Änderungen im Energiesteuergesetz
Bereits am 26. Oktober 2006 hat der Deutsche Bundestag beschlossen, schwefelarmes Heizöl ab dem Jahre 2009 steuerlich zu begünstigen. Durch die steuerliche Entlastung sollte ein Anreiz geschaffen werden, verstärkt schwefelarmes Heizöl EL zu nutzen. Dies würde zur Umweltschonung (Reduzierung der Schwefelemissionen) beitragen und die Markteinführung von energie-effizienteren Öl-Brennwertkesseln, die mit schwefelarmen Heizöl betrieben werden müssen, unterstützen. Die Vergünstigung von Heizöl mit einem Schwefelgehalt von weniger als 50 mg/kg (rund 0,005%) geschieht seit dem 01.01.2009 durch Anhebung des Energiesteuersatzes für Heizöl mit einem Schwefelgehalt bis maximal 1.000 mg/kg, welches dem derzeitigen Standard-Heizöl entspricht. Seit dem 01.01.2009 beträgt der Steuersatz für dieses Standard-Heizöl EL 7,635 Cent/l und für schwefelarmes Heizöl EL 6,135 Cent/l (siehe § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EnStG). Gemäß dem Energiesteuergesetz erhält man aber für die Nutzung von Heizöl in einem BHKW mit einem Mindestnutzungsgrad von 70% einen Steuersatz von 6,135 Cent/l zurück (§ 53 EnStG).
Verfügbarkeit von schwefelarmen Heizöl
Im Jahre 2008 betrug der Anteil von schwefelarmen Heizöl (EL) ca. 3 % des gesamten Heizöl-Umsatzes. Im Frühjahr 2009 stieg dieser Anteil auf rund 20 % an. Zur Zeit laufen Vorbereitungen an einzelnen Raffinerien zur kompletten Umstellung auf schwefelarmes Heizöl (EL). An diesen Standorten wird es dann nur noch das schwefelarme Produkt geben, da der logistische Aufwand der für den Absatz mehrerer Sorten ab Raffinerie erforderlich ist, minimiert werden soll. In den Raffinerien Schwedt und Spergau/Leuna wird bereits ausschließlich schwefelarmes Heizöl (EL) abgegeben. Durch die Umstellung wird der Anteil von schwefelarmen Heizöl (EL) sehr schnell ansteigen.
Auswirkungen auf BHKW-Anlagen
Aufgrund der Erhöhung der Energiesteuer erhöht sich der Preis für Heizöl EL in der derzeit vorherrschenden Standard-Qualität. Da aber die Steuererhöhung im Zuge der Energiesteuer-Rückerstattung nicht an den BHKW-Betreiber zurück fließt, verschlechtert sich die Wirtschaftlichkeit der BHKW-Anlage. Eine Umstellung des Brennstoffeinsatzes von normalem auf schwefelarmes Heizöl hätte eine 100%ige Steuer-Rückerstattung zur Folge. Schwefelarmes Heizöl ist derzeit aber 3-5 Cent je Liter in Bezug auf den unversteuerten Preisanteil teurer als Heizöl EL der Standardqualität. Dadurch erhöhen sich die Brennstoffbezugskosten und dadurch verschlechtert sich ebenfalls die Wirtschaftlichkeit der BHKW-Anlage.
Fazit
Der Steuervorteil von 1,5 Cent je Liter für schwefelarmes Heizöl wird die Mehrkosten in Höhe von 3-5 Cent pro Liter nur teilweise kompensieren. Daher dürfte die Anreizwirkung für den Verbraucher zur Umstellung auf schwefelarmes Heizöl eher gering ausfallen. Heizöl-BHKW-Anlagen werden durch diese neue Regelung in ihrer Wirtschaftlichkeit beschnitten, was umweltpolitisch kontraproduktiv ist. Voraussichtlich wurden die Wechselwirkungen einer Gesetzesänderung im §2 EnStG auf die Rückerstattung des §53 EnStG vom Gesetzgeber nicht beachtet und die negativen Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit von Heizölbetriebenen BHK-Anlagen nicht registriert.
Es wäre wünschenswert, wenn dieses Manko ausgeglichen werden könnte, um in Bezug auf Heizöl-BHKW-Anlagen ebenfalls Anreizwirkungen zur Schwefelreduktion schaffen zu können und die Wirtschaftlichkeit von Heizölbetriebenen BHKW-Anlagen nicht zusätzlich zu verschlechtern.