Problemfall des KWK-Gesetzes – Förderbruch bei 50 kW
Ursprünglich war im KWK-Gesetz 2009 eine gleitende Vergütung der Vergütungssätze ähnlich dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geplant. In Bezug auf die Vergütungshöhe ist dies auch gelungen, da KWK-Anlagen größerer Leistung (z. B. 100 kW) die spezifisch höheren Vergütungssätze der kleineren Vergütungsklasse(n), also in diesem Fall 50 kW, anteilig in Anspruch nehmen. Die ersten 50 kW einer BHKW-Anlage mit 100 kW erhalten demnach eine KWK-Zuschlagszahlung in Höhe von 5,11 Cent/kWh – die zweiten 50 kW eine Vergütung in Höhe von 2,1 Cent/kWh. Jedoch ändert sich oberhalb der Leistungsgrenze von 50 kW nicht nur die Vergütungshöhe sondern auch der Förderzeitraum. Statt wie für eine 50 kW-Anlage 10 Jahre erhält die KWK-Anlage mit 100 kW die Förderung nur 30.000 Betriebsstunden ausbezahlt. Der Förderzeitraum verkürzt sich dadurch von 10 Jahren auf zum Beispiel 5 Jahre bei 6.000 Betriebsstunden pro Jahr – was einer Halbierung des Förderzeitraums gleich kommt.
Die nachfolgende Grafik dokumentiert die Förderung einer 50 kW-KWK-Anlage mit 6.000 Betriebsstunden pro Jahr. Jedes Jahr erhält die KWK-Anlage 15.330,- Euro an KWK-Zuschlagszahlungen – und dies 10 Jahre lang.
Bei einer 100 kW-Anlage wird jedoch die gesamte Förderung nur 5 Jahre gewährt (siehe nachfolgende Grafik). Dadurch reduzieren sich die erhaltenen Fördergelder von rund 153.000,- Euro (50 kW) auf rund 108.000,- Euro, obwohl doppelt so viel KWK-Strom bereit gestellt wird.
Wenig verwunderlich ist angesichts dieser Tatsache, dass in der Praxis ein Förderbruch bei 50 kW erfolgt. In der Realität führt diese Verwerfung in der Förderpraxis zu suboptimalen BHKW-Auslegungen: 50 kW-Anlagen werden teilweise in Versorgungsobjekte eingebaut, die bezüglich des Wärmebedarfs eher für eine größere BHKW-Anlage (zum Beispiel 100 kW) geeignet wäre.
Es ist daher höchste Zeit, diesen Fehler in der Realisierung der eigentlich gewünschten gleitenden Vergütung aus dem KWK-Gesetz zu entfernen. Der Vorschlag des BHKW-Infozentrums beinhaltet daher die Bildung eines Vergütungsblockes für die 50 kW-Leistungsklasse über den festen Zeitrahmen von 10 Jahren bei KWK-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 2 MW. Dies bedeutet, dass der Zuschlag für die ersten 50 kW auch für Anlagen bis 2 MW 10 Jahre lang gewährt wird. Die über die Leistungsgrenze von 50 kW hinaus reichende Leistungsvergütung wird 30.000 Stunden bezahlt.
Die nachfolgende Grafik dokumentiert die Blockvergütung nach dem Vorschlag des BHKW-Infozentrums.
Die Höhe der KWK-Zuschlagszahlungen gemäß den unterschiedlichen Konzepten wird in der folgenden Tabelle dokumentiert. Deutlich wird hierbei die nun gleitende Vergütung bei dem vorgeschlagenen Vergütungssystem. Auch bei der 2 MW-Grenze führt diese Förderpraxis zu keinen signifikanten Verwerfungen.
Elektrische Leistung | Gesamtsumme der Zuschlagszahlungen in € bei derzeitiger Regelung |
Zuschlagszahlungen in € gemäß Vorschlag des BHKW-Infozentrums mit 50 kW-Block |
50 | 153.300 | 153.300 |
60 | 82.950 | 159.600 |
110 | 114.450 | 191.100 |
250 | 202.650 | 279.300 |
500 | 360.150 | 436.800 |
2.000 | 1.305.150 | 1.381.800 |
2.100 | 1.350.150 | 1.426.800 |
2.200 | 1.395.150 | 1.471.800 |
Stunden pro Jahr | 6.000 |
Deutlich wird in der Tabelle sowie den Grafiken aber auch, die sehr starke Reduzierung der Vergütungen für den Stromanteil der KWK-Leistung über 50 kW resultiert. Die Vergütungssätze reduzieren sich von 5,11 Cent/kWh auf 2,1 Cent/kWh. Es wäre daher sehr begrüßenswert, wenn eine zusätzliche Leistungskategorie 50-250 kW mit einem Vergütungssatz von 3,5 – 4 Cent/kWh, wie sie auch vom Bundesland Nordrhein-Westfalen vorgeschlagen wurde, eingezogen werden würde.
Durch das System des „50 kW-Blocks“ könnten Brüche im Fördersystem verhindert werden. Eine gleitende Vergütung in der Weise, wie es der Gesetzgeber bereits im KWK-Gesetz des Jahres 2009 erreichen wollte, könnte dadurch geschaffen werden.
Aufgrund der zehnjährigen Zahlung eines (anteiligen) KWK-Zuschlags für alle KWK-Anlagen bis 2 MW hätten diese einen Anspruch auf die Vergütung des eingespeisten Stroms nach dem üblichen Preis. Dadurch entfällt die in der Praxis häufig anzutreffende Problematik, dass sich die Betreiber von Anlagen in diesem Leistungssegment nach dem Auslaufen der Zuschlagszahlung – also z. B. nach fünf Jahren –einen Abnehmer für den überschüssigen KWK-Strom suchen müssen. Diese Direktvermarktung überfordert viele Betreiber solcher Leistungsgrößen.
Epilog
Im Jahre 2012 wird die Umlage der Kosten aus dem KWK-Gesetz für einen Vier-Personen-Haushalt mit 5.000 kWh gerade einmal 10 Cent1 betragen – wohlgemerkt: insgesamt 10 Cent pro Jahr für vier Personen.
Kein anderes Klimaschutzgesetz im Strombereich ist dermaßen kostengünstig und effizient. Nach einem kurz- bis mittelfristigen Zeitraums einer kleinen Zusatzförderung müssen sich die KWK-Anlagen im freien Marktgeschehen behaupten. So erhielten im Jahre 2010 weniger als 22 Prozent der produzierten KWK-Strommenge eine Förderung nach dem KWK-Gesetz – im Jahre 2011 werden es vermutlich weniger als 6% der produzierten KWK-Strommenge sein.
Angesichts dieser marktorientierten Fördereffizienz ist ein verstärkter Eintritt in die KWK-Förderung sinnvoll und für die Erreichung der Klimaschutzziele obligatorisch.
1 Dieser sehr geringe KWK-Aufschlag liegt in erster Linie in der Tatsache begründet, dass im Jahre 2009 die Verbraucher eine zu hohe Umlage bezahlt haben. Nimmt man aber die durchschnittlichen KWK-Aufschläge der letzten beiden Jahren ohne Berücksichtigung der Reduzierungen aus den Vorjahren würde der jährliche KWK-Aufschlag auf den Endkundenstrompreis eines Vier-Personen-Haushaltes weniger als 2,50 Euro betragen, was dann rund 20 Cent pro Monat wären.