Neue Energiesteuer- und Stromsteuer-Durchführungsverordnung in Kraft getreten

Rastatt, 21.08.2013

Neue Energiesteuer- und Stromsteuer-Durchführungsverordnung in Kraft getreten / Bild: fotomek - Fotolia

Die zweite Änderungsverordnung zur Energiesteuer- und Stromsteuer- Durchführungsverordnung trat am 1. August 2013 in Kraft und beinhaltet viele Änderungen, die u. a. für den Betrieb von KWK-Anlagen von besonderer Wichtigkeit sind.

 

Das BHKW-Infozentrum weist auf einige zentrale Veränderungen der Energiesteuer-Durchführungsverordung (EnergieStV) und Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) hin. Die Energiesteuer- und die Stromsteuer-Durchführungsverordnung sind durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2763) geändert worden. Die Änderungen sind mit Wirkung vom 1. August 2013 in Kraft getreten.

Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme sowie Neufassung des Anlagenbegriffs

Die steuerliche Entlastung für Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) im Energiesteuergesetz ist rückwirkend zum 1. April 2012 für die nächsten 10 Jahre neu geregelt worden. Seitdem können alle KWK-Anlagen nach den bisherigen Voraussetzungen nur noch eine teilweise Steuerentlastung (§ 53b EnergieStG) erhalten. Eine vollständige Steuerentlastung (§ 53a EnergieStG) erhalten hingegen nur noch solche KWK-Anlagen, die neben dem bereits nach alter Rechtslage notwendigen Jahresnutzungsgrad von mehr als 70 Prozent das Hocheffizienzkriterium der KWK-Richtlinie erfüllen. Die vollständige Steuerentlastung ist außerdem zeitlich auf die Dauer der steuerlichen Absetzung für Abnutzung (AfA) der KWK-Anlage beschränkt.

Für die Beantragung der Steuerentlastung nach § 53a EnergieStG ist im neuen § 99b EnergieStV geregelt worden, welche Nachweise den Hauptzollämtern zur Bescheinigung der Hocheffizienz der KWK-Anlage vorgelegt werden können.

Als Nachweis für die Hocheffizienz werden anerkannt:

  • ein Gutachten, das von einem unabhängigen Sachverständigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellt wurde,
  • für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung bis 50 Kilowatt: eine Kopie der Eingangsbestätigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die Anzeige nach Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b der Allgemeinverfügung vom 26. Juli 2012 zur Erteilung der Zulassung für kleine KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt (BAnz AT 06.08.2012 B2) oder
  • für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 50 Kilowatt bis zwei Megawatt: eine Kopie des jeweiligen Zulassungsbescheids des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Zudem kann der Nachweis der Hocheffizienz entsprechend den Vorgaben des Anhangs III der Richtlinie 2004/8/EG insbesondere durch die Vorlage von Herstellernachweisen, in denen der Rechenweg dargestellt sein muss, erbracht werden. Dies setzt voraus, dass die Angaben von einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit nachvollzogen werden können und die steuerlichen Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Des Weiteren wurden im § 99c EnergieStV Regelungen hinsichtlich der Absetzung für Abnutzung (AfA) der KWK-Anlage getroffen. Die Dauer der AfA richtet sich grundsätzlich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der KWK-Anlage, die den AfA-Tabellen des Bundesministeriums der Finanzen entnommen werden kann. Anders lautende Vereinbarungen mit dem Finanzamt werden jedoch ebenso anerkannt.
Zu beachten ist insbesondere, dass nicht nur in den Fällen, in denen die Anlage beim Finanzamt abgeschrieben wird, die Steuerentlastung gewährt werden kann, sondern auch in den Fällen, in denen für die KWK-Anlage keine Abschreibung vorgenommen wird beziehungsweise vorgenommen werden kann. Sofern sich die Anlage noch im Rahmen der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer befindet, ist auch in diesen Fällen die Gewährung der Steuerentlastung grundsätzlich möglich.

Aufgrund von Vorgaben des europäischen Beihilferechts musste zudem der Anlagenbegriff grundlegend überarbeitet werden. Der neue Anlagenbegriff ist in § 9 EnergieStV erfasst und entspricht nunmehr dem des § 12b Abs. 2 StromStV. Unter anderem für die Beantragung der Steuerentlastung nach den §§ 53, 53a und 53b EnergieStG ist nunmehr vorgeschrieben, dass die Entlastung für jede Stromerzeugungs- oder KWK-Anlage nur noch anlagenbezogen gewährt werden kann. Das heißt, für jede Anlage muss ein separater Antrag gestellt werden.

Quelle: Zoll.de / BHKW-Infozentrum
Bild: fotomek – Fotolia

 

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