Wie lange wird ein BHKW abgeschrieben?

Schreibt man ein BHKW auf 10 Jahre, 15 Jahre oder 50 Jahre ab? (Bild: presentermedia.com)„Wie lange wird ein BHKW abgeschrieben?“ – Die Frage nach der Abschreibungszeit eines Blockheizkraftwerks (BHKW) beschäftigt Finanzämter, Steuerberater und BHKW-Betreiber schon sehr lange. Nicht nur bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung ist die Frage nach der Abschreibung, die auch Absetzung für Abnutzung (AfA) genannt wird, sehr wichtig. Auch das Energiesteuergesetz (EnergieStG) verweist in dem Paragraphen über die vollständige Energiesteuerrückerstattung für BHKW-Anlagen (§53 a EnergieStG) auf die AfA-Regelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG).

BHKW-Abschreibung über 10, 15 oder 50 Jahre?

Fragt man unterschiedliche Steuerberater und BHKW-Betreiber „Wie lange schreibst Du Dein BHKW ab?“ wird man sehr unterschiedliche Antworten erhalten. Die meisten werden sich wahrscheinlich nach der bisher geltenden AfA-Tabelle der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eines Blockheizkraftwerkes (BHKW) richten. Dort sind BHKW-Anlagen mit 10 Jahren angegeben. Die Afa-Tabelle stellt keine bindende Rechtsnorm dar, jedoch werden die in der Afa-Tabelle festgelegten Abschreibungssätze im Allgemeinen von der Rechtsprechung, der Verwaltung als auch der Wirtschaft anerkannt.

Viele werden sich statt an der  AfA-Tabelle  an der VDI 2067 „Wirtschaftlichkeit gebäudetechnischer Anlagen“ orientieren. Diese schlägt als BHKW-Nutzungsdauer für die wirtschaftliche Bewertung einen Zeitraum von 15 Jahren vor. Betreiber von Biogas-BHKW-Anlagen könnten ggf. eine Abschreibungsdauer von 20 Jahren annehmen, da der Förderzeitraum des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) auf 20 Jahre angelegt ist.

Es lohnt sich aber ein Blick in die Historie: Bis Ende 2010 galt ein Blockheizkraftwerk in den meisten Fällen als Gebäudebestandteil. Daher wurde es auch wie das Gebäude auf 50 Jahre abgeschrieben. Die Finanz­ver­wal­tung hat bei der ein­kom­men­steu­er­li­chen Behand­lung von Block­heiz­kraft­wer­ken (BHKW) Ende 2010 eine Kehrt­wende voll­zo­gen (Ver­fü­gung der Ober­fi­nanz­di­rek­tion Nie­der­sach­sen vom 15.12.2010, S 2240–186-St 221/St 222). Auf­grund eines Mehr­heits­be­schlus­ses der Einkommensteuer-Referatsleiter des Bun­des und der Län­der sind seitdem BHKW als selb­stän­dige, vom Gebäude los­ge­löste beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter zu behan­deln (siehe: „Der Energieblog – STEUERRECHT: BLOCKHEIZKRAFTWERK UND GEBÄUDE SIND ZWEIERLEI„).

Regelung ab 2016: Abschreibung von 50 Jahren

Ab 2016 wird nun wieder die Zeit in Sachen BHKW-Abschreibung zurückgedreht. Nach Beschluss der obersten Finanzbehörden und der Länder (vgl. Schreiben des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg vom 17.07.2015) beginnt eine neue Ära bei der Regelung des abschreibungsrelevanten Zeitraums für BHKW. Entgegen der in den letzten fünf Jahren geltenden Verwaltungsauffassung sollen neue BHKW, welche nicht vollumfänglich gewerblich genutzt werden, ab sofort wie ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes statt wie bisher als selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut behandelt werden. Die Abschreibungszeit würde demnach 50 Jahre betragen.

Gewerblich genutzte BHKW-Anlagen werden nicht als Gebäudebestandteile betrachtet und können demnach gemäß AfA-Tabelle über 10 Jahre oder VDI 2067 über 15 Jahre abgeschrieben werden (siehe „BHKW-Infozentrum – Abgeschrieben wird nun anders„).

Wie bei allen anderen steuerrechtlichen Angelegenheiten erscheint es auch bei der Frage nach der Abschreibungsdauer einer BHKW-Anlage angeraten, sich den Rat eines Fachmanns im Steuerrecht einzuholen.

 

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