Ein Hocheffizienznachweis wird von Betreibern von KWK-Anlagen immer öfter gefordert, wenn Fördermittel beantragt oder Ausnahmeregelungen für Umlagen oder Steuern gewährt werden.
In welchen Fällen wird ein Hocheffizienznachweis benötigt?
Insbesondere wird ein Hocheffizienznachweis benötigt, wenn…
- eine KWK-Anlage nach dem KWK-Gesetz eine Förderung (KWK-Zuschlag) erhalten soll.
- eine vollständige Energiesteuerrückerstattung gemäß §53a Energiesteuergesetz beantragt wird.
- eine Stromsteuerbefreiung gemäß Stromsteuergesetz beantragt wird.
Früher benötigte man einen Hocheffizienznachweis außerdem für eine Förderung nach dem Mini-KWK-Impulsprogramm sowie um in den Genuss einer verringerten EEG-Umlage gemäß § 61 I EEG auf den selbst genutzten KWK-Strom zu kommen.
Hocheffizienznachweis erfolgt meist durch BHKW-Hersteller
Der Hocheffizienznachweis der KWK-Anlage nach EU-Richtlinie basiert auf der Berechnungsgrundlage der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.Oktober 2012 und der delegierten Verordnung 2015/2402 der Kommission vom 12. Oktober 2015. Nachdem die ursprünglichen Referenzwerte für Anlagen bis zum Baujahr 2011 (Entscheidung 2007/74/EG) in dem Durchführungsbeschluss 2011/877/EU bis zum Jahr 2015 fortgeschrieben wurden, erfolgte im Oktober 2015 ein neuer Durchführungsbeschluss zu den Referenzwerten.
Ein Hocheffizienznachweis wird meist von den BHKW-Herstellern erstellt. Bei gebrauchten BHKW-Anlagen oder Pilotanlagen müssen Hocheffizienznachweise von Sachverständigen erstellt werden.
Aufgrund der Veränderungen beim Energie- und Stromsteuergesetz 2024 (siehe Bericht „Vollständige Energiesteuer-Entlastung für KWK-Anlagen nicht mehr möglich„) wird der Hocheffizienznachweis auch für eine Stromsteuerbefreiung von Klärgas- und Biogas-BHKW-Anlagen obligatorisch.