nicht auf die Vergütungsdauer (Vollbenutzungsstunden) angerechnet.
Das KWK-Gesetz 2017 sah aber auch Strafzahlungen (Pönalen) für Betreiber von KWK-Anlagen vor, welche die Meldepflichten nicht erfüllen.

Im KWK-Gesetz 2020 (KWKG 2020) haben sich die Regelungen hinsichtlich der KWK-Förderung bei negativen Strompreise und Nullwerten für KWK-Anlagen über 50 kW elektrischer Leistung verschärft.

Betreiber von KWK-Anlagen bis 50 kW elektrischer Leistung sind – unabhängig vom Inbetriebnahmedatum – seit der Neuregelung des KWKG 2020 von den oben genannten Einschränkungen sowie der Meldepflicht befreit.

Welche KWK-Anlagenbetreiber müssen ab 2021 auf negative Strompreise achten?

Die Regelung, dass Betreiber von KWK-Anlagen bis 50 kW elektrischer Leistung hinsichtlich der negativen Stundenkontrakte keiner Meldepflicht, keiner Einschränkung der Förderung und keiner Pönale unterliegen, gilt seit Inkrafttreten des KWK-Gesetzes 2020 unabhängig vom Inbetriebnahmezeitpunkt.

Betreiber von KWK-Anlagen bis 50 kW sind spätestens seit dem Abrechnungsjahr 2020 von der zuvor genannten Regelung sowie der Meldepflicht befreit (§35 Abs. 16 Satz 5 KWKG 2020). Da das KWK-Gesetz 2020 aufgrund der notwendigen beihilferechtlichen Genehmigung und der notwendigen Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt nach erneuter Novellierung im Jahre 2021 erst am 27. Juli 2021 in Kraft trat, kam es für das Abrechnungsjahr 2020 ggf. zu Vergütungsreduzierungen oder Pönalen seitens der Netzbetreiber (siehe auch Bericht „Mini-KWK-Betreiber sollten Abrechnung der Netzbetreiber für 2020 überprüfen“). Betreiber von Mini-KWK-Anlagen sollten sich dieses zu Unrecht einbehaltene Geld wieder zurückholen.

Alle Betreiber von KWK-Anlagen mit einer Leistung über 50 kW, die seit dem 1.1.2020 in Dauerbetrieb genommen wurden, unterliegen der verschärften Regelung des KWKG 2020 (siehe rotes Feld in der Übersichts-Grafik).

Ausgenommen von den Meldepflichten sind außerdem Betreiber von Mikro-KWK-Anlagen mit pauschalierter Zahlung der Zuschläge nach § 9 KWKG 2016 bzw. §9 KWKG 2020. Die pauschalierte KWK-Zuschlagszahlung kann für Mikro-KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis zu 2 kW in Anspruch genommen werden. Dies muss bei der Zulassung der Mikro-KWK-Anlagen beim BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) ausdrücklich optiert werden.

Wann muss an wen gemeldet werden?

Aktuell müssen alle Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischer Leistung oberhalb 50 kW im Zuge der Jahresmeldung die Strommengen melden, die während negativer Stundenkontrakte bzw. Nullwerten produziert (!) wurden. Es geht also immer um die Stromproduktion und nicht etwa um die ins öffentliche Netz eingespeiste KWK-Strommenge. Die Jahresmeldung hat bis spätestens zum 31. März des Folgejahres für das jeweils vergangene Jahr zu erfolgen – also bis zum 31.03.2022 für das Jahr 2021. Gemeldet werden muss an das BAFA und den vorgelagerten Netzbetreiber.

Betreiber von Mini-KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 50 kW müssen die Jahresmeldung lediglich an den vorgelagerten Netzbetreiber senden (§ 15 Abs. 5 Satz 2 KWKG 2016). Die Meldung der Strommengen, die zu negativen Strompreisen erzeugt wurden, entfällt. 

Betreiber von Mikro-KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 2 kW sind von der Meldepflicht befreit, sofern eine pauschalierte (einmalige) KWK-Förderung bei der Zulassung gewählt wurde.

Wo bekomme ich Informationen über die negativen Strompreise des vergangenen Jahres

Informationen zu den negativen Stundenkontrakte erhalten KWK-Anlagenbetreiber auf der Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber unter KWKG-Negative Strompreise.
Für das jeweils vergangene Jahr existiert im Download-Bereich des BHKW-Infozentrums eine pdf-Übersichtsdatei der negativen Stundenkontrakte und Nullwerte und eine ausfüllbare Exceldatei „Meldung negativer Stundenkontrakte nach dem KWKG“.
Eine Übersicht über die Anzahl der negativem Stundenkontrakten ist im monatlich aktualisierten Bericht „Negative Strompreise – Fakten und Statistiken“ einsehbar.

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Schlagworte: negativer STrompreis, kwkg, kwk, Strombörse, KWK-Zuschlag, negative Stundenkontrakte

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Übersicht negativer Stundenkontrakte 2019 für KWKG-Jahresmeldung

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Hilfsmittel zur Erfüllung der Meldepflicht der produzierten KWK-Strommenge nach dem KWK-Gesetz.