Frage 13

Was muss ich jedes Jahr nach dem KWKModG melden?

Jeweils bis zum 31. März muss der KWK-Anlagenbetreiber eine nach den annerkannten Regeln der Technik erstellte und durch einen Wirtschaftsprüfer (!) oder vereidigten Buchprüfer testierte Abrechnung der im vorangegangenen Kalenderjahr eingespeisten KWK-Nettostrommenge sowie Angaben zur KWK-Nutzwärmeerzeugung, zur Brennstoffart und dem Brennstoffeinsatz dem Netzbetreiber und dem BAFA vorlegen (§8 KWKModG Abs.1).

Das KWK-Gesetz sieht für Betreiber kleiner KWK-Anlagen (bis 2 MWel) ohne Vorrichtung zur Abwärmeabfuhr eine Vereinfachung im Bezug auf die jährliche Meldepraxis vor (§8 KWKModG Abs. 2). Diese Vereinfachung gilt jedoch nicht für Brennstoffzellen-Anlagen dieser Leistungsgröße.

Bis zum 31. März des folgenden Jahres muss der Betreiber einer kleinen KWK-Anlage an den Netzbetreiber die eingespeiste KWK-Strommenge (Differenz des Einspeise-Stromzählerstandes vom 01.01. bzw. der Inbetriebnahme bis zum 31.12.) in MWh (1 MWh = 1.000 kWh) melden. Außerdem muss dem BAFA diese eingespeiste KWK-Strommenge sowie die eingesetzte Brennstoffart (Erdgas / Heizöl / Flüssiggas) und die Brennstoffmenge in Tonnen (Heizöl / Flüssiggas) bzw. Kubikmeter (Erdgas) gemeldet werden.
Hierfür stellt das BAFA entsprechende Meldebögen bereit.

WICHTIG:
Angegeben werden muss lediglich die in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeiste KWK-Strommenge aber die gesamte in der BHKW-Anlage genutzte Primärenergiemenge.
Der Termin „31. März“ muss eingehalten werden. Ansonsten besteht kein Rechtsanspruch auf die Vergütung der Zuschlagszahlung. Ggf. können sogar zuvor gezahlte Abschlagszahlungen wieder zurück gefordert werden.

Für die Berechnung der Heizölmasse gilt:
Heizölmenge in Litern * 0,00084 t/l = Heizölmasse in Tonnen


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