KWK-Gesetz 2016 – Regelungen des neuen KWK-Gesetzes im Überblick

Comuna-metall BHKW im Hallenfreibad Rheinstetten
Comuna-metall BHKW im Hallenbad Rheinstetten

 

In Deutschland werden hocheffiziente KWK-Anlagen aus Gründen des Klimaschutzes durch das KWK-Gesetz gefördert. Betreiber von KWK-Anlagen erhalten für den produzierten KWK-Strom eine zeitlich befristete finanzielle Förderung (KWK-Zuschlag), sofern die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind. In den Jahren 2013/2014 wurden in Deutschland jährlich jeweils mehr als 7.000 KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von 1.400 MW im Jahre 2013 und 1.700 MW im Jahre 2014 neu installiert oder nach einer Modernisierung wieder neu in Betrieb genommen.

Im Oktober 2014 wurde der wissenschaftliche Bericht zur Evaluierung des KWK-Gesetzes vorgelegt. Auf Basis dieser Studie wurden im Jahre 2015 die Entwürfe zum neuen KWK-Gesetz, das mit 35 Paragraphen deutlich umfangreicher als das bisherige KWK-Gesetz (20 Paragraphen) ist, verfasst. Am 1. Januar 2016 trat das neue KWK-Gesetz in Kraft.

Während KWK-Anlagen in Deutschland bisher unabhängig von ihrem Brennstoff gefördert wurden, sieht das neue KWK-Gesetz keine Förderung von neuen KWK-Anlagen, die mit Kohle befeuert werden, vor.  Außerdem wird über das KWK-Gesetz der Ausbau von Wärme- und Kältenetzen sowie Wärme- und Kältespeichern stärker vorangetrieben.

Das neue KWK-Gesetz sieht neben der Förderung von Neuanlagen auch die finanzielle Unterstützung von Bestandsanlagen vor. Aus diesem Grund wurde das maximale jährliche Fördervolumen von derzeit 750 Millionen Euro auf 1,5 Milliarden Euro erhöht.

Die Bundesregierung erwartet durch das neue KWK-Gesetz eine Verbesserung der Perspektiven für den Erhalt und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung, eine gezielte Förderung der Umstellung von Kohle auf Gas sowie eine Kohärenz mit anderen Zielen und Maßnahmen der Energiewende. Das bisherige Ausbauziel in Höhe von 145 bis 150 TWh/a (25% KWK-Anteil an der Nettostromerzeugung) im Jahre 2020 wurde im neuen KWK-Gesetz durch deutlich moderatere Ausbauziele ersetzt. Das KWKG 2016 soll zu einer Erhöhung der KWK-Nettostromerzeugung auf 110 TWh/a bis zum Jahr 2020 sowie auf 120 TWh/a bis zum Jahr 2025 führen.

 

KWK-Gesetz 2016

Bisher wurden in Deutschland KWK-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 50 kW über einen Zeitraum von 10 Jahren gefördert. Größere KWK-Anlagen erhielten eine Förderung über 30.000 Vollbenutzungsstunden. Als Vollbenutzungsstunde gilt der Quotient aus produzierter KWK-Strommenge und der KWK-Leistung der Anlage gemäß technischem Datenblatt.
Während sich der Förderzeitraum für KWK-Anlagen über 50 kW mit 30.000 Vollbenutzungsstunden nicht verändert hat, wurde die Förderdauer für Mini-KWK bis 50 kW im neuen KWK-Gesetz auf 60.000 Vollbenutzungsstunden angepasst.
Die Förderung nach dem KWK-Gesetz erfolgt durch Bonuszahlungen, die im KWK-Gesetz „KWK-Zuschläge“ genannt werden. Diese KWK-Zuschläge werden zeitlich befristet zusätzlich zum marktorientierten Strompreis gezahlt. Gefördert werden neu errichtete KWK-Anlagen, modernisierte KWK-Anlagen und nachgerüstete KWK-Anlagen. Von nachgerüsteten KWK-Anlagen wird gesprochen, wenn z. B. bestehende Dampfkessel durch Zubau einer neuen Dampfturbine ein „Upgrade“ zur stromerzeugende KWK-Anlage erhalten.
Als modernisierte KWK-Anlagen bezeichnet man bereits bestehende KWK-Anlagen, bei denen effizienzbestimmende alte Anlagenteile durch neue Anlagenteile ersetzt werden. Wenn die Kosten einer solchen Modernisierung 25% bzw. 50% einer vollständigen Neuerrichtung der KWK-Anlage überschreiten, erhalten diese modernisierten KWK-Anlagen eine Förderung über 15.000 bzw. 30.000 Vollbenutzungsstunden. Modernisierte KWK-Anlagen müssen zukünftig nachweisen, dass die modernisierte KWK-Anlage effizienter als die Bestandsanlage ist. Modernisierungen sind nur möglich, wenn die Bestandsanlage ein gewisses Alter aufweist. So ist z. B. die große Modernisierungsvariante, bei der 50% der Neuerrichtungskosten nachgewiesen werden muss, erst nach einer Betriebszeit von 10 Jahren möglich.

 

KWK-Gesetz 2016 -Tabelle der Förderung nach Kategorien (Quelle: BHKW-Infozentrum)
Tabelle „KWK-Gesetz 2016 -Förderung nach Kategorien“

 

Grundsätzlich besteht im neuen KWK-Gesetz nur noch ein Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Für kleine KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 100 kW sowie für Anlagen, die in der stromkostenintensiven Industrie errichtet werden, bestehen Ausnahmen. Diese erhalten genauso wie KWK-Anlagenbetreiber, die KWK-Strom an Letztverbraucher außerhalb öffentlicher Netze liefern und für diesen KWK-Strom die volle EEG-Umlage entrichten, eine modifizierte KWK-Förderung. Diese „Energiedienstleister-Regelung“ betrifft z. B. Betreiber von industriellen KWK-Anlagen in Industriearealen, aber auch Betreiber von KWK-Anlagen in Mieterstromkonzepten, sofern diese den Strom mit vollständiger EEG-Umlage an die Letztverbraucher verkaufen.

Der Förderzeitraum und die Förderhöhen des neuen KWK-Gesetzes werden in der Fördertabelle dargestellt. Gegenüber den bisher geltenden KWK-Zuschlägen haben sich die Zuschläge im neuen KWK-Gesetz für den KWK-Strom, der in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, zwischen 25% und 83% erhöht. Andererseits wurden die KWK-Zuschläge für den außerhalb des öffentlichen Netzes genutzten KWK-Strom (Ausnahmefälle) deutlich reduziert oder sind ganz entfallen. Nutzt ein stromkostenintensives Unternehmen den selbst produzierten KWK-Strom, gelten hinsichtlich der KWK-Boni Sonderregelungen. Die gewährten KWK-Boni entsprechen den Fördersätzen, wie sie im bis zum 31.12.2015 geltenden KWK-Gesetz manifestiert waren.

Zusätzliche Bonusförderungen werden für KWK-Anlagen gewährt, die den Bestimmungen des Treibhausemissionshandelsgesetzes (TEHG) unterliegen. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung im KWK-Gesetz 2012 erhalten nach dem KWKG 2016 auch Betreiber von KWK-Anlagen bis 2 MW elektrischer Leistung die Möglichkeit, diese zusätzlichen KWK-Zuschlagszahlungen zu erhalten.
Außerdem erhalten KWK-Anlagenbetreiber, die durch ihre neue Anlage eine bestehende KWK-Anlage auf Basis von Stein- oder Braunkohle ersetzen, eine Bonusförderung in Höhe von 0,6 Cent/kWh über den gesamten Förderzeitraum.

Um den Verwaltungsaufwand zu minimieren, können Betreiber von Mikro-KWK-Anlagen im elektrischen Leistungsbereich bis 2 kW die KWK-Zuschlagszahlungen über 60.000 Vollbenutzungsstunden als pauschale Einmalzahlung erhalten. Je Kilowatt entspricht dies dann einer Förderung in Höhe von 2.400 Euro. Bisher erhielten Mikro-KWK-Anlagen eine KWKG-Pauschale in Höhe von 1.623,- Euro je kW.

Aufgrund des Strompreisverfalls, der sich z. B. auch in der Entwicklung des üblichen Preises (KWK-Index) widerspiegelt, können bestehende KWK-Anlagen in der öffentlichen Versorgung teilweise nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden. Daher wurde im neuen KWK-Gesetz für bestehende KWK-Anlagen in der öffentlichen Versorgung mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 MW, die nicht mehr durch ein KWK-Gesetz gefördert werden, eine ergänzende Förderung eingeführt. Diese Bestandsanlagen-Förderung gilt aber nur für KWK-Anlagen, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, und beinhaltet eine maximale Förderdauer über 16.000 Vollbenutzungsstunden in Höhe von 1,5 Cent/kWh.

 

KWK-Gesetz 2016 - Entwicklung des KWK-Index (üblicher Preis)
Grafik „KWK-Index seit 2010“

 

KWK als flexible Ergänzung zu erneuerbaren Energien

Das neue KWK-Gesetz will neue KWK-Anlagen noch stärker in den Strommarkt integrieren. KWK-Anlagenbetreiber sollen auf Strommarktsignale reagieren und mit der KWK-Anlage fluktuierende erneuerbare Energien (Photovoltaik und Wind) ergänzen.

Daher werden im neuen KWK-Gesetz Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 100 kW verpflichtet, den erzeugten Strom selbst zu verbrauchen oder direkt zu vermarkten. Eine Direktvermarktung liegt vor, wenn der Strom an einen Dritten geliefert wird. Dritter kann auch ein Letztverbraucher wie z. B. ein Mieter in einem Wohnhaus oder ein Industrieunternehmen auf einem Industrieareal sein.

Da negative Strompreise an der Strombörse u. a. ein Zeichen für Zeiten mit hohem Stromangebot sind, wird die KWK-Förderung im Falle negativer Strompreise ausgesetzt, um eine Konkurrenz zu den nicht regelbaren Erneuerbaren Energien auszuschließen. Ausschlaggebend soll sein, ob der Wert der Stundenkontrakten für die Preiszone Deutschland/Österreich am Spotmarkt der europäischen Strombörse European Power Exchange (EPEX Spot SE) in Paris Null oder negativ ist. Der während eines solchen Zeitraums erzeugte KWK-Strom erhält keinen KWK-Zuschlag. Die negativen Stundenkontrakte werden aber nicht auf die Förderdauer (60.000 bzw. 30.000 Vollbenutzungsstunden) angerechnet.

Betrachtet man die Strompreise am Spotmarkt der EPEX so kam es im Jahre 2015 in rund 110 Stunden zu negativen Strompreisen. Alle KWK-Anlagenbetreiber müssen gemäß den Mitteilungspflichten des neuen KWK-Gesetzes dem Netzbetreiber die Strommengen melden, die während der Stundenkontrakten mit negativen Strompreisen eingespeist wurden. Der zusätzliche administrative Aufwand betrifft alle KWK-Anlagenbetreiber. Erfolgt keine Meldung, kommt es zu einer Kürzung der KWK-Förderung.

Sonderregelungen und Zulassung im KWK-Gesetz

Brennstoffzellen profitierten in dem bis zum 31.12.2015 geltenden KWK-Gesetz (KWKG 2012) von attraktiven Sonderregelungen. So betrug z. B. der KWK-Zuschlag unabhängig von der Leistungsgröße 5,41 Cent/kWh und wurde über einen Förderzeitraum von 10 Jahren gewährt. Im neuen KWK-Gesetz werden Brennstoffzellen grundsätzlich wie jede andere KWK-Technologie eingestuft. Betreiber von Brennstoffzellen-KWK-Anlagen erhalten jedoch noch die höheren Fördersätze des KWK-Gesetzes 2012, wenn die Anlage bis Ende 2016 bestellt und bis zum 31.12.2017 in Betrieb genommen wird. Mit dieser speziellen Übergangsregelung soll eine Förderdelle der Brennstoffzellen-Technologie vermieden werden. Für ORC-Anlagen gilt diese Regelung ebenfalls.

Um eine KWK-Förderung zu erhalten, bedarf es einer Zulassung bei der zuständigen Behörde (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle). Grundsätzlich kann ein Antrag auf Zulassung einer KWK-Anlage gemäß KWK-Gesetz aber erst nach der Inbetriebnahme gestellt werden. Daher droht bei längerfristigen Projekten, wie dies z. B. bei einem GuD-Heizkraftwerk der Fall ist, eine Veränderung der Förderbedingungen des KWK-Gesetzes während der Projektlaufzeit. Diese Unwägbarkeit führt bei Kreditgebern zu einer eher geringen Investitionsbereitschaft. Daher wurde im neuen KWK-Gesetz für KWK-Projekte über 10 MW elektrischer Leistung die Möglichkeit eines Vorbescheides eingeführt. Die Bindungswirkung eines Vorbescheides umfasst Höhe und Dauer der Zuschlagszahlung gemäß der zum Zeitpunkt der Antragsstellung geltenden Fassung des Gesetzes. Der Antrag zum Vorbescheid muss vor Baubeginn gestellt werden und beinhaltet bestimmten Fristen betreffend Baubeginn und Inbetriebnahme der Anlage. Vorbescheide können auch für Modernisierungsmaßnahmen und Nachrüstungen gestellt werden. Auch die Förderbedingungen für Wärmenetze und Wärmespeicher können durch Vorbescheide festgeschrieben werden, sofern die Investitionssummen dieser Projekte mindestens 5 Millionen Euro betragen.

Förderung Wärmenetze und Speicher

Seit etlichen Jahren können unter bestimmten Bedingungen Wärmenetz und Wärmespeicher im Rahmen der Regelungen des KWK-Gesetzes durch eine einmalige Zahlung gefördert werden. Im Jahre 2013 wurden 1.017 Wärmenetze mit 423 km Trassenlänge mit insgesamt 110 Millionen Euro gefördert. Für Kältenetze und Kältespeicher besteht die Fördermöglichkeit unter der Voraussetzung, dass die Kälte aus einer Kraft-Wärme-Kälte-Anlage (KWKK) stammt. Die Förderung von Kältenetzen und Kältespeicher wird aber eher selten in Anspruch genommen.

Spätestens 36 Monate nach Inbetriebnahme muss nachgewiesen werden, dass 60% der abgenommenen Wärme aus dem Wärmenetz aus KWK-Anlagen stammt. Teilweise können auch industrielle Abwärme und Wärme aus erneuerbaren Energien zur Erfüllung dieser Förderbedingung  genutzt werden. Die Förderung beträgt bei kleineren Netzen bis zu 40% sowie bei Wärmenetzen mit einem durchschnittlichen mittleren Nenndurchmesser über 100 mm bis zu 30% der ansatzfähigen Kosten.

Sofern der Wärmeverlust weniger als 15 Watt je Quadratmeter Behälteroberfläche beträgt und die Wärme im Speicher überwiegend aus KWK-Anlagen stammt, können auch Wärmespeicher durch das KWK-Gesetz gefördert werden. Im Jahre 2014 wurden 129 Wärmespeicher mit einem Speicherinhalt von insgesamt 122.000 Kubikmetern mit rund 15,5 Millionen Euro gefördert. Die Förderhöhe ist bei größeren Wärmespeichern über 50 Kubikmetern auf 30% der ansatzfähigen Kosten gedeckelt. Kleinere Wärmespeicher erhalten eine Förderung in Höhe von 250 Euro je Kubikmeter Speicherinhalt (Wasser).

Förderung ohne Grenzen

KWK-Betreiber in anderen europäischen Staaten können von dem neuen deutschen KWK-Gesetz zukünftig profitieren. Unter bestimmten Voraussetzungen können KWK-Anlagen, die im Ausland errichtet wurden, eine KWK-Förderung nach dem deutschen KWK-Gesetz erhalten. Hierzu muss u. a. der physikalische Import des KWK-Stroms nachgewiesen werden und die KWK-Anlage im Ausland auch an ein Wärmenetz angeschlossen sein, über das auch Kunden in Deutschland mit Wärme versorgt werden.

Fazit

Das neue KWK-Gesetz ist deutlich komplexer als die bisherigen KWK-Förderregelungen. Besonders zum höheren Komplexitätsgrad trägt bei, dass die KWK-Förderungen nicht nur von der Leistungsgröße der KWK-Anlagen sondern auch vom Verwendungszweck des KWK-Stroms abhängen. Die zahlreichen neuen Anforderungen an eine flexible Ausgleichsfunktion der KWK-Anlagen für die fluktuierenden Erneuerbare Energien tragen zu einem erheblichen Mehraufwand bei der Messung, der Vermarktung sowie der Verwaltung der Anlagen bei.

Der Gesetzgeber manifestiert die Kraft-Wärme-Kopplung in deren Rolle als flexible Ausgleichsenergie-Erzeuger. Intention des Gesetzgebers war es aber auch, KWK-Anlagen mit eher geringen Stromerlösen, wie dies z. B. in der Fernwärmewirtschaft der Fall ist, eine höhere Förderung zu gewähren. Auf der anderen Seite erhalten Anlagenbetreiber, die den KWK-Strom vorrangig oder vollständig selbst verwenden, geringere oder ggf. gar keine KWK-Zuschläge mehr.

In dem Leistungssegment bis 50 kW (Mini-KWK) wird das neue KWK-Gesetz überwiegend zu einer wirtschaftlichen Verbesserung führen. Insbesondere KWK-Anlagen, die in der Wohnungswirtschaft oder Schulgebäuden mit 4.000 bis 5.000 Stunden pro Jahr betrieben werden, profitieren von der neuen Regelung einer Förderdauer von 60.000 Vollbenutzungsstunden und höheren KWK-Boni auf den ins öffentliche Netz eingespeisten KWK-Strom.

Brennstoffzellen verlieren ihre Sonderprivilegien innerhalb des KWK-Gesetzes. Aufgrund einer großzügigen Übergangsregelung können neue Projekte aber noch bis Ende 2016 initiiert werden. Anschließend ist ein zusätzliches Investitionsförderprogramm des Bundes angedacht.

Der Ausbau der Wärmenetze und Wärmespeicher wird weiterhin gefördert, wobei erneuerbare Energien wie z. B. eine solarthermische Unterstützung die Erfüllung der Fördervoraussetzungen vereinfachen können.

Das KWK-Gesetz setzt klare Ziele und Vorgaben bis zum Jahre 2022 mit einem Ausblick auf das Jahr 2025. Damit erscheinen die gesetzlichen Rahmenbedingungen für KWK-Anlagenbetreiber für die nächsten sechs bis neun Jahr geklärt –  auch wenn aus EU-beihilferechtliche Gründen ein jährliches Monitoring stattfinden wird.

 

Autor:

Markus Gailfuß

Das BHKW-Infozentrum informiert im Internet vorrangig in deutscher Sprache über aktuelle KWK-Themen. Das BHKW-Infozentrum enthält aber auch einige englisch- und spanischsprachige Texte. Eine vorrangig englischsprachige Informationsseite wird bis Ende 2017 aufgebaut.
Eine Informationsplattform „KWKG 2016“ informiert ausführlich über das neue KWK-Gesetz.

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