Besteht eine EEG-Umlagepflicht für kleine BHKW- und PV-Anlagen?

Viele Betreiber von kleinen PV-Anlagen oder Mikro-/Mini-BHKW bis 10 kW elektrischer Leistung gehen davon aus, dass keine EEG-Umlage abgeführt werden muss. Dies entspricht aber nicht immer den Tatsachen.

Betreiber von kleinen BHKW-Anlagen – sogenannter Mikro- oder Mini-BHKW – und kleiner PV-Anlagen auf dem eigenen Haus- oder Garagendach genießen Sonderprivilegien bei der EEG-Umlagepflicht und sind von zahlreichen Meldepflichten befreit. Letzteres meinen zumindest viele Betreiber solcher Stromerzeugungsanlagen bis zu einer Leistung von 10 kW – häufig bestärkt durch einige Vertriebsleute. Ganz so einfach ist es aber leider nicht.

Unterscheiden müssen wir, wie der erzeugte Strom genutzt wird. Wird der Strom ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist, selbst genutzt oder in der Kundenanlage (Stromversorgung im Gebäude oder im eigenen Areal) an Dritte geliefert.

Im Rahmen dieses FAQ-Berichtes des BHKW-Infozentrums beschränken wir uns  ausschließlich auf kleine BHKW- und PV-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis zu 10 Kilowatt (kW). Für Stromerzeugungsanlagen mit größerer Leistung gelten insbesondere hinsichtlich der selbstgenutzten Strommenge andere gesetzliche Regelungen.

Keine EEG-Umlagepflicht auf Strom, der an den Stromnetzbetreiber verkauft wird

Wird der Überschussstrom aus neuen BHKW-Anlagen oder PV-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 10 kW an den vorgelagerten Stromnetzbetreiber verkauft, fällt für die Lieferung dieser Strommenge keine EEG-Umlage an.
Die EEG-Umlage wird erst fällig, wenn der Strom wieder von einem Letztverbraucher aus dem Netz der allgemeinen Versorgung (öffentlichem Stromnetz) entnommen wird. Diese Abrechnung fällt aber nicht in den Aufgabenbereich der Betreiber von Mikro- und Mini-KWK-Anlagen oder PV-Anlagen.

Bei der „Stromdurchleitung“ und Direktvertrieb des Stroms über das öffentliche Netz an einen Dritten in räumlicher Nähe zur Stromerzeugung gelten ggf. andere Bestimmungen. Die Ausgestaltung dieser Regelungen ist insbesondere abhängig vom Zeitraum der Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage.

Müssen Betreiber von kleinen BHKW- und PV-Anlagen für selbstgenutzten Strom EEG-Umlage abführen?

Für eine „Eigenversorgung“ müssen zwingend insbesondere die gesetzlich definierten Voraussetzungen nach § 3 Nr. 19 EEG und § 61h EEG erfüllt sein. Diese Regelungen umfassen eine strikte Personenidentität zwischen dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage, der den Strom selbst erzeugt, und dem Letztverbraucher, der diesen Strom selbst verbraucht. Außerdem müssen ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Erzeugung und Verbrauch sowie die Zeitgleichheit von Erzeugung und Verbrauch gewährleistet sein. Eine Durchleitung des Stroms durch ein Netz der allgemeinen Versorgung ist bei einer Eigenversorgung durch Neuanlagen nicht möglich.

Werden die oben genannten Bedingungen eingehalten, entfällt die EEG-Umlagepflicht vollständig, wenn Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt erzeugt wird, für höchstens 10 Megawattstunden (10.000 Kilowatstunden) selbst verbrauchten Stroms pro Kalenderjahr (§61 a EEG).
Strommengen von neuen Mini-KWK und neuen PV-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 10 kW, die über diese „Freigrenze“ von 10.000 Kilowattstunden Eigenverbrauch pro Kalenderjahr hinausreichen, unterliegen anteilig den Regelungen für EEG-Umlage bei Eigennutzung. Diese beträgt bei PV-Anlagen und hocheffizienten KWK-Anlagen normaler Weise 40% des EEG-Umlagesatzes.
Die Sonderregelung gemäß §61a EEG für kleine Stromerzeugungsanlagen gilt ab der Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres.

Tipp:
Von den meisten Netzbetreiber werden Betreiber von PV-Anlagen mit bis zu 7,69 kW Peakleistung sowie hocheffizienter Mikro-BHKW bis zu einer Leistung von 1,14 kW von der Melde- und Umlagepflicht der EEG-Umlage befreit.
Diese Stromerzeugungsanlagen können selbst bei überdurchschnittlicher Sonneneinstrahlung bzw. bei Dauerbetrieb der Mikro-KWK-Anlage (8.760 Stunden pro Jahr) die Grenze von 10.000 Kilowattstunden schon in der Produktion nicht überschreiten.
Diese Sonderregelung gilt aber nicht, wenn neben der Eigenversorgung auch Dritte (z. B. Mieter) mit Strom beliefert werden.

Müssen Betreiber von kleinen BHKW- und PV-Anlagen bei Stromlieferung an Mieter EEG-Umlage abführen?

Sobald Dritte mit Strom aus einer Mikro-/Mini-KWK-Anlage oder PV-Anlage beliefert werden, wie dies z. B. bei einer Stromlieferung des Vermieters an die Mieter der Fall ist, wird die EEG-Umlage in voller Höhe fällig. Dabei ist es für die Frage, ob eine Stromlieferung vorliegt, unerheblich, ob der Strom separat gemessen und abgerechnet oder im Rahmen eines All-inclusive-Mietvertrages überlassen wird. Der Betreiber der kleinen BHKW- bzw. PV-Anlage beliefert als Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des EEG einen Dritten.

In diesen Fällen muss die Anlage im Rahmen einer Basismeldung an den Übertragungsnetzbetreiber gemeldet und im Rahmen der Jahresmeldung bis zum 31. Mai die im vorausgegangenen Jahr an Dritte gelieferte und die selbstgenutzte Strommenge abgerechnet werden. Während die selbstgenutzte Strommenge bei kleinen Stromerzeugungsanlagen bis 10 kW ggf. keiner anteiligen EEG-Umlagepflicht unterliegt, sind für die an Dritte gelieferte Strommengen immer 100% EEG-Umlage abzuführen. Diese Regelung kennt keine Ausnahmeregelung aufgrund der Leistungsgröße und auch keine Ausnahmeregelung (Bestandsschutz) aufgrund des Inbetriebnahmezeitpunktes.

Lediglich für den Fall, dass permanent kein physikalischer Stromanschluss besteht, existieren Ausnahmefälle. Solche Inselnetze dürfen aber dann tatsächlich keinen mittelbaren oder unmittelbaren Anschluss an das Netz der allgemeinen Versorgung aufweisen. Eine bilanztechnisch nachgewiesene „Autarkie“ reicht auf keinen Fall aus.

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