EEG-Umlage für Eigenerzeugung vorerst ausgesetzt

 

EEG-Umlage für Eigenerzeugung vorerst ausgesetzt (Bild: TebNad - Fotolia)

Die zum 1. August in Kraft getretene teilweise Belastung der Eigenerzeugung mit der EEG-Umlage wird von den Übertragungsnetzbetreibern bis zum Vorliegen einer Verordnung ausgesetzt.

Rastatt, 14.08.2014

 

Seit dem 1. August 2014 gilt das neue EEG. Gemäß dem EEG 2014 muss die EEG-Umlage zumindest anteilig auch für den selbst erzeugten und verbrauchten Strom entrichtet werden. Die unterjährige Abwicklung der EEG-Umlage-Erhebung soll nach § 91 Nr. 7 EEG 2014 in einer separaten Verordnung geregelt werden.

Da eine solche Verordnung derzeit noch nicht vorliegt, haben die Übertragungsnetzbetreiber auf ihrer Informationsplattform Netztransparenz darüber informiert, dass die unterjährige Abwicklung nach § 61 EEG 2014 durch die Übertragungsnetzbetreiber vorerst ausgesetzt wird. Sobald das Verfahren zur Abwicklung in der Verordnung festgelegt wurde, wollen die Übertragungsnetzbetreiber über das Melde- und Abrechnungsverfahren informieren.

Keine Meldungen und Abschlagszahlungen erforderlich

Bis zum Inkrafttreten der Verordnung werden keine Abschlagsrechnungen gestellt. Unterjährige Meldungen sind nicht erforderlich. Die Meldepflicht im Rahmen der Jahresabrechnung nach § 74 EEG 2014 bleibt davon unberührt.
Um Missverständnisse zu vermeiden, weisen die Übertragungsnetzbetreiber darauf hin, dass die Abwicklung der EEG-Umlage für Letztverbraucher gem. § 61 Abs. 1 S. 3 EEG 2014 (bislang § 37 Abs. 3 S. 1 EEG 2012) weiterhin unverändert durchgeführt wird.

Komplexes Bürokratiemonster droht

Viele Experten wie das BHKW-Infozentrum hatten bereits im Vorfeld vor dem „Bürokratiemonster“ einer EEG-Umlage auf den selbst erzeugten und selbst genutzten Strom gewarnt. „Die vorläufige Aussetzung der EEG-Umlage-Erhebung aufgrund einer fehlenden Verordnung bestätigt uns in unserer Einschätzung, dass die Komplexität seitens des Gesetzgeber völlig unterschätzt wurde“, so Markus Gailfuß vom BHKW-Infozentrum.
Nach Informationen der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft soll der Entwurf der Abwicklungsverordnung im Herbst vorliegen und spätestens Anfang 2015 in Kraft treten.

EEG-Umlage wird fällig

Das BHKW-Infozentrum weist darauf hin, dass die Aussetzung der Meldepflicht nicht bedeutet, dass keine EEG-Umlage abzuführen ist. Die EEG-Umlage für die Monate bis zum Inkrafttreten der Verordnung fällt wahrscheinlich trotzdem an und ist nach Klärung der Verwaltungs-Prozedur zu zahlen.

Quelle: BHKW-Infozentrum | Autor: Markus Gailfuß | Bild: TebNad – Fotolia

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